Zwangsweise Übertragung des Versicherungsbestandes in der Krankenzusatzversicherung (Art. 15 Abs. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992; SR 961.71) Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat mittels Verfügung vom 21. Juni 2004 mit Wirkung auf den 1. Juli 2004 die Übertragung des gesamten Bestandes an Krankenzusatzversicherungsverträgen von der Krankenkasse Accorda AG, Givisiez, auf die CSS Versicherung AG, Luzern, verfügt.

Die Versicherungsnehmer erhalten die Gelegenheit, die Versicherungsverträge bei der CSS Versicherung AG ab 1. Juli 2004 zu gleichwertigen Bedingungen weiterzuführen. Aus dieser Bestandesübertragung ergibt sich für die Vertragsparteien kein gesetzliches Kündigungsrecht.

Verfügung vom 21. Juni 2004

zwangsweise Bestandesübertragung Krankenkasse Accorda AG, Givisiez

in der Krankenzusatzversicherung Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

10. August 2004

2004-1541

Bundesamt für Privatversicherungen

4561