Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

Entwurf

(Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20042, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV).

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

Versicherungsnehmer: Exporteur oder ein von diesem ermächtigter Dritter, der die Versicherung abschliesst.

b.

Besteller: Person, welche die Bestellung aufgibt und einen diesbezüglichen Vertrag abschliesst.

c.

Garant: Person, welche die Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Besteller durch eine Garantie sichert.

d.

Schuldner: Besteller, Garant oder andere Person, gegenüber der seitens des Versicherungsnehmers rechtmässige Forderungen bestehen.

e.

Staatlicher Schuldner: ausländischer Staat oder andere öffentlich-rechtliche, insbesondere nicht konkursfähige Organisation, gegenüber der seitens des Versicherungsnehmers rechtmässige Forderungen bestehen.

f.

Privater Schuldner: natürliche oder juristische Personen, welche nicht unter Buchstabe e fällt und gegenüber der seitens des Versicherungsnehmers rechtmässige Forderungen bestehen.

SR 101 BBl 2004 5795

2004-1349

5851

Exportrisikoversicherungsgesetz

Art. 3

Rechtsform

Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

1

Sie ist in ihrer Organisation und ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

2

Art. 4

Exportrisikoversicherung

Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an.

Art. 5

Ziele

Der Bund strebt mit der SERV folgende Ziele an: a.

die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz;

b.

die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb.

Art. 6 1

2

Grundsätze der Geschäftspolitik

Die SERV: a.

arbeitet langfristig eigenwirtschaftlich;

b.

bietet ihre Versicherungen in Ergänzung zur Privatwirtschaft an;

c.

erbringt international wettbewerbsfähige Dienstleistungen.

Sie berücksichtigt die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik.

Art. 7

Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen und Vertretung in internationalen Organisationen

Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Umschuldungsabkommen über Forderungen der SERV sowie Abkommen über die Rückversicherung abschliessen.

1

Der Bundesrat kann die SERV ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten der Exportrisikoversicherung zu vertreten.

2

Art. 8

Kooperationen und Beteiligungen

Die SERV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 9

Aufgabenübertragung an Dritte

Die SERV kann Aufgaben im Bereich der Durchführung der Versicherung an Dritte übertragen.

5852

Exportrisikoversicherungsgesetz

Art. 10

Weitere Aufgaben

Der Bundesrat kann der SERV weitere Aufgaben im Bereich der Aussenwirtschaft übertragen.

1

2

Er gilt die Leistungen entsprechend ab.

2. Abschnitt: Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts Art. 11

Versicherung

Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnern.

1

Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts.

2

Art. 12 1

Versicherbare Risiken

Versicherbar sind folgende Risiken: a.

politische Risiken;

b.

Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien;

c.

höhere Gewalt;

d.

das Delkredererisiko, sofern der Versicherungsnehmer gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a­c bei der SERV versichert;

e.

Risiken aus Garantien (Bonds);

f.

Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben a­e (Fremdwährungseventualrisiko).

Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen.

2

Art. 13 1

Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung

Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: a.

der Exporteur in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist;

b.

das Exportgeschäft schweizerischen Ursprungs ist oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthält;

c.

der Besteller Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und

d.

das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist.

5853

Exportrisikoversicherungsgesetz

2

Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn: a.

die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet;

b.

mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder

c.

das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst.

Art. 14 1

Prämie

Die SERV verlangt vom Versicherungsnehmer eine Prämie.

Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, der Höhe und der Dauer der Versicherung.

2

Art. 15

Abschluss der Versicherung

Der Abschluss der Versicherung erfolgt in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

1

2

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss des Vertrags.

Lehnt die SERV den Abschluss eines Versicherungsvertrags ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.

3

Art. 16

Informations- und Sorgfaltspflicht

Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen.

1

Er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um einen Verlust zu vermeiden.

2

Art. 17

Versicherungsleistungen

Wird eine Forderung notleidend oder ein Schaden angemeldet, leistet die SERV den im Versicherungsvertrag festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.

1

2

Die Versicherungsdeckung beträgt: a.

für staatliche Schuldner und für private Schuldner, die auf Grund der Eigentumsverhältnisse oder einer besonders kreditwürdigen Garantie (z.B. Staatsgarantie oder Bankgarantie) ein vergleichbares Risiko darstellen wie staatliche Schuldner: höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags;

b.

für die übrigen privaten Schuldner: höchstens 85 Prozent des versicherten Betrags.

5854

Exportrisikoversicherungsgesetz

Der Bundesrat legt im Rahmen von Absatz 2 die von der SERV anzuwendenden Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Schuldnern und Risiken fest.

3

Art. 18

Leistungsausschluss

Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen, werden eingestellt oder herabgesetzt, wenn: a.

eine Versicherung auf der Grundlage falscher Angaben zustande gekommen ist;

b.

der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvertrag verstösst oder Verluste wegen vertragswidrigen Verhaltens gegenüber dem Schuldner zu vertreten hat;

c.

der Versicherungsnehmer Verluste wegen nachträglich getroffenen Vereinbarungen mit dem Schuldner, die seine Rechte beschränken oder die Bezahlung der Schuld verhindern oder verzögern, zu vertreten hat.

Art. 19

Versicherungsfall

Im Versicherungsfall gehen die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.

1

Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Er ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.

2

Art. 20

Rückerstattungspflicht

Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Leistung der SERV nicht vorlagen, so hat der Versicherungsnehmer den erhaltenen Betrag mit Verzugszins gemäss Artikel 104 des Obligationenrechts3 zurückzuerstatten.

1

Der Versicherungsnehmer ist auch dann rückerstattungspflichtig, wenn der Betrag einem Dritten ausbezahlt wurde.

2

Art. 21

Abtretung der Versicherung

Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung mit Zustimmung der SERV zusammen mit seiner Forderung an einen Dritten abtreten.

3

SR 220

5855

Exportrisikoversicherungsgesetz

3. Abschnitt: Organisation und Personal Art. 22 1

Organe

Die Organe der SERV sind: a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Direktorin oder der Direktor;

c.

die Revisionsstelle.

Sie werden vom Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für vier Jahre gewählt.

2

Der Bundesrat kann die von ihm gewählten Organe aus wichtigen Gründen abberufen.

3

Art. 23

Verantwortlichkeiten

Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Organe der SERV gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeiten (Art. 752 bis 760 des Obligationenrechts4). Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 findet keine Anwendung.

1

Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.

2

Art. 24

Verwaltungsrat

1

Der Verwaltungsrat setzt sich aus 7­9 Mitgliedern zusammen.

2

Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

3

Der Verwaltungsrat:

4 5

a.

erlässt die Geschäftsordnung;

b.

genehmigt die Geschäftsplanung und das Budget;

c.

sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats;

d.

erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat;

e.

entscheidet unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundesrates nach Artikel 35 über den Abschluss von Versicherungen;

f.

erlässt den Prämientarif unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;

g.

erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;

SR 220 SR 170.32

5856

Exportrisikoversicherungsgesetz

h.

legt die Risikopolitik fest;

i.

erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.

Er kann die Kompetenz zum Abschluss von Versicherungen im Rahmen der jeweils gültigen Risikopolitik an die Direktorin oder den Direktor übertragen.

4

Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.

5

Art. 25

Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor: a.

ist für die Geschäftsführung verantwortlich, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist;

b.

organisiert und leitet die SERV;

c.

stellt das Personal der SERV an;

d.

vertritt die SERV nach aussen und in den Organisationen nach Artikel 7 Absatz 2.

Art. 26 1

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft: a.

die Rechnungsführung und die Jahresrechnung;

b.

die vom Verwaltungsrat vorgelegte Darstellung der Eigenwirtschaftlichkeit.

Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

2

Art. 27

Beirat

Der Bundesrat kann einen Beirat zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Wirtschaft, der Sozialpartner und weiterer interessierter Kreise einsetzen.

1

2

Der Beirat steht dem Verwaltungsrat beratend zur Seite.

Art. 28 1

Personal

Das Personal der SERV wird nach Obligationenrecht7 angestellt.

Die SERV berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008.

2

6 7 8

SR 172.220.1 SR 220 SR 172.220.1

5857

Exportrisikoversicherungsgesetz

Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.

3

4. Abschnitt: Finanzen Art. 29

Tresorerie

Der Bund gewährt der SERV zur Sicherstellung ihrer Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach den Artikeln 4 und 11 Darlehen zu Marktzinsen.

1

2

Die SERV legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der SERV und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.

3

Art. 30

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der SERV stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dar.

1

Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

3

4

Der Bundesrat kann für die SERV Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 31

Steuern

Die SERV ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer.

Art. 32

Umschuldungen und Restrukturierungen

Versicherte Forderungen können einschliesslich des nicht versicherten Anteils als Gesamtforderung in Umschuldungen mit staatlichen und Restrukturierungen mit privaten Schuldnern einbezogen werden.

1

2

Der Anspruch auf Versicherungsleistungen geht dadurch nicht verloren.

Nach einer Umschuldung und Restrukturierung kann die SERV den nicht versicherten Anteil der Versicherungsnehmer gegen Entschädigung übernehmen.

3

5858

Exportrisikoversicherungsgesetz

Verfolgt der Bund im Rahmen von Umschuldungen und Restrukturierungen Zielsetzungen und Aufgaben, die nicht auf dieses Gesetz abgestützt sind, so sind die dadurch verursachten Kosten der SERV abzugelten.

4

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 33 1

Aufsicht

Die SERV untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

2

Art. 34

Strategische Ziele und Verpflichtungsrahmen

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SERV fest und überprüft sie periodisch.

1

2

Er legt den maximalen Umfang der Versicherungsverpflichtungen fest.

Art. 35

Versicherungen von besonderer Tragweite

Der Bundesrat kann der SERV auf Antrag des zuständigen Departements Anweisungen über die Versicherung eines Exportgeschäfts von besonderer Tragweite erteilen.

Art. 36

Evaluation

Die SERV und das Departement sorgen dafür, dass die Erreichung der in diesem Gesetz formulierten Ziele und die Einhaltung der Grundsätze der Geschäftspolitik nach Artikel 6 periodisch evaluiert werden.

6. Abschnitt: Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 37

Rechtsschutz

Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen beurteilt die Rekurskommission EVD als Schiedskommission.

1

Verfügungen über die Verweigerung eines Versicherungsvertrags können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden.

2

3

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5859

Exportrisikoversicherungsgesetz

Art. 38

Strafbestimmungen

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich9:

1

2

a.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder eine andere Person den Abschluss einer Versicherung oder die Leistungen einer solchen erwirkt;

b.

sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben der Ablieferungs- oder Rückerstattungspflicht nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 20 entzieht;

c.

seinen Pflichten zur Vermeidung von Verlusten nach Artikel 16 Absatz 2 nicht nachkommt;

d.

seinen Pflichten zur Unterstützung der SERV bei der Eintreibung oder zur Verwertung von nicht ausgeliefertem Exportgut nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.

Strafbar ist auch die im Ausland begangene Tat.

Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches10 bleibt in allen Fällen vorbehalten.

3

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind vollständig und unverzüglich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

4

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 39

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 26. September 195811 über die Exportrisikogarantie wird aufgehoben.

1

Das Bundesgesetz vom 24. März 200012 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen wird wie folgt geändert:

2

Art. 1 Abs. 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung einschliesslich die Minderung von schweizerischen Forderungen, die dem Bund zustehen, abzuschliessen und die erforderlichen finanziellen Verpflichtungen einzugehen.

1

9

10 11 12

Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBI 2002 8240) erhält der Einleitungssatz von Artikel 38 Absatz 1 die folgende Fassung: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: ...

SR 311.0 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444 SR 973.20

5860

Exportrisikoversicherungsgesetz

Art. 40

Übergangsbestimmungen

Garantien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, werden weiterhin auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. September 195813 über die Exportrisikogarantie behandelt.

1

Absatz 1 gilt auch für Zusicherungen von Garantien, sofern bei der Zusicherung kein Vorbehalt neuen Rechts aufgenommen wurde.

2

Art. 41

Errichtung der SERV

Die SERV erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Sie tritt an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie (ERG).

1

Sie übernimmt die Aktiven und Passiven des Fonds sowie die Rechte und Pflichten der heutigen ERG nach dem Bundesgesetz vom 26. September 195814 über die Exportrisikogarantie.

2

3

Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren: a.

Er bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.

b.

Er genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.

c.

Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der SERV.

d.

Er trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.

Art. 42

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der heutigen Geschäftsstelle der ERG gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die SERV über.

Vorbehalten bleiben die Ernennung der Direktorin oder des Direktors gemäss Artikel 22 dieses Gesetzes und Artikel 333 des Obligationenrechts15.

Art. 43

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

13 14 15

AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444 AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288, 1996 2444 SR 220

5861

Exportrisikoversicherungsgesetz

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