Bundesbeschluss über den Rahmenkredit zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS vom 4. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 24. März 19952 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 20043, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der Unterstützung von Aktionen zu Gunsten des Transitionsprozesses in den Staaten Osteuropas und der GUS wird der III. Rahmenkredit gemäss Bundesbeschluss vom 13. Juni 20024 über die Aufstockung und Verlängerung des Rahmenkredits für die Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS um 400 Millionen Franken aufgestockt und dessen Laufzeit um zwei Jahre bis Ende 2006 verlängert.
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Durch die Aufstockung des Rahmenkredits wird auch das Personal finanziert, das zeitlich befristet für die Durchführung der Aufgaben in der Zentrale benötig wird.
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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 17. Juni 2004
Nationalrat, 4. Oktober 2004
Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker
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SR 101 SR 974.1 BBI 2004 1843 BBI 2002 4469
2003-2491
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Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS. BB
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