Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20032, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.

Art. 2 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für: a.

die Bundesverwaltung;

b.

Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;

c.

die Parlamentsdienste.

Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgenössische Bankenkommission.

2

Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:

3

1 2 3

SR 101 BBl 2003 1963 SR 172.021

2002-2540

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Öffentlichkeitsgesetz

a.

dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

b.

deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder

c.

die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.

Art. 3 1

Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für: a.

den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: 1. Zivilverfahren, 2. Strafverfahren, 3. Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, 4. internationale Verfahren zur Streitbeilegung, 5. Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder 6. Schiedsverfahren;

b.

die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz).

2

Art. 4

Vorbehalt von Spezialbestimmungen

Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: a.

bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder

b.

von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.

Art. 5 1

Amtliche Dokumente

Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: a.

auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;

b.

sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und

c.

die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.

Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.

2

4

SR 235.1

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Öffentlichkeitsgesetz

3

Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a.

durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;

b.

nicht fertig gestellt sind; oder

c.

zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten Art. 6

Öffentlichkeitsprinzip

Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

1

Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.

2

Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.

3

Art. 7

Ausnahmen

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:

1

a.

die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;

b.

die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;

c.

die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;

d.

die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;

e.

die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;

f.

die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;

g.

Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;

h.

Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.

2

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Art. 8

Besondere Fälle

Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.

1

Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.

2

Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen.

3

Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.

4

Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet.

5

Art. 9

Schutz von Personendaten

Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.

1

Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes5 zu beurteilen.

Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

2

3. Abschnitt: Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten Art. 10

Gesuch

Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.

1

Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.

2

3

Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:

5

a.

Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht.

b.

Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen.

c.

Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen.

SR 235.1

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Art. 11

Anhörung

Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.

1

Die Behörde informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch.

2

Art. 12

Stellungnahme der Behörde

Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches.

1

Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten.

2

Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf.

3

Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich.

4

Art. 13 1

Schlichtung

Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person: a.

deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird;

b.

zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder

c.

die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will.

Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.

2

3

Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.

Art. 14

Empfehlung

Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab.

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Art. 15

Verfügung

Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes6 verlangen.

1

Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung:

2

a.

das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will;

b.

den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten enthält, gewähren will.

Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.

3

Art. 16

Beschwerde

Gegen die Verfügung der Behörde kann bei der Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitskommission nach Artikel 33 Datenschutzgesetz7 (Kommission) Beschwerde geführt werden.

1

2

Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.

Die Kommission hat im Beschwerdeverfahren auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.

3

4

Die Kommission erlässt ihren Entscheid innerhalb von zwei Monaten.

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5

Art. 17

Gebühren

1

Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel eine Gebühr erhoben.

2

Keine Gebühren werden erhoben: a.

wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert;

b.

für Schlichtungsverfahren (Art. 13); und

c.

für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15).

Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest.

Abweichende Gebührenregelungen durch die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

3

Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden.

4

6 7

SR 172.021 SR 235.1

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4. Abschnitt: Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Art. 18

Aufgaben und Kompetenzen

Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes8 hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a.

Sie oder er leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 13) und gibt, für den Fall, dass es zu keiner Schlichtung kommt, eine Empfehlung ab (Art. 14).

b.

Sie oder er informiert von Amtes wegen oder auf Anfrage Private und Behörden über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten.

c.

Sie oder er kann sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, welche das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich betreffen, äussern.

Art. 19

Evaluation

Die oder der Beauftragte überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht.

1

Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.

2

3

Die Berichte der oder des Beauftragten werden veröffentlicht.

Art. 20

Auskunfts- und Einsichtsrechte

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die oder der Beauftragte auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.

1

Die oder der Beauftragte und ihr beziehungsweise sein Sekretariat unterstehen dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente sie Einsicht nehmen oder die ihnen Auskunft erteilen.

2

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21

Vollzug

Der Bundesrat kann insbesondere Vorschriften erlassen über:

8

a.

die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente;

b.

die Information über amtliche Dokumente;

c.

die Publikation amtlicher Dokumente.

SR 235.1

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Öffentlichkeitsgesetz

Art. 22

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 23

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.

Art. 24

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2004

Nationalrat, 17. Dezember 2004

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20049 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005

9

BBl 2004 7269

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Öffentlichkeitsgesetz

Anhang (Art. 22)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 18 Abs. 1­4 Jede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.

1

Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann von der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.

2

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann ausnahmsweise nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz (DSG) der gesuchstellenden Person in angemessener Weise Auskunft erteilen, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst.

3

Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

4

10 11

SR 120 SR 235.1

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2. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194312 Art. 17a

Grundsatz der Öffentlichkeit

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200413 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

1

Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als beschwerdefähige Verfügung.

2

3. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200214 Art. 25a

Grundsatz der Öffentlichkeit

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200415 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

1

Das Bundesstrafgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als beschwerdefähige Verfügung.

2

4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz Ersatz von Ausdrücken: In den Artikeln 6 Absatz 2, 11 Absätze 1 und 2 und im Gliederungstitel vor Artikel 26 wird der Ausdruck «Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter» durch «Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter» ersetzt; die unmittelbar mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

In den Artikeln 27 Absätze 1 und 2, 28, 29 Absätze 1, 3 und 4, 30 Absatz 1, 32 Absätze 1 und 3, 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie 34 Absatz 2 Buchstabe b wird der Ausdruck «Datenschutzbeauftragter» durch «Beauftragter» ersetzt.

In den Artikeln 25 Absatz 5, 29 Absatz 4, 30 Absatz 2, 32 Absatz 3, 33 Absätze 1 und 2 und im Gliederungstitel vor Artikel 33 wird der Ausdruck «Datenschutzkommission» durch «Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission» ersetzt; die unmit12 13 14 15 16

SR 173.110 SR ...; AS ... (BBl 2004 7269) SR 173.71; AS 2003 2131 SR ...; AS ... (BBl 2004 7269) SR 235.1

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Öffentlichkeitsgesetz

telbar mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 19 Abs. 1bis und 3bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200417 auch Personendaten bekanntgeben, wenn: 1bis

a.

die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und

b.

an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.

3bis

Art. 20 Abs. 3 3

Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.

Art. 25bis

Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten

Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200418, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.

Art. 26 Abs. 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragte) wird vom Bundesrat gewählt.

Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e 1

Der Beauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben: e.

17 18 19

Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200419 übertragenen Aufgaben wahr.

SR ...; AS ... (BBl 2004 7269) SR ...; AS ... (BBl 2004 7269) SR ...; AS ... (BBl 2004 7269)

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Öffentlichkeitsgesetz

5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199420 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Art. 14 Abs. 2 und 3 Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten21 verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe.

2

Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch von der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.

3

20 21

SR 360 «Der Datenschutzbeauftragte» bezeichnet die Amtsstelle nach Artikel 26 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1), weshalb auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter verzichtet wird.

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