Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Departement des Innern Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht Die Verordnungen bezwecken eine Harmonisierung mit dem EU-Recht unter Wahrung beziehungsweise Verbesserung des Schutzniveaus für Mensch und Umwelt.

Bestehende Bestimmungen werden dem technischen Fortschritt angepasst und Handelshemmnisse gegenüber den wichtigsten Handelspartnern abgebaut. Bei den Verordnungsentwürfen handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Umweltschutzgesetz sowie zum neuen Chemikaliengesetz, das zusammen mit den Verordnungen ­ voraussichtlich auf den 1. Januar 2005 ­ in Kraft gesetzt werden soll. Die integralen Bestimmungen umfassen sowohl Aspekte desVerbraucher-, als auch des Arbeitnehmer- und des Umweltschutzes.

Vernehmlassungsfrist: 31. März 2004 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Chemikalien, 3003 Bern, Telefon 031 322 96 40, Fax 031 324 90 34, www.bag.admin.ch

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement UNO-Übereinkommen gegen transnationale organisierte Kriminalität und Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel Das UNO-Übereinkommen und die Zusatzprotokolle verkörpern eine wichtige Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts und bilden einen Meilenstein in der internationalen Zusammenarbeit gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist das erste Instrument, das Prävention und Bekämpfung dieser Verbrechensformen in einer Konvention weltweit regelt. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 12. Dezember 2000 und die beiden Zusatzprotokolle am 2. April 2002 unterzeichnet.

Vernehmlassungsfrist: 31. März 2004 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, 3003 Bern, Telefon 031 322 41 16, Fax 031 312 14 07 www.bj.admin.ch

2003-2727

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Seilbahngesetz Heute müssen Gesuchsteller ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen, um die Genehmigung für ein Projekt zu erhalten. Mit dem Seilbahngesetz soll das Instrument der Einheitsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) eingeführt werden. Dank der Einheitsbewilligung können Konzession und Projektgenehmigung in einem einzigen Verfahren erteilt werden. Im Weiteren bündelt das Seilbahngesetz die unübersichtlichen rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich und regelt, wofür Bund und Kantone zuständig sind.

Vernehmlassungsfrist: 31. März 2004 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Verkehr, Bollwerk 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 57 10 oder 031 322 57 57, Fax 031 322 59 87, www.bav.admin.ch

13. Januar 2004

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Bundeskanzlei