Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 4. November 2003, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel 1, 3 Absatz 1, 9 Abs. 4, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Psychiatrische Universitätsklinik Basel PUK betreffend Gesuch vom 10. September 2003 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmerin Der Verantwortliche für die Bewilligungsforschung bleibt unverändert der ärztliche Direktor Prof. Dr. med. F. Müller-Spahn. Die beiden Wechsel in den Leitungspositionen Bereiche Abhängigkeitserkrankungen und Allgemeine Psychiatrie haben ­ nachdem die oberste Verantwortung dieselbe bleibt ­ keine weitern Auswirkungen auf die Bewilligung und demnach auch nicht auf das Verfügungsdispositiv.

2. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Folgende Änderungen sind vor Ablauf der Bewilligungsdauer der Expertenkommission bekannt zu geben. Sie entscheidet in der Folge, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss: ­

Wechsel des Vorstehers des medizinischen Direktoriums

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Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur

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Änderung des Zugriffsreglements

3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

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4. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Direktion der PUK und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

29. Juni 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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