Verfügung (vorsorgliche Massnahme) betreffend den Automaten TACTILO Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 8. Juli 2004: 1. Die SEVA Lotteriegenossenschaft in Liquidation wird aus dem Verwaltungsverfahren «Tactilo» entlassen.

2. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen und in teilweiser Abänderung wird die superprovisorische Verfügung vom 10. Juni 2004 wie folgt bestätigt: Der Société de la Loterie de la Suisse Romande, SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie und Sport-Toto-Gesellschaft bzw. den für die Société de la Loterie de la Suisse Romande, SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie und Sport-TotoGesellschaft handelnden Organen wird unter Hinweis auf die Bestimmung von Artikel 292 StGB mit sofortiger Wirkung untersagt, während der Dauer des Verfahrens Geräte des Typs Tactilo oder andere Lotterieautomaten neu in Betrieb zu nehmen.

Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Als Neuaufstellung gilt eine Inbetriebnahme, welche sich nicht auf die Beschlüsse der Conférence Romande vom 5. März 1998 und 7. März 2002 stützt, wonach 700 Geräte an 350 Standorten in Betrieb genommen werden dürfen.

Diesem Verbot unterliegen ebenfalls das Aufstellen und Betreibenlassen der Geräte durch Dritte, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der Société de la Loterie de la Suisse Romande, von SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie oder der Sport-Toto-Gesellschaft.

3. Der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie, der Sport-Toto-Gesellschaft und der Société de la Loterie de la Suisse Romande wird Akteneinsicht gewährt.

4. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Es werden keine Kosten auferlegt.

6. Eröffnung an: a)

Société de la Loterie de la Suisse Romande, Rue Marteray 13, 1005 Lausanne

b)

SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, Postfach, 4002 Basel

c)

Sport-Toto-Gesellschaft, Lange Gasse 20, 4052 Basel

7. Mitteilung der Anordnung gemäss Ziffer 1 an: SEVA Lotteriegenossenschaft in Liquidation, Mühlemattstr. 68, 3000 Bern 14 8. Publikation im Bundesblatt

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2004-1468

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 45 und 50 VwVG).

20. Juli 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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