Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern vom 18. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 20033, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern wird ein Rahmenkredit von 4200 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt nach der Verpflichtung des vorangegangenen Rahmenkredites.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die Mittel nach Artikel 1 können insbesondere verwendet werden für:

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a.

die Finanzierung von Projekten und Programmen des Bundes;

b.

Beiträge an schweizerische Organisationen für Projekte und Programme;

c.

Beiträge an ausländische Organisationen für Projekte und Programme;

d.

Beiträge an internationale Organisationen für Projekte und Programme, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

f.

die Weiterführung der bestehenden Anstellungsverhältnisse sowie die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern stehen.

SR 101 SR 974.0 BBl 2003 4625

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Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 18. Dezember 2003

Ständerat, 15. Dezember 2003

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

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