Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20042, beschliesst: Art. 1 1

2

1 2 3 4 5 6

Es werden genehmigt: a.

das Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b.

das Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

c.

das Übereinkommen vom ...5 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

d.

das Abkommen vom 26. Oktober 20046 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

SR 101 BBl 2004 5965 BBl 2004 6447 BBl 2004 6479 BBl 2004 6493 BBl 2004 6497

2004-2081

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, in Ergänzung zu den in Artikel 1 genannten Abkommen folgende Abkommen abzuschliessen: a.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit;

b.

Protokoll zum Dublin-Assoziierungsabkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen.

Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 26. März 19317 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Zweiter Abschnitt a: (neu) Transportunternehmen Art. 22abis Die Luftverkehrs- und Strassentransportunternehmen, die im internationalen Linienverkehr Personen befördern, sind verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehren zu treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen.

1

Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrs- und Strassentransportunternehmen.

2

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftverkehrs- und Strassentransportunternehmen zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer zwischen dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung und dem Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung zu regeln.

3

Art. 22ater Das Luftverkehrs-, Strassentransport- oder Eisenbahnunternehmen im internationalen Linienverkehr hat auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihm beförderten Personen, denen die Einreise verweigert wird, unverzüglich zu betreuen.

1

7

SR 142.20

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2

Die Betreuungspflicht umfasst: a.

die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisepapiere ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist;

b.

die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.

Kann ein Luftverkehrs- oder Strassentransportunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:

3

a.

die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft;

b.

die Kosten für die Begleitung;

c.

die Ausschaffungskosten.

Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.

4

Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen.

5

6

Es können Sicherheiten verlangt werden.

Dritter Abschnitt a: (neu) Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen Art. 22h Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen9 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

8 9

SR 142.31 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Art. 22i Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen10.

1

In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:

2

a.

die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde;

b.

die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;

c.

Angaben über die Identitätspapiere;

d.

Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.

Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleusernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien.

3

Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen.

4

Art. 22j Die Grenzkontrollbehörden und die Beförderungsunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 22abis und der Betreuungspflicht nach Artikel 22ater notwendigen Personendaten austauschen.

1

Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 22i Absatz 2 Buchstaben b­d bekannt geben und abrufen.

2

3

Die Artikel 22h und 22k­22o gelten sinngemäss.

10

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Art. 22k An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

1

Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

2

a.

die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;

b.

die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder

c.

die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

3

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

4

Art. 22l Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, wenn die betroffene Person bereits vorher informiert wurde.

1

2

Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über: a.

den Inhaber der Datensammlung;

b.

den Zweck des Bearbeitens;

c.

die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;

d.

das Auskunftsrecht nach Artikel 22m;

e.

die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

3

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 22m Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)11. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

Art. 22n Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 (DSG)12.

1

Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des Verweigerungs-, Einschränkungs- oder Aufschiebungsgrundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2

Art. 22o Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG13 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.

Dritter Abschnitt b: (neu) Eurodac Art. 22p Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der DublinAssoziierungsabkommen14 gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird.

1

2

Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:

11 12 13 14

a.

der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz;

b.

das Geschlecht der aufgegriffenen Person;

SR 235.1 SR 235.1 SR 235.1 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR ...); Protokoll vom ... zum Dublin-Assoziierungsabkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

c.

das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;

d.

die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;

e.

das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.

Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

3

Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten werden dem Bundesamt für Flüchtlinge zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.

4

5 Die nach Absatz 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und zwei Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das Bundesamt für Flüchtlinge ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass der Ausländer:

a.

in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat;

b.

das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der DublinAssoziierungsabkommen gebunden sind;

c.

die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.

Auf die Verfahren nach den Absätzen 1­5 sind die Artikel 102b­102g des Asylgesetzes vom 26. Juni 199815 anwendbar.

6

Art. 23b (neu) Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung bestraft ein Luftverkehrs- oder Strassentransportunternehmen, das in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht Personen ohne die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente befördert, mit einer Busse bis zu 8000 Franken für jede beförderte Person.

1

2

Es verfügt keine Busse, wenn:

15 16

a.

der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde;

b.

dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfälschung der Reisedokumente nicht zumutbar war;

c.

das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde;

d.

der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199816 bewilligt wurde.

SR 142.31 SR 142.31

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.

3

In leichten Fällen kann das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung von einer Busse absehen, insbesondere wenn keine ungedeckten Kosten für Betreuung, Lebenshaltung und Ausschaffung entstanden sind.

4

5 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 22abis Absatz 3, so berücksichtigt das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung diesen Umstand bei der Festlegung der Busse.

Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

6

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199818 Gliederungstitel vor Art. 96

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 99 Abs. 1 Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Minderjährige unter 14 Jahren vorsehen.

1

2. Abschnitt: (neu) Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen Art. 102a

Eurodac

Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen19 ist das Bundesamt für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.

1

17 18 19

SR 313.0 SR 142.31 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR ...); Protokoll vom ...zum Dublin-Assoziierungsabkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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2

Es übermittelt folgende Daten an die Zentraleinheit: a.

den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz;

b.

das Geschlecht der gesuchstellenden Person;

c.

die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;

d.

die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;

e.

das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;

f.

das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.

Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem Bundesamt mitgeteilt.

3

Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so ersucht das Bundesamt, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

4

Art. 102b

Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 102c

Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

1

Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

2

a.

die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;

b.

die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder

c.

die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

3

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Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

4

Art. 102d

Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten

Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, wenn die betroffene Person bereits vorher informiert wurde.

1

2

Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über: a.

den Inhaber der Datensammlung;

b.

den Zweck des Bearbeitens;

c.

die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;

d.

das Auskunftsrecht nach Artikel 102e;

e.

die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

3

Art. 102e

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199220 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

Art. 102f

Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts

Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG21.

1

Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2

20 21

SR 235.1 SR 235.1

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 102g

Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG22 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.

Art. 107a (neu)

Verfahren gemäss Dublin

Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide bei Gesuchen von Asylsuchenden, die in ein Land ausreisen können, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, haben keine aufschiebende Wirkung.

Gliederungstitel vor Art. 115

10. Kapitel: Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt Gliederungstitel vor Art. 117a

2. Abschnitt: (neu) Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt Art. 117a23

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten

Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Gliederungstitel vor Art. 118 (neu)

3. Abschnitt: Strafverfolgung Art. 118 Sachüberschrift Aufgehoben

22 23

SR 235.1 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält Artikel 117a die folgende Fassung: Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft.

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

3. Strafgesetzbuch24 Art. 351octies Abs. 3 Bst. f (neu) und Abs. 7 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen:

3

f.

Schengen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen25.

Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten, beim Interpol-Dienst oder bei den Schengen-Dienststellen registriert ist.

7

Art. 351novies (neu) e. Zusammenarbeit im Rahmen der SchengenAssoziierungsabkommen Zuständigkeit und Formen der Zusammenarbeit

24 25

26

Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen26 nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

SR 311.0 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 351decies (neu) Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

Das Bundesamt für Polizei errichtet und betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Der N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen und enthält Daten bezüglich gesuchter Personen, Fahrzeuge und weiterer Sachen.

1

Der N-SIS dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

2

3

27

a.

Verhaftung von Personen oder, falls eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Auslieferung;

b.

Anordnung und Kontrolle von Einreisesperren und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen27 gebunden ist;

c.

Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;

d.

Anhaltung und Gewahrsamsnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks vormundschaftlicher Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzugs sowie zur Gefahrenabwehr;

e.

Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Angeklagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;

f.

verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

g.

Fahndung nach abhanden gekommenen Fahrzeugen und weiteren Sachen.

Folgende Behörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in den N-SIS melden: a.

das Bundesamt für Polizei;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

das Bundesamt für Justiz;

d.

die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;

e.

die Strafvollzugsbehörden;

f.

die Militärjustizbehörden;

g.

das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung;

h.

die schweizerischen Vertretungen im Ausland;

i.

die Fremdenpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden;

j.

andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d wahrnehmen.

Daten aus dem N-SIS können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 folgenden Behörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren bekannt gegeben werden:

4

a.

dem Bundesamt für Polizei, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für Justiz, den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone sowie den Zoll- und Grenzbehörden;

b.

dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, den schweizerischen Vertretungen im Ausland sowie den Fremdenpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden, soweit diese Behörden die Daten zur Kontrolle der Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe b benötigen.

5 Die Abfrage von Daten des N-SIS kann über andere polizeiliche Informationssysteme erfolgen, soweit die Benützer die entsprechenden Berechtigungen haben.

Daten aus dem RIPOL und aus dem Zentralen Ausländerregister (ZAR) dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in den N-SIS überführt werden.

6

Der Bundesrat regelt gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:

7

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a.

die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien;

b.

die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;

c.

welche Behörden nach Absatz 3 welche Datenkategorien

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

direkt in den N-SIS eingeben dürfen; d.

welchen Behörden und welchen Dritten Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

e.

die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung ihrer Daten;

f.

die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im SIS nach Absatz 3 nachträglich zu informieren, wenn: 1. die Aufnahme der Ausschreibung in den N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war, 2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entgegenstehen, und 3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist;

g.

die besonderen Aufgaben und Befugnisse des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten in seiner Funktion als unabhängige nationale Kontrollinstanz;

h.

die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.

Betreffend die Rechte nach Absatz 7 Buchstaben e und f bleiben Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 21. März 199728 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199429 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.

8

Art. 351undecies (neu) SIRENE-Büro

Das Bundesamt für Polizei führt eine zentrale Stelle (SIRENEBüro30), die für den N-SIS zuständig ist.

1

Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.

2

28 29 30

SR 120 SR 360 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle).

6429

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

4. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195831

Va. Abschnitt: (neu) Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems Art. 19a Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb des Schengener Informationssystems einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund.

1

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat.

2

Art. 19b Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn: a.

die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengener Assoziierungsabkommen32 gebunden ist, beim Betrieb des Schengener Informationssystems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat, und

b.

auf Grund dieser Ausschreibung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.

Art. 19c Über streitige Ansprüche von Drittpersonen gegenüber dem Bund oder des Bundes gegenüber einem Kanton erlässt die zuständige Behörde des Bundes eine Verfügung. Artikel 10 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

31 32

SR 170.32 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

6430

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

5. Waffengesetz vom 20. Juni 199733 Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

2

...

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 4 1

Als Waffen gelten: a.

Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);

Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

4

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a, 1bis (neu), 1ter (neu) und 6 Verbote im Zusammenhang mit Waffen und Waffenbestandteilen Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:

1

a.

Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;

1bis Verboten sind auch der Erwerb und die Einfuhr von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung, von deren wesentlichen Bestandteilen sowie von wesentlichen Bestandteilen von Seriefeuerwaffen.

Verboten ist auch der Besitz von Seriefeuerwaffen, von Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen.

1ter

6

Aufgehoben

Art. 6

Einschränkungen im Zusammenhang mit bestimmten Geräten und mit Spezialmunition

Der Bundesrat kann verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen: a.

33

den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b); SR 514.54

6431

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b.

den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und die Einfuhr von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotenzial aufweisen und die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht verwendet werden (Spezialmunition).

Art. 6a (neu)

Erbgang

Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1ter besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen.

1

Die Ausnahmebewilligung gilt für sämtliche Gegenstände, die nicht innerhalb der Frist von Absatz 1 einer berechtigten Person übertragen werden.

2

Art. 6b (neu)

Amtliche Bestätigung

An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 5 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

1

Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter.

Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

2

Gliederungstitel vor Art. 8

2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen 1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis (neu), 2bis (neu) und 3­5 Waffenerwerbsscheinspflicht Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.

1

1bis Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe beantragt, muss einen Erwerbsgrund angeben.

2bis Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.

3­5

Aufgehoben

6432

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 9

Zuständigkeit

Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

Art. 9a (neu)

Amtliche Bestätigung

Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

1

Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter.

Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

2

Art. 9b (neu)

Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins

Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils.

1

2 Der Bundesrat sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.

Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

3

Art. 9c (neu)

Meldung der übertragenden Person

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.

Art. 10

Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

1

34

a.

einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;

b.

vom Bundesrat bezeichnete Repetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199534 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.

SR 510.10

6433

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Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.

2

Art. 10a (neu)

Prüfung durch die übertragende Person

Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

1

Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.

2

3

Artikel 9a gilt sinngemäss.

Art. 11

Schriftlicher Vertrag

Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen.

Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

1

2

Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: a.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;

b.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;

c.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;

d.

einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.

Wer Feuerwaffen überträgt, muss der Meldestelle innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können auch weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.

3

Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 10 durch Erbgang erwerben, müssen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a­c innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, sofern sie die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen.

4

Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.

5

6434

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen Art. 12 Zum Besitz einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.

Art. 13 und 14 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 15

3. Kapitel: Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen Art. 15

Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.

1

Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind.

Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.

2

Art. 16 Abs. 1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.

1

Art. 16a (neu) Besitzberechtigung Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.

Art. 18

Gewerbsmässige Herstellung und Reparatur

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

1

Wer gewerbsmässig Feuerwaffen repariert, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2

6435

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 18a (neu)

Markierung von Feuerwaffen

Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen müssen diese zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.

1

Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die eingeführt werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein. Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr eingeführt werden dürfen.

2

Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.

3

Art. 20 Abs. 1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.

1

Art. 21

Buchführung

Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu führen.

1

Die Bücher nach Absatz 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren.

2

Die Unterlagen nach Absatz 2 sind der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:

3

a.

nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;

b.

nach Aufgabe des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden; oder

c.

nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.

Art. 22a Abs. 2 2

Die Artikel 22b, 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.

6436

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 22b (neu)

Begleitschein

Wer Feuerwaffen in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen35 gebunden ist, ausführen will, teilt dies der Zentralstelle vor der geplanten Ausfuhr mit.

1

Die Zentralstelle stellt einen Begleitschein aus, der die Feuerwaffen bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

2

Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifizierung der beteiligten Personen erforderlichen Daten.

3

Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen nicht berechtigt ist.

4

Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.

5

Art. 25 Abs. 4 Aufgehoben Art. 25a (neu)

Vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr

Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend einführen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Nach Ablauf der Bewilligung kann sie jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

1

Für Waffen, die aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen36 gebunden ist, mitgeführt werden, wird die Bewilligung nur erteilt,

2

35

36

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

6437

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wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind. Die Bewilligung ist im Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.

3

Der Bundesrat kann Jäger und Schützen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist während des Aufenthalts in der Schweiz jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

4

Art. 25b (neu)

Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr

Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen37 gebunden ist, ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.

1

Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.

2

7a. Kapitel: (neu) Datenbearbeitung und Datenschutz 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 32a

Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestelle

Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestelle übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über: a.

37

die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben;

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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b.

die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen38 gebunden ist, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben;

c.

die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.

Art. 32b 1

Datenbank

Die Zentralstelle führt über die Meldungen nach Artikel 32a eine Datenbank.

2 Der Bundesrat regelt die Kontrolle, die Aufbewahrung, die Berichtigung und die Vernichtung der Daten.

Art. 32c

Weitergabe von Daten

Die Informationen nach Artikel 32a Buchstaben b und c müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates des Erwerbers oder der Erwerberin weitergeleitet werden.

1

2 Die Informationen nach Artikel 32a Buchstabe a können an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates des Erwerbers oder der Erwerberin weitergeleitet werden.

38

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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2. Abschnitt: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen Art. 32d

Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen39 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 32e

Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

1

Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

2

a.

die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;

b.

die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder

c.

die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

3

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

4

39

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Art. 32f

Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten

Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, wenn die betroffene Person bereits vorher informiert wurde.

1

2

Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über: a.

den Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung;

b.

den Zweck des Bearbeitens;

c.

die Kategorien der Empfänger oder Empfängerinnen, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;

d.

das Auskunftsrecht nach Artikel 32g;

e.

die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

3

Art. 32g

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199240 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

Art. 32h

Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts

Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG41.

1

Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2

Art. 32i

Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG42 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.

40 41 42

SR 235.1 SR 235.1 SR 235.1

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und f (neu) sowie 3 Bst. a 1

Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, repariert, abändert, trägt oder einführt;

f.

als Hersteller seinen Pflichten nach Artikel 18a nicht nachkommt.

Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

3

a.

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt, herstellt oder repariert;

Art. 34 Abs. 1 Bst. c, d, fbis (neu), fter (neu) und i (neu) 1

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: c.

seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und 15);

d.

seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;

fbis. seinen Pflichten nach Artikel 22b nicht nachkommt oder den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; fter. als Reisender aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen43 gebunden ist, Feuerwaffen, wesentliche Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4); seinen Meldepflichten nach den Artikeln 6a, 8 Absatz 2bis, 9c sowie 11 Absätze 3 und 4 nicht nachkommt.

i.

43

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Art. 38a (neu)

Meldestelle

Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.

1

Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 2 und 3 sowie 42a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.

2

Art. 39 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c (neu) Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b, 24 Absatz 5, 25 Absatz 3 und 32c insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: 2

c.

Sie fungiert als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Staaten, die durch eines der SchengenAssoziierungsabkommen44 gebunden sind.

Art. 40 Abs. 3 zweiter Satz ... Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbank eingeben, solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden dürfen.

3

Art. 42a (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.

1

2

Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:

44

a.

Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;

b.

Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin. BB

6. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199645 Art. 17 Abs. 3bis 3bis Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199046 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 57bis (neu)

Verfahren

Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Behörde eine Verfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.

1

Entscheide der Steuerbehörden bei Hinterziehungstatbeständen sind vor Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden anfechtbar. Letztinstanzlich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

2

Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rekursverfahren gelten sinngemäss.

3

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199047 über die direkte Bundessteuer Art. 182 Abs. 1 und 2 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Behörde eine Verfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.

1

Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

2

9. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195148 Art. 5 Abs. 1bis (neu) 1bis Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist.

45 46 47 48

SR 514.51 SR 642.14 SR 642.11 SR 812.121

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3a. Kapitel: (neu) Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen Art. 18a

Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen49 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 18b

Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten

Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, wenn die betroffene Person bereits vorher informiert wurde.

1

2

Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über: a.

den Inhaber der Datensammlung;

b.

den Zweck des Bearbeitens;

c.

die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;

d.

das Auskunftsrecht nach Artikel 18c;

e.

die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

3

Art. 18c

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199250 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

49

50

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

SR 235.1

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Art. 18d

Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts

Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG51.

1

Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2

Art. 18e

Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG52 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.

2

51 52

SR 235.1 SR 235.1

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