Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Entwurf

(Bewilligung von dringlichen Nachträgen und Zusatzkrediten) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. März 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 20042, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19893 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) wird wie folgt geändert: Art. 18 Abs. 1 und 2 Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann die Finanzdelegation auf Antrag des Bundesrates sie bis zu einer maximalen Höhe von 250 Millionen Franken beschliessen.

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Übersteigt die Ausgabe die Höhe von 250 Millionen Franken und ist sie nicht durch einen von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredit gedeckt, hat die Bundesversammlung zu entscheiden. Falls die eidgenössischen Räte nicht tagen, verlangt der Bundesrat die Einberufung einer ausserordentlichen Session.

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Minderheit (Bühlmann, Beck, Hubmann, Meyer Thérèse, Pfister Gerhard, Salvi, Vermot-Mangold, Vischer, Wyss) 1 ... bis zu einer maximalen Höhe von 1/2 Prozent der im laufenden Jahr budgetierten Einnahmen des Bundes beschliessen.

Übersteigt die Ausgabe die Höhe von 1/2 Prozent der im laufenden Jahr budgetierten Einnahmen des Bundes und ...

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BBl 2004 2675 BBl 2004 2799 SR 611.0

2004-0740

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Bewilligung von dringlichen Nachträgen und Zusatzkrediten

Art. 31 Abs. 3 und 4 (neu) Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann die Finanzdelegation auf Antrag des Bundesrates die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens bis zu einer maximalen Kredithöhe von 250 Millionen Franken erteilen.

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Übersteigt der Kredit die Höhe von 250 Millionen Franken, hat die Bundesversammlung zu entscheiden. Falls die eidgenössischen Räte nicht tagen, verlangt der Bundesrat die Einberufung einer ausserordentlichen Session.

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Minderheit (Bühlmann, Beck, Hubmann, Meyer Thérèse, Pfister Gerhard, Salvi, Vermot-Mangold, Vischer, Wyss) 3 ... bis zu einer maximalen Kredithöhe von 1/2 Prozent der im laufenden Jahr budgetierten Einnahmen des Bundes erteilen.

4 Übersteigt der Kredit die Höhe von 1/2 Prozent der im laufenden Jahr budgetierten Einnahmen des Bundes, hat ...

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

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