Bundesbeschluss
Entwurf
über den Friedensförderungseinsatz von Schweizer Armeeangehörigen in der multinationalen European Union Force (EUFOR) in Bosnien-Herzegowina vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Der Friedensförderungseinsatz von Schweizer Armeeangehörigen in der multinationalen European Union Force (EUFOR) in Bosnien-Herzegowina wird genehmigt.
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Gemäss Artikel 66 Absatz 1 MG kann der Friedensförderungseinsatz von Schweizer Armeeangehörigen in der multinationalen European Union Force (EUFOR) erst erfolgen, nachdem die EUFOR ein entsprechendes Mandat des UNO-Sicherheitsrates erhalten hat.
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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 510.10 BBl 2004 3269
2004-0978
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Friedensförderungseinsatz von Schweizer Armeeangehörigen in der multinationalen European Union Force (EUFOR) in Bosnien-Herzegowina. BB
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