Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) Es wird Adnan Gencer, 1961, Erenler Sit. E. Blok No 4, Kibris Köyü, Ankara, Türkei, Folgendes mitgeteilt: Nach Artikel 135 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 4 OG haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (d.h. eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) anzugeben.

Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, werden auf dem Ediktalweg (mittels Publikation im Schweizerischen Bundesblatt) erfolgen. Bei Zustellung auf dem Ediktalweg wird Ihnen später eine Kopie der Publikation zur Orientierung geschickt werden. Wir machen Sie jetzt schon darauf aufmerksam, dass ein allfälliger Fristenlauf mit dem Datum der Publikation im Schweizerischen Bundesblatt beginnen wird.

Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland, weshalb wir Sie bitten, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Adnan Gencer wird aufgefordert, innert 14 Tagen nach Publikation dieser Mitteilung im Schweizerischen Bundesblatt einen Kostenvorschuss einzuzahlen von 500 Franken (Fristenstillstand jeweils vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar; vgl. auch Artikel 34 Absatz 1 OG).

Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum.

Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Adnan Gencer nachzuweisen.

Der Kostenvorschuss
wird zurückerstattet, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen sind. Rückzahlungen erfolgen in der Regel an die Adresse des Einzahlenden.

26. Oktober 2004

Eidgenössisches Versicherungsgericht i.A. des Präsidenten Der Kanzleidirektor: Studer

H 140/04

5794

2004-2296