Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 6700 Widersprechende Solitaire Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ingelheimstrasse 3, D-6500 Mainz, CH-Marke Nr. P-309 001 SOLITAIRE, vertreten durch Dr.

Heinz Schweizer, CH-8053 Zürich, gegen Widerspruchsgegnerin TOMIL s.r.o., Gen.

Svatone 149/IV, CZ-566 01 Vysoké Myto, internationale Registrierung Nr. 803 618 SOLITAIRE Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 6. Mai 2004 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 6700 wird gutgeheissen.

2.

Der internationalen Registrierung Nr. 803 618 «SOLITAIRE» wird der Schutz in der Schweiz für die Waren «Préparations pour blanchir, préparations pour lessiver y compris liquides, préparations liquides pour nettoyer et laver, préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser» (Klasse 3) definitiv verweigert. Für die restlichen Waren und Dienstleistungen wird der Schutz in der Schweiz definitiv gewährt.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1600 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

6. Mai 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2434

2004-0926