Bundesgesetz

Entwurf

über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. Juni 20022 über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 In Abweichung von Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung beteiligen sich die Kantone an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern in der Höhe der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals.

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Art. 2 Vom Rechnungsbetrag werden zuerst dem Versicherer die Kosten entsprechend dem Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellt, danach dem Kanton der geschuldete Kantonsbeitrag. Der Restbetrag wird dem Zusatzversicherer oder, falls keine Zusatzversicherung besteht, der versicherten Person in Rechnung gestellt.

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Die Spitäler stellen den Versicherern die um den Betrag der Kantonsbeteiligung reduzierte Rechnung zu.

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Die Regelung der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Spitälern und den Kantonen ist Sache der Kantone.

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BBl 2004 4259 SR 832.14 SR 832.10

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Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. BG

Art. 3 Abs. 3 (neu) Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum Inkrafttreten einer Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich der Spitalfinanzierung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006, verlängert.

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II Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

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