Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes

Entwurf

(PKB-Gesetz) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20041 beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 23. Juni 20002 über die Pensionskasse des Bundes (PKBGesetz) wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 5 Der Bundesrat legt auf Antrag der Kassenkommission die Höhe der Teuerungsanpassung auf den Renten nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag fest. Sein Entscheid hat keine Auswirkungen auf die ehemaligen Bundesangestellten, die ihre Rente im Zeitpunkt der Rentenanpassung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen.

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Art. 5a (neu)

Ausserordentliche Teuerungsanpassung durch die Arbeitgeber

Erlauben die finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse des Bundes keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so kann der Bundesrat auf den Renten des Personals nach Artikel 3 Buchstabe a eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung beschliessen. Sein Entscheid hat keine Auswirkungen auf die ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Rentenanpassung ihre Rente von einer anderen Pensionskasse als der Pensionskasse des Bundes beziehen oder einem andern Arbeitgeber als dem Bundesrat zugeordnet sind.

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Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben c und d können für ihre Rentnerinnen und Rentner eine ausserordentliche Teuerungsanpassung beschliessen.

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Die Arbeitgeber vergüten der Pensionskasse des Bundes das zur Finanzierung der ausserordentlichen Teuerungsanpassung erforderliche Deckungskapital.

3

1 2

BBl 2004 5415 SR 172.222.0

2004-1614

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Pensionskasse des Bundes. BG

Art. 25 Abs. 1 und 2 (neu) 1

Betrifft nur den französischen Text

Ungeachtet der Garantie des Bundes nach Absatz 1 darf die Pensionskasse des Bundes Wertschwankungsreserven äufnen, bevor die übrigen notwendigen Reserven und Rückstellungen vollständig gebildet sind.

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II Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

1

Es tritt am (einen Tag nach seiner Verabschiedung) in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer es ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007.

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