Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Änderung vom 18. Juni 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 2. Mai 2002 und vom 11. April 20031 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 4 Bst. A und B

Lohn

A. Minimallohn pro Monat B. Lohnerhöhung II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2004 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

18. Juni 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2002 3688, 2003 3244 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2004-1166

GAV Ziegelindustrie. BRB

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