Genehmigung in der Privatversicherung betreffend Verwendung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen von Halbprivat- und Privatpatienten für das Jahr 2001 (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01 und Art. 36 Bst. c und d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Genehmigung ausgesprochen: Verfügung vom 8. Januar 2004 der INTRAS Assurances SA, 1227 Carouge in der Krankenzusatzversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Genehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

20. Januar 2004

112

Bundesamt für Privatversicherungen

2004-0048