Konzession für U1-TV-Station (Konzession U1) vom 12. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Kanal 1 TV AG, Wagistrasse 6, 8952 Schlieren, die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Konzessionär und Gegenstand

Die Kanal 1 TV AG ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein deutschsprachiges TV-Programm national zu veranstalten.

1

2

Sie ist ermächtigt, in der Austastlücke ein Bildschirmtext-Programm anzubieten.

Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

3

Art. 2

Ziele

Die Kanal 1 TV AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages:

1 2

a.

zur Unterhaltung beitragen;

b.

zur sachgerechten Information über das aktuelle Tagesgeschehen informieren;

c.

das schweizerische audiovisuelle Schaffen und den Schweizer Film fördern.

SR 784.40 SR 784.401

2003-2611

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Konzession U1

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

Die Kanal 1 TV AG veranstaltet ein TV-Programm mit Schwerpunkten in der Unterhaltung und in der Information.

1

Das Programm richtet sich an das deutschsprachige Publikum in der ganzen Schweiz.

2

Es informiert im Rahmen der täglichen Nachrichtensendung über alle wichtigen Ereignisse in der ganzen Schweiz.

3

Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

4

Art. 4

Redaktionelle Autonomie und Unabhängigkeit

Die Kanal 1 TV AG gewährleistet redaktionelle Autonomie und Unabhängigkeit in der Gestaltung des Programmes.

1

Die in Artikel 4 RTVG enthaltenen Informationsgrundsätze gelten für die redaktionelle Arbeit uneingeschränkt und gehen vertraglichen Abreden der Kanal 1 TV AG vor.

2

Art. 5

Produktion

Das Programm besteht mindestens zur Hälfte aus Eigen- oder Auftragsproduktionen.

1

Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, sind in der Programmproduktion angemessen zu berücksichtigen.

2

Art. 6

Filmförderung

Die Kanal 1 TV AG wendet mindestens 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit auf für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Filmen und anderen audiovisuellen Werken schweizerischer Herkunft wie Trickund Dokumentarfilme, Trailer etc.

1

Werden die Fördermittel nach Absatz 1 bis drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht ausgegeben oder einem Projekt verbindlich zugesprochen, so legt das Bundesmat für Kommunikation (BAKOM) nach Konsultation des Bundesamtes für Kultur (BAK) jenen Betrag fest, den die Kanal 1 TV AG im Sinne einer Ersatzabgabe zugunsten der schweizerischen Filmförderung zu entrichten hat.

2

Die Ersatzabgabe beträgt 2 Prozent der Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit, wobei die unter Absatz 1 getätigten Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

Sie wird auf ein vom BAK bezeichnetes Konto einbezahlt. Das BAK entscheidet über ihre Verwendung.

3

Die Kanal 1 TV AG kann die Filmförderung im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der ersten zwei Geschäftsjahre um bis zur Hälfte reduzieren.

4

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Konzession U1

Art. 7

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter oder die regelmässige Übernahme wichtiger Beiträge im Bereich der Information setzt die vorgängige Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) voraus.

3. Abschnitt: Technik Art. 8 Das Programm wird über Kabelnetze verbreitet. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten.

1

Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Die technischen Angaben sind rechtzeitig vor Sendebeginn einzureichen.

2

Änderungen im technischen Anhang sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

3

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 9

Berichterstattung

Die Kanal 1 TV AG stellt dem BAKOM jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

1

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit der Kanal 1 TV AG und ihrer Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Ergebnisse der Zuschauerforschung;

d.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Fernsehens sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen;

e.

die Zusammenarbeit mit Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind;

f.

Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programmes.

Art. 10

Konzessionsabgabe

Die Kanal 1 TV AG orientiert das BAKOM jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.

1

3

SR 220

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Konzession U1

Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

2

Sie verschafft dem BAKOM nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

3

5. Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht Art. 11

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Kanal 1 TV AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 12

Betriebspflicht

Das Departement kann Auflagen erlassen oder die Konzession einschränken, sistieren, widerrufen oder entziehen, wenn: a.

der Betrieb nicht innert 12 Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird;

b.

der Sendebetrieb ohne Bewilligung des Departementes unterbrochen wird.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13 Diese Konzession tritt am Tage der Verabschiedung durch den Bundesrat in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2013. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

12. November 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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