Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 7158 Widersprechende JOKER, société anonyme, 895, rue des Frères-Lumière, F-7100 Mâcon, IR-Marke Nr. 269 305A JOKER, vertreten durch E. Blum & Co., CH-8044 Zürich, gegen Widerspruchsgegnerin Dark Energy Drink AG, Sonnmatt, CH-6242 Wauwil, CH-Marke Nr. 522 399 JOKER ENERGY DRINK POWER DRINK [fig.]

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. Dezember 2004 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 7158 wird für sämtliche Waren der Klasse 32 der angefochtenen Marke gutgeheissen und die angefochtene Marke in diesem Umfang gelöscht.

3.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden 400 Franken (hälftige Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6.

Die Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

8. Dezember 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2004-2732

7213