Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. April 20042, beschliesst: Art. 1 1 Das Europäische Übereinkommen vom 24. Januar 20013 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Europäische Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2004 2093 SR ...; AS ... (BBl 2004 2105 )

2003-0070

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Genehmigung des Europäischen Übereinkommens des Europarates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten. BB

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