04.023 Bericht über die im Jahr 2003 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 18. Mai 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2003 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-0023

3319

Übersicht Nach Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes, in Kraft bis zum 30. November 2003, und Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010), in Kraft seit dem 1. Dezember 2003, erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmungen verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2003 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat oder dem sie beigetreten ist oder der vor allem im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung.

Die Gliederung des vorliegenden Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste.

Der Umfang des Berichts sowie der Anteil der einzelnen Departemente an den abgeschlossenen Verträgen entspricht ungefähr dem letztjährigen Bericht.

3320

Inhaltsverzeichnis Übersicht

3320

Liste der Abkürzungen

3322

1 Einleitung

3326

2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 2.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

3327 3327 3504 3508 3517 3529 3530 3552

3321

Liste der Abkürzungen ADB AIF APCI BABS BASE BEI BiH BIT BSWSP CCAD CEPIS CGIAR CIFOR CMC COGES COSAN CPA CPDC CPWF DAC DEZA/SDC EAPC EBRD ECOSOC ERG ERUs EURATOM FAO FIDA 3322

Asian Development Bank (Asiatische Entwicklungsbank) Agence intergouvernementale de la Francophonie Agencia Peruana de Cooperacin Internacional Bundesamt für Bevölkerungsschutz (VBS) Bureau d'appui Santé et Environnement (Büro für Gesundheit und Umwelt) Banque européenne d'investissement (Europäische Investitionsbank) Bosnien und Herzegowina Bureau International du travail Bukhara and Samarkand Water Supply Project Central American Commission on Environment and Development (Zentralamerikanische Kommission für Umwelt und Entwicklung) Centro Panamericano de Ingenieria Sanitaria y Ciencias del ambiente (Pan American Center for Sanitary Engineering and Environmental Sciences) Consultative Group on International Agricultural Research (Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung) Center for International Forestry Research (Zentrum für Waldentwicklung) Community Multimedia Centres Comité de Gestion (Verwaltungskomitee) Comité de Santé (Gesundheitskomitee) Coalition Provisional Authority Conflict, Peace and Development Co-operation Challenge Program on Water and Food (Forschungsprogramm für Wasser und Ernährung) Development Assistance Committee (Entwicklungshilfeausschuss der OECD) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit/Swiss Agency for Development and Cooperation Euro-Atlantic Partnership Council European Bank for Reconstruction and Development (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) United Nations Economic and Social Council Exportrisikogarantie Emission Reduction Units European Atomic Energy Community (Europäische Atomgemeinschaft) Food and Agricultural Organisation of the United Nations siehe IFAD

FVCT GAMA GLO GTZ GUS HCND IBRD ICARDA ICTY IDA IDEA IFAD/FIDA ILO IMPS INTERPOL INTIF IPGRI ISAF ITC ITU IUCN IWF IWMI KFOR KMU LDC MENA MoU NATO NGO NTLP

Fonds volontaire des Nations Unies pour la coopération technique dans le domaine des droits de l'homme Gestion environnementale dans les mines artisanales (Umweltmanagement in kleinen Bergbau-Betrieben) Global information, communication and technology Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit Gemeinschaft unabhängiger Staaten Haut Commissariat National pour le déminage International Bank for Reconstruction and Development International Center for Agriculture Research in the Dry Areas International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (Internationaler Strafgerichtshof für Ex-Jugoslawien) International Development Association International Institute for Democracy and Electoral Assistance International Fund for Agricultural Development/Fonds international de développement International Labour Organisation (Internationale Arbeitsorganisation) Institute for Media, Peace and Security International Criminal Police Organisation Institut francophone des nouvelles technologies de l'information et de la formation International Plant Genetic Resources Institute (Internationales Institut für pflanzengenetische Ressourcen) International Security Assistance Force Afghanistan Information Technology and Communication International Telecommunication Union International Union for Conservation of Nature and Natural Resources Internationaler Währungsfonds International Water Management Institute (Internationales Institut für Wassermanagement) Kosovo Force (Kosovo-Friedenstruppe) Kleine und mittlere Unternehmen Least Developed Countries (am wenigsten entwickelte Länder) Sektion Mittlerer Osten und Nordafrika der DEZA Memorandum of Understanding North Atlantic Treaty Organisation Non Governmental Organisation (nichtstaatliche Organisation) Nationales Tuberkulose- und Lepra-Programm 3323

OECD OPS PfP PPP PRSP SDC SGPRS SHAPE SOFA SPCPF SSCPF SWISSCOY TBI UNCCD UNCTAD UNDESA UNDP UNECE UNEP UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UN ICT TF UNITAR UNMIK 3324

Organisation for Economic Co-Operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) Organisation Panaméricaine de la Santé (Panamerikanische Gesundheitsorganisation) Partnership for Peace (Partnerschaft für den Frieden) Programa por país (Länderprogramm) Poverty Reduction Strategy Papers siehe DEZA Strengthened Growth and Poverty Reduction Strategy (Strategie zur Armutsbekämpfung) Supreme Headquarters Allied Powers Europe Status of Forces Agreement (NATO und Mitgliedstaaten der PfP) Swiss-Polish Counterpart Fund (Schweizerisch-polnischer Gegenwertmittelfonds) Swiss-Slovak Counterpart Fund (Schweizerischslowakischer Gegenwertmittelfonds) Swiss Company (Schweizer Beteiligung an der KosovoFriedenstruppe, KFOR) Trade Bank of Iraq United Nations Convention to Combat Desertification (Convention des Nations Unies sur la lutte contre la désertification) United Nations Conference on Trade and Development United Nations Department of Economic and Social Affairs United Nations Development Programme (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) United Nations Economic Commission for Europe (Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen) United Nations Environment Programme (Umweltprogramm der Vereinten Nationen) United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation United Nations Fund for Population (Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen) United Nations High Commissioner for Human Rights (UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte) United Nations High Commissioner for Refugees United Nations Children's Fund (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen) United Nations Information and Communication Technologies Task Force United Nations Institute for Training and Research United Nations Interim Administration in Kosovo

UNRISD UNV UPEACE USFDA WHO WSIS

United Nations Research Institute for Social Development (Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung) United Nations Volunteers University for Peace US Food and Drug Administration World Health Organisation (Weltgesundheitsorganisation) World Summit on the Information Society (Weltgipfel über die Informationsgesellschaft)

3325

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010), der am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten. Diese Bestimmung ist identisch mit dem bis zum 30. November 2003 in Kraft stehenden Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG), auf den sich die entsprechende Berichterstattung des Bundesrates in den vorangehenden Jahren stützte.

Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes wurde die vorher in Artikel 47bisb GVG enthaltene Regelung der selbständigen Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates unverändert ins RVOG (als Art. 7a und Art. 48a) übertragen. Die Grundlagen sowohl der bundesrätlichen Abschlusskompetenz als auch der jährlichen Berichterstattung an das Parlament sind somit materiell unverändert geblieben.

Der vorliegende Bericht enthält demgemäss die im Laufe des Jahres 2003 vom Bundesrat, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern gestützt auf eine spezialgesetzliche Delegationsnorm oder die allgemeine Delegation in Artikel 47bisb GVG beziehungsweise Artikel 7a RVOG abgeschlossenen Verträge.

Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2003 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Abkommen von beschränkter Geltungsdauer, die im Wesentlichen das Berichtsjahr 2003 betreffen, sind auch dann in den Bericht aufgenommen worden, wenn sie bereits im Jahr 2002 abgeschlossen wurden. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Auf Grund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag daraufhin zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls es der Ansicht ist, der Abschluss eines Vertrages liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit,
den betreffenden Vertrag mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, oder aber ihn auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

3326

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Kofinanzierungsabkommen zwischen Drittparteien, abgeschlossen am 18. Dezember 2003 durch die DEZA und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), betreffend Registrierung der afghanischen Wählerinnen und Wähler

A.

Das Hauptziel des Projekts ist die Schaffung eines günstigen Umfeldes, das eine Registrierung aller wahlberechtigter Afghanen und Afghaninnen ermöglicht. Es werden dabei drei Ziele verfolgt: a) die Eintragung wahlberechtigter Männer und Frauen gemäss internationalen Standards, die für die nationalen Wahlen im Juni 2004 zur Verfügung steht, b) die Sensibilisierung der potenziellen Wählerinnen und Wähler, der politischen Parteien und Führungskräfte in Bezug auf ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten und Förderung einer positiven Haltung, damit sie sich an der Wählerregistrierung und den Wahlen selber beteiligen und die Bevölkerung ebenfalls dazu aufrufen, sowie c) die Unterstützung der interimistischen afghanischen Wahlkommission durch institutions- und kapazitätsbildende Massnahmen.

B.

Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Bonner Vereinbarung zukommt, und des Rechts der afghanischen Bevölkerung ­ in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit ­, ihre politische Zukunft frei zu gestalten, hat die Asien1-Sektion beschlossen, das Projekt bezüglich Wählerregistrierung vor den für Juni 2004 vorgesehenen Wahlen mit einem einmaligen Beitrag zu unterstützen.

C.

2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Dezember 2003 bis 30. April 2004 ab. Es kann von beiden Parteien gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3327

2.1.1.2

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, der Regierung von Schweden und der Regierung der Schweiz bezüglich der Kofinanzierung des Projektes «Developing Business Services Market in Bangladesh (DBSM)», Vorbereitungsund Durchführungsphase, vom 30. März 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Verpflichtungen der drei Geberländer (Department for International Development, DFID/England; Swedish International Development Agency, Sida/Schweden; Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, DEZA/Schweiz), die sich an der Finanzierung des Projekts «Developing business services market in Bangladesh» beteiligen. Dieses Projekt hat zum Ziel, die kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, indem es ihnen den Zugang zu nicht finanziellen Dienstleistungen erleichtert.

B.

Dieses Abkommen wurde ausgearbeitet, um die Beziehungen zwischen den drei Geldgebern, die sich am gleichen Projekt beteiligen, zu regeln. Insbesondere geht es dabei um die Auszahlung der finanziellen Beiträge jeder Partei, das Projektmanagement und die der DEZA übertragenen administrativen Aufgaben.

C.

Maximal 6,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. September 2007 ab. Es kann von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3328

2.1.1.3

Abkommen über Kostenteilung unter Drittparteien, abgeschlossen am 18. Dezember 2003 durch die DEZA und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, bezüglich des Projekts «Monitoring of Devolution through Social Audit» (Pakistan)

A.

Der Prozess des «Social Audit» strebt mehr Transparenz, Verantwortlichkeit, Effektivität und Effizienz der öffentlichen Dienstleistungen auf lokaler Ebene an und fördert Kapazitätsbildung und Kompetenz sowie Partizipation an der Basis. Um dies zu erreichen, wird ein öffentliches Monitoringsystem bezüglich Verantwortlichkeit und Information der Akteure eingeführt. Das soziale Audit erfolgt im Rahmen des vom UNDP unterstützten «Devolution Trust for Community Empowerment» (DTCE). Die DEZA-Beiträge werden über das UNDP kanalisiert.

B.

Das «National Reconstruction Bureau» hat 2000 einen Dezentralisierungsplan (Local Government Plan) verkündet, dem 2001 eine Verordnung (Local Government Ordinance) folgte. Erklärte Ziele: Ausbau der Demokratie auf lokaler Ebene, Bildung einer interaktiven Gemeinschaft von Bürgern und Bürgerinnen, mehr Achtung der Bürgerrechte, Verbesserung der Dienstleistungen und Reduzierung der Korruption auf hohem Niveau. Beim sozialen Audit geht es um ein Monitoring durch die lokalen Gemeinden bezüglich des Transfers von Kompetenzen. Dieses Vorgehen ermöglicht es, sich über die erbrachten Dienstleistungen Rechenschaft abzulegen, Veränderungen bezüglich der erbrachten Leistungen und die dafür verantwortlichen Gründe aufzuzeigen, darüber zu informieren und in der Folge die von der pakistanischen Regierung unternommenen Anstrengungen anzupassen. Es gehört zu den DEZA-Schwerpunktsektoren Menschenrechte und Gouvernanz.

C.

1,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von den Parteien gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3329

2.1.1.4

Abkommen über Kostenteilung unter Drittparteien, abgeschlossen am 24. November 2003 durch die DEZA und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich des Projekts «Environment Education» (Pakistan)

A.

Dieses Projekt zielt darauf ab, Umweltkonzepte in die Schulprogramme Pakistans zu integrieren und zwar auf Primar-, Mittel- und Sekundarstufe sowie auf der höheren Sekundarstufe. Es richtet sich an 200 000 Schuleinrichtungen und 26 Millionen Schülerinnen und Schüler im ganzen Land. Das Projekt wird im Rahmen des so genannten «National Environmental Action Plan-Support Programme» (NEAP-SP) durchgeführt, das vom UNDP unterstützt wird. Es ist dem Umweltministerium unterstellt.

B.

Die DEZA hat in ihrem Länderprogramm für Pakistan die Umweltanliegen zu einem Querschnitt-Schwerpunktthema erklärt und räumt diesen einen wichtigen Platz ein im gesamten Sektor der natürlichen Ressourcen und deren Nutzung. Seit den frühen Neunzigerjahren unterstützt die DEZA die Regierung Pakistans bei der Umsetzung ihrer «National Conservation Strategy» (NCS), insbesondere in Bezug auf die institutionellen Rahmenbedingungen. Sie konzentrierte sich dabei auf die Unterstützung von Projekten des IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources), die Entwicklung von Politikinstrumenten und die Geberkoordination.

Während die DEZA bestrebt ist, in all ihren Projekten und Programmen in Pakistan Umweltanliegen zu integrieren, wächst das Bedürfnis nach mehr Unterstützung bei der Einführung von Umweltkonzepten auf der Ebene des nationalen Schulsystems. Dieses Anliegen hat ebenfalls an Relevanz gewonnen.

C.

695 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3330

2.1.1.5

Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch den schweizerischen Botschafter in Pakistan, und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, vertreten durch den Sekretär der Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, betreffend das Projekt «Financial Sector Strengthening Programme» (FSSP), vom 8. März 2003

A.

Einer der Schwerpunkte des DEZA-Landesprogramms 1999­2005 in Pakistan ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Beim Projekt FSSP geschieht dies über die Förderung von Finanzinstitutionen, welche aktiv sind im Bereich Mikrofinanzen. Einerseits sollen mit Unterstützung des FSSP verschiedene Finanzdienstleistungen entwickelt werden, welche für ärmere Bevölkerungsschichten zugänglich sind, andererseits sollen Verantwortliche innerhalb dieser Institutionen gezielt für Umsetzung und Überwachung solcher Mikro-Finanzdienstleistungen ausgebildet werden.

B.

Das Umfeld im Bereich Mikrofinanzen wird entscheidend geprägt durch die Regierung und die «State Bank of Pakistan». Die Regierung Pakistans legt in ihrem Strategiepapier zur Armutsreduktion fest, dass die Kapazitätsbildung von Mikrofinanz-Institutionen gefördert werden soll. Das Projekt FSSP setzt genau da an; aus diesem Grund wurde die Vereinbarung mit der Regierung getroffen. Die DEZA plant mit ihrem Projekt, Austausch-Foren zum Thema Mikrofinanzen unter Beteiligung verschiedener Akteure, inkl. Ministerien, durchzuführen. Durch den zugrunde liegenden Vertrag kann von einer positiven Haltung der Regierung Pakistans gegenüber solchen Anlässen ausgegangen werden.

C.

2,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. März 2003 in Kraft getreten und dauert vom 8. März 2003 bis zum 30. November 2005. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3331

2.1.1.6

Trust-Fund-Abkommen zwischen dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) und der DEZA, abgeschlossen am 13. November 2003

A.

Das Hauptziel des «Law and Order Trust Fund Afghanistan» (LOTFA) ist die Finanzierung von Schwerpunktaktivitäten im Polizeiwesen Afghanistans.

Mit dem einmaligen Beitrag der DEZA an den LOTFA soll das Innenministerium gestärkt werden, insbesondere seine institutionellen Kapazitäten und Strukturen. Vorgesehen ist eine Unterstützung beim Aufbau eines landesweiten elektronischen Datenbanksystems für das Polizeipersonal, für Lohnzahlungen und sonstige Ausgaben.

B.

Stärkung der Kapazitäten der afghanischen Polizei (Innenministerium) zur Verbesserung der Sicherheit in Afghanistan.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. November 2003 in Kraft getreten und war bis 28. Februar 2004 (Beendigung des Projektes LOTFA) gültig. Es konnte von beiden Parteien, dem UNDP und der DEZA, gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3332

2.1.1.7

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem internationalen Arbeitsamt (ILO) bezüglich Unterstützung des Projekts « Managing global knowledge to improve practice in Business Development Services (BDS) » (Verwaltung von globalem Wissen zur Verbesserung der Praktiken in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Geschäftsentwicklung [BDS])

A.

Beitrag zum Aufbau einer übers Internet zugänglichen Datenbank, die vom ILO 2003 lanciert wurde. Diese Datenbank, die ständig erweitert wird, enthält zahlreiche Dokumente über die Förderung von kleinen Unternehmen und insbesondere über den BDS-Ansatz.

B.

Es handelt sich hier um einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Erfahrungsaustausches unter den verschiedenen Akteuren dieses Sektors, insbesondere unter den Geldgebern.

Dieser Beitrag steht im Einklang mit dem Ziel der DEZA für 2004 «Wissen und Entwicklung». Das Projekt ist bei den Benutzern bereits auf grosses Interesse gestossen.

C.

140 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 ab. Die beiden Parteien können es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3333

2.1.1.8

A.

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich Unterstützung des Projekts «Strengthening CINTERFOR/ILO's Webpage and Knowledge Production ­ Phase II» (Weiterentwicklung der CINTERFOR/ILO-Internetseite und Wissensproduktion ­ Phase II) Das interamerikanische Forschungs- und Dokumentationszentrum für Berufsbildung (CINTERFOR) ist eine technische Einheit der internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die seit ihrer Gründung 1963 ihren Sitz in Montevideo hat. Sie ist zuständig für die Koordination eines Netzwerkes, das aus Berufsbildungsinstitutionen und -einrichtungen verschiedener ILO-Mitgliedstaaten besteht; darunter fallen amerikanische Länder und Spanien. Die Internetseite dieses Zentrums (www.cinterfor.org.uy) zählt heute zu den vollständigsten Instrumenten in diesem Bereich.

Das von der DEZA unterstützte Projekt «Strengthening CINTERFOR/ILO's web site» hat seit seinen Anfängen im Januar 2003 massgebend zur Konsolidierung und Verbreitung der englischen Fassung dieser Seite beigetragen, sowie zu deren Nutzung durch die anglophone Bevölkerung der Karibik und anderer Regionen. Dieses Projekt leistet einen Beitrag an die Kapazitätsbildung der Ausbildungsinstitutionen und der sozialen Akteure in Lateinamerika und der Karibik und ermöglicht dank einem besseren Zugang zu Informationen über neue und erfolgreiche Ansätze in der Berufsbildung vor Ort und weltweit die Umsetzung qualitativ guter Politiken.

B.

Nicht nur in seinen allgemeinen, sondern auch in seinen spezifischen Zielen folgt dieses Projekt Richtlinien in Bezug auf die Entwicklung der menschlichen Ressourcen, Bildungspolitiken und den Grundsatz der Geschlechtergleichheit in der Arbeitswelt und in der technischen Zusammenarbeit. Es verfolgt also die gleiche Linie wie die ILO und wie der Generaldirektor für das Gleichstellungsbüro. Es leistet auf regionaler Ebene einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele der ILO und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen.

Diese Themen, die zu den Schwerpunktthemen der ILO und der DEZA zählen, fördern nicht nur die Diskussion innerhalb der DEZA, sondern auch den internationalen Dialog in diesem Bereich.

C.

450 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

3334

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Die Parteien können es mittels einer schriftlichen Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3335

2.1.1.9

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung des Königreichs Bhutan, Thimphu, abgeschlossen am 10. Januar 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Suspension Bridge Programme».

B.

Mit dem Bau von Fussgänger-Hängebrücken wird der ländlichen Bevölkerung in Bhutan der Zugang zu den lokalen Dienstleistungen (Gesundheit/ Schule) und dem Markt erheblich erleichtert.

C.

2,499 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Januar 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3336

2.1.1.10

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Regierung des Königreichs Bhutan, Thimphu, abgeschlossen am 21. Oktober 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Rural Development Training».

B.

Das Projekt hat zum Ziele, durch Ausbildung in der landwirtschaftlichen Produktion das Einkommen der ländlichen Bevölkerung in Bhutan zu verbessern.

C.

2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2003 für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3337

2.1.1.11

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Königreich Bhutan, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, Thimphu, abgeschlossen am 23. Dezember 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Support for Teacher Education Programme».

B.

Das Projekt hat zum Ziele durch von Lehrer- und Lehrerinnenausbildung die Qualität der Primar- und Sekundarschulen in Bhutan zu verbessern.

C.

4,553 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3338

2.1.1.12

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung des Königreichs Bhutan, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, Thimphu, abgeschlossen am 15. Dezember 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Bhutan Renewable Natural Resources Research System Project».

B.

Das Projekt leistet einen Beitrag zum Aufbau und zur Durchführung angewandter und nachhaltiger Forschung in Bhutan und somit zur Ernährungssicherung und Verbesserung der Haushaltseinkommen.

C.

2,795 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3339

2.1.1.13

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung des Königreichs Nepal, Kathmandu, abgeschlossen am 10. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Strengthened Maintenance Division Programme».

B.

Das Projekt leistet einen wesentlichen Beitrag zum verbesserten Unterhalt des Strassennetzes. Die Kosten für Strasseninstandstellungs- und Unterhaltskosten sowie Transportkosten in Nepal werden damit optimiert.

C.

3,173 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3340

2.1.1.14

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung des Königreichs Nepal, Kathmandu, abgeschlossen am 10. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Sustainable Management of Agricultural Soils in the Mid-Hills of Nepal».

B.

Die Haushaltseinkommen der Bauern in den Hügelgebieten Nepals sollen durch eine nachhaltige Bodennutzung langfristig gesichert und gefördert werden.

C.

4,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3341

2.1.1.15

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung des Königreichs Nepal, Kathmandu, abgeschlossen am 19. November 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Training Institute for Technical Instruction».

B.

Das Projekt hat die Verbesserung der Berufsausbildung im technischen Bereich zum Ziel. Das unterstützte Institut bildet Fach- und Lehrkräfte aus.

C.

1,224 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3342

2.1.1.16

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung des Königreichs Nepal und dem International Center for Maize and Wheat Improvement, Kathmandu, abgeschlossen am 3. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Increasing the Productivity and Sustainability of Maize-based Cropping Systems in the Hills of Nepal».

B.

Das Projekt bezweckt die Produktivitätssteigerung des Maisanbaus im nepalesischen Hügelgebiet. Damit sollen das Einkommen und die Ernährungssicherheit der nepalesischen Kleinbauernfamilien nachhaltig verbessert werden.

C.

1,2 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3343

2.1.1.17

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung des Königreichs Nepal, Kathmandu, abgeschlossen am 5. Juni 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «District Roads Support Programme».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Lebensbedingungen der Bevölkerung in sechs ausgewählten Distrikten zu verbessern. Die Dienstleistungen der Distrikte im Transportbereich werden gefördert und Einkommensmöglichkeiten für die unterprivilegierte Bevölkerungsschicht geschaffen.

C.

6,297 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2003 für den Zeitraum vom 17. Juli 2002 bis 16. Juli 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3344

2.1.1.18

Memorandum of Understanding zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung des Königreichs Nepal, Kathmandu, abgeschlossen am 21. Mai 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Civil Society Support Project to the Governance Reform Programme».

B.

Das Projektziel bezweckt die Verbesserung der Dienstleistungen und der Gouvernanz einiger Ministerien der nepalesischen Regierung zum Vorteil der Zivilgesellschaft.

C.

613 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2003 für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3345

2.1.1.19

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, abgeschlossen in Hanoi am 12. März 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Extension and Training Support for Forestry and Agriculture in the Uplands».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Armut der Bauern im Hochland von Vietnam zu bekämpfen. Mit der Beratung im Bereich Land- und Forstwirtschaft sollen die Haushaltseinkommen verbessert werden.

C.

8,750 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3346

2.1.1.20

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, Hanoi, abgeschlossen am 17. Juni 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Capacity Building for Public Management Training in Viet Nam».

B.

Das Projekt unterstützt den Reformprozess in der Verwaltung, indem die nationale Ausbildung von höheren Regierungsangestellten unterstützt wird.

C.

730 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2003 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. Mai 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3347

2.1.1.21

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, Hanoi, abgeschlossen am 26. Juni 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Support to the National Legal Aid System in Viet Nam».

B.

Das Projekt fördert den Zugang zum Rechtssystem sowie den Rechtsschutz und die Beratung für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Vietnam.

C.

1,866 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Juni 2003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3348

2.1.1.22

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Asian Regional Center of Asian Vegetable Research and Development Center, Bangkok, abgeschlossen am 25. März 2003

A.

Die Schweiz beteiligt sich an den Gesamtkosten des Projekts «Human Resource Development for the Mekong Region».

B.

Das Projektziel beinhaltet die Steigerung der Gemüseproduktion für die Bauern in den abgelegenen Gebieten von Vietnam, Laos und Kambodscha.

C.

1,601 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2003 für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3349

2.1.1.23

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem International Rice Research Institute (IRRI), Manila, abgeschlossen am 10. Juni 2003

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Lao PDR ­ IRRI Rice Research and Training».

B.

Ziel des Projekts ist die Stärkung des nationalen Reisforschungsprogramms und somit die Einkommensverbesserung der Reisbauern in Laos.

C.

2,093 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3350

2.1.1.24

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Mekong River Commission Bangkok (MRC), abgeschlossen am 14. Januar 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die «Mekong River Commission» in Bangkok.

B.

Die «Mekong River Commission (MRC)» wurde von den 4 Anrainerstaaten Kambodscha, Laos, Vietnam und Thailand gegründet, um gemeinsam die nachhaltige Entwicklung und Nutzung des Mekongs zu sichern.

C.

1,093 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3351

2.1.1.25

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) sowie der International Development Association (IDA) (collectively «the Bank»), abgeschlossen am 26. Mai 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an den «Multi-Donor Trust Fund for the Support of Public Financial Management Modernization in Vietnam».

B.

Mit dem Fondsvermögen sollen die Reform des Verwaltungssystems unterstützt und die Verwaltung des Staatshaushaltes gestärkt werden. Verschiedene europäische Geldgeber speisen den Fonds, der von der Weltbank verwaltet und vom vietnamesischen Finanzministerium umgesetzt wird.

C.

50 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2003 für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Mai 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3352

2.1.1.26

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) sowie der International Development Association (IDA) (collectively «the Bank»), abgeschlossen am 22. August 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an den «Multi-Donor Trust Fund for the Support of Public Financial Management Modernization in Vietnam».

B.

Mit dem Fondsvermögen sollen die Reform des Verwaltungssystems unterstützt und die Verwaltung des Staatshaushaltes gestärkt werden. Der von verschiedenen europäischen Geldgebern finanzierte Fonds, zahlt u.a. einen Koordinator für die Fondsverwaltung. Der Fonds wird von der Weltbank verwaltet und umgesetzt.

C.

50 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. August 2003 für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Mai 2005 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3353

2.1.1.27

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Regional Community Training Center (RECOFTC), Bangkok, abgeschlossen am 28. April 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Forest Governance and Community Forestry Development in Nepal».

B.

Dieses Projekt hat zum Ziel, den unterprivilegierten Waldbewirtschaftergruppen das Nutzungsrecht des Waldes langfristig zu sichern.

C.

422 625 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. April 2003 für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 31. August 2004 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3354

2.1.1.28

Abkommen über Kostenteilung unter Drittparteien zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), Vientiane, abgeschlossen am 3. Dezember 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung am Projekt «Support to Governance and Public Administration Reform».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Regierung von Laos in ihrer Reform des Verwaltungssystems zu unterstützen.

C.

1,354 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2003 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3355

2.1.1.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), betreffend das Projekt: Appui au renforcement des capacités nationales pour la gestion intégrée des déchêts municipaux, abgeschlossen am 1. Dezember 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags für dieses Projekt, das eine institutionelle Stärkung des Umweltministeriums in Algerien vorsieht und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und der Reduktion von «wilden» Abfalldeponien und der damit zusammenhängenden Gesundheitsrisiken dient.

B.

Seit Jahren engagiert sich die DEZA in Algerien wie auch in anderen Ländern des Maghreb und der gesamten MENA-Region im Bereich Abfallbewirtschaftung. Mit diesem Projekt soll die Abfallbewirtschaftung in zunächst etwa zehn ausgewählten Städten verbessert werden.

C.

681 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3356

2.1.1.30

Funds-In-Trust Agreement zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), betreffend das Projekt: UNESCO Iraqi (stolen) Cultural Property Database, abgeschlossen am 30. Oktober 2003

A.

Dieses Funds-In-Trust Agreement regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung dieses Projekts, welches eine Datenbank der (gestohlenen) irakischen Kulturgüter ermöglichen soll.

B.

Die Finanzierung dieser Datenbank unterstützt die Zusammenarbeit zwischen UNESCO und INTERPOL und dient der Bekämpfung des illegalen Handels mit gestohlenen irakischen Kulturgütern, ermöglicht die Identifizierung dieser Kulturgüter sowie deren Rückgabe. Die Schweiz befolgt damit auch die UNO-Resolution 1483 (Paragraph 7) vom 22. Mai 2003, Massnahmen zur Rückgabe von irakischen Kulturgütern zu ergreifen.

C.

250 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3357

2.1.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Fonds International de Développement Agricole (FIDA), Mécanisme global de l'UNCCD (Convention des Nations Unies sur la lutte contre la désertification), betreffend das Projekt «Programme régional pour le développement durable des terres arides de l'Asie de l'Ouest et de l'Afrique du Nord», abgeschlossen am 23. Oktober 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des regionalen Programms der Wüstenbekämpfung in der MENA-Region.

B.

Der Mittlere Osten und Nordafrika sind als marginale klimatische Räume seit jeher von der Desertifikation bedroht. Die Umwelt, mit Fokussierung u.a. auf Desertifikationsbekämpfung und Wasser, ist ein Schwerpunktbereich der Sektion MENA. Das Projekt unterstützt die Erstellung eines Programms, das mit nationalen und regionalen Aktivitäten zu einer nachhaltigen Entwicklung der Trockengebiete führen soll.

C.

120 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3358

2.1.1.32

Administration Agreement in pursuance of the Cofinancing, Technical Assistance and Consultant Trust Fund Framework Agreement vom 30. April 1997 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Weltbank, vertreten durch die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) und der International Development Association (IDA), betreffend «IBRD Trust Fund West Bank and Gaza: Emergency Services Support Project II», abgeschlossen am 20. Dezember 2003

A.

Das Administration Agreement regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Emergency Support Project II (ESSP II), das unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen Krise konzipiert wurde und die bestehenden Strukturen der palästinensischen Institutionen unterstützt, vor allem die drei wichtigsten Ministerien im Sozialsektor (Gesundheitsministerium, Ministerium für höhere Ausbildung, Sozialministerium).

B.

Da die direkte bilaterale Zusammenarbeit in den letzten zwei Jahren erschwert bzw. verzögert wurde, ist die Finanzierung durch den vorliegenden Trust Fund eine gute Alternative bzw. Ergänzung, um unsere längerfristigen (Entwicklungs-)Ziele zu erreichen.

C.

4 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Agreement ist am 20. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3359

2.1.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem International Center for Agriculture Research in the Dry Areas (ICARDA), Syrien, betreffend das Projekt: Improving the Livelihoods of Rural Communities and Natural Resource Management in the Mountains of the Maghreb Countries of Algeria, Morocco and Tunisia, abgeschlossen am 17. Dezember 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags für dieses Projekt, das in seiner Hauptzielsetzung den von der DEZA für das internationale Jahr der Berge empfohlenen Massnahmen zur Verbesserung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung in Berggebieten entspricht.

B.

Durch Bevölkerungsdruck, Klimaverschlechterung und Abholzung eines grossen Teils der Wälder haben sich die Lebensbedingungen für die Bergbevölkerung in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich verschlechtert. Die DEZA unterstützt dieses Projekt mit dem Ziele, die Produktionssysteme in der Berglandwirtschaft zu verbessern, die Armut zu bekämpfen und die natürliche Ressourcenbasis zu erhalten.

C.

463 740 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3360

2.1.1.34

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Unterstützung des Programms zu Gunsten von zehn mittelgrossen Städten in Burkina Faso, abgeschlossen am 1. September 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die Fortsetzung der Unterstützung, welche die DEZA drei Gemeinden (Ouahigouya, Koudougou, Fada N'Gourma) im Rahmen des «Programme de Développement des Villes Moyennes du Burkina Faso» gewährt. Dieses zielt auf eine Stärkung der lokalen Demokratie und der finanziellen und institutionellen Kapazitäten der erwähnten Gemeinden ab.

B.

Burkina Faso befindet sich seit 1993 in einem Dezentralisierungsprozess.

Dieser Prozess erfordert verstärkte Kapazitäten der Gemeinden, damit sie in der Lage sind, ihre lokalen Vorhaben selber zu verwalten.

C.

2,48 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist seit dem 1. September 2003 in Kraft und dauert bis 31. August 2004. Es kann von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3361

2.1.1.35

Nachtrag zum Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung von Burkina Faso bezüglich des Programms zur Entwicklung von mittelgrossen Städten: Ouahigouya, Koudougou und Fada N'Gourma, abgeschlossen am 3. September 1998

A.

Dieser Nachtrag regelt die Modalitäten für die Fortsetzung des Programms zur Entwicklung der drei mittelgrossen Städte Ouahigouya, Koudougou und Fada N'Gourma. Vorgesehen sind der Bau verschiedener Infraktrukturen, ferner Begleitaktionen, welche die Gemeinden befähigen sollen, ihre Entwicklung in einem lokalen demokratischen Umfeld vermehrt selber an die Hand zu nehmen.

B.

Die Städte Burkina Fasos erhalten angesichts des starken urbanen Bevölkerungswachstums unterschiedlich hohe Investitionsbeiträge. Der Grossteil der Investitionen entfällt auf die zwei grössten Städte des Landes. Die nationalen Behörden haben beschlossen, mit diesem Programm das Ungleichgewicht zu korrigieren und den neu geschaffenen Gemeinden die Verantwortung für die Durchführung desselben zu übertragen. Die DEZA unterstützt und begleitet diesen Prozess in den drei genannten Städten.

C.

Dieser Nachtrag ist mit keiner neuen finanziellen Forderung verbunden. Es wird lediglich die Programmdauer verlängert.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Nachtrag ist am 31. März 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2003 ab. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3362

2.1.1.36

Nachtrag zum Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Burkina Faso bezüglich des Beitrags der DEZA an das Programm FEER 2 des «Fonds de l'Eau et de l'Equipement Rural», abgeschlossen am 21. Dezember 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die Nutzung des Beitrags der DEZA an das Programm FEER 2 des «Fonds de l'Eau et de l'Equipement Rural».

B.

Die ländliche Bevölkerung von Burkina Faso steht vor immer grösseren Schwierigkeiten in Bezug auf die Schaffung von materiellen und finanziellen Gütern, die Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Angesichts dieser schwierigen Situation zielt dieses Programm auf die Hilfe zur Selbsthilfe der ländlichen Bevölkerung. Vorgesehen ist die Finanzierung von Aktivitäten, die es der ländlichen Bevölkerung und ihren Organisationen ermöglichen, Güter zu schaffen, ihre Lebensbedingungen zu verbessern und die natürlichen Ressourcen besser zu nutzen.

C.

5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2000 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2003 ab, gemäss dem am 30. Dezember 2002 unterzeichneten Nachtrag. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3363

2.1.1.37

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Unterstützung von Alphabetisierungs- und Ausbildungsprogrammen, abgeschlossen am 1. Oktober 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Unterstützung durch die DEZA bezüglich der Entwicklung eines nationalen Alphabetisierungs- und Ausbildungsprogramms im Rahmen des «Plan Décennal de Développement de l'Education de Base du Burkina Faso» (PDDEB). Der Plan sieht eine Verbesserung der Qualität des Bildungsangebots vor; im Zentrum stehen vor allem Innovationen im erzieherischen und pädagogischen Bereich im Hinblick auf eine Umstrukturierung des MEBA, einen Politikdialog, die Förderung der Alphabetisierung in den Landessprachen und in Französisch: Stärkung der Kompetenzen der Bauernorganisationen und der gewählten lokalen Vertreterinnen und Vertreter in einem dynamischen und partizipativen Prozess; Begleitung des Alpha-Programms, um im Rahmen des neuen institutionellen Umfeldes die beste Nische zu finden.

B.

Burkina Faso befindet sich seit 2002 in einem Umsetzungsprozess im Rahmen des «Fonds pour l'Alphabétisation et l'Education Non Formelle» (FONAENF), der Teil des Zehnjahresplanes bezüglich Entwicklung der Grundschulbildung (2000­2010) ist. Dieser Prozess erfordert eine Begleitung im Sinn einer Stärkung der Kapazitäten aller Akteure des Systems, damit sie ihre Aufgaben besser erfüllen und insbesondere ihre Rolle richtig wahrnehmen können.

C.

4,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2006 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3364

2.1.1.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Kap Verde, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, betreffend eine Budgethilfe im Rahmen einer internen Entschuldung

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für einen Beitrag an einen so genannten Trust Fund zur internen Entschuldung von Kap Verde (Teilaktion 1) sowie ein Vorhaben der technischen Zusammenarbeit auf zwei kapverdischen Inseln (Bau von Infrastrukturen zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses, Teilaktion 2).

B.

Mit der Unterstützung der Wirtschaftsreformen und der Dezentralisierung soll ein Beitrag an die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes geleistet werden.

Teilaktion 1: Das Projekt ermöglicht es den Behörden von São Domingos und Boa Vista, Infrastrukturvorhaben im Schul- und Gesundheitsbereich sowie Bauarbeiten in Praia Baixo durchzuführen und fertigzustellen.

Dadurch sollen insbesondere in den Küstengebieten das Bildungsniveau und die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung verbessert und die städtische Entwicklung und der Umweltschutz gefördert werden.

Teilaktion 2: Der Beitrag zum Trust Fund trägt zur internen Entschuldung und damit zur teilweisen Entlastung des Staatsbudgets bei. Er hat potenziell Signalwirkung für weitere Geber, ebenfalls Beiträge zu leisten.

C.

4,93 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2003 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2004. Es kann von beiden Seiten schriftlich mit dreimonatiger Frist gekündigt werden, wenn die Ziele nicht erreicht werden oder eine Seite ihre Verpflichtungen nicht erfüllt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3365

2.1.1.39

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Nigers bezüglich «Programme d'Appui au Secteur de l'Elevage, Phase III», vom 10. April 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die Durchführung des oben erwähnten Programms durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Es handelt sich um ein Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in Eigenregie in zwei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger durchgeführt wird: Maradi und Tillabéri.

B.

Ziel des Programms ist die Sicherung der Mobilität der Tiere und der Nutzung der Weidegebiete. Dies soll durch lokale Diskussionen über Weiderechte und einen besseren Zugang der Hirten bzw.Viehzüchter zu Entwicklungsstrukturen erreicht werden.

C.

2,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2003 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2003. Es endet am 31. Dezember 2004 und kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3366

2.1.1.40

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Nigers bezüglich des «Programme Genre Niger, PGN, Phase III», vom 10. April 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die Durchführung des oben erwähnten Programms durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Es handelt sich um ein Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in Eigenregie in drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger durchgeführt wird: Maradi, Tillabéri und Gaya. Das Programm hat aber auch eine nationale Dimension.

B.

Mit diesem Programm soll ein Beitrag geleistet werden zur Reduzierung der Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern und zur Verbesserung der Mitwirkung der Frauen an Entscheidungsprozessen auf der Ebene der Familie und der Gemeinde sowie in politischen Institutionen. Dabei sollen die Werte und das Tempo der Veränderungsprozesse in der Gesellschaft Nigers respektiert werden.

C.

1,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2003 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2002. Es endet am 31. Dezember 2004 und kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3367

2.1.1.41

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Nigers bezüglich des «Programme de Développement Local de Maradi, Phase III», vom 10. April 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die Durchführung des oben erwähnten Programms durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Es handelt sich um ein Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, das die DEZA in Eigenregie in Maradi, einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchführt.

B.

Ziel des Programms ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für die nachhaltige Entwicklung und Förderung der lokalen Akteure, damit sie aktiv an ihrer eigenen Entwicklung mitwirken können.

C.

1,08 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2003 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2003. Es endet am 31. Dezember 2004 und kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3368

2.1.1.42

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Nigers bezüglich des «Programme d'Appui au Développement Local de Gaya, PADEL, Phase III», vom 10. April 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die Durchführung des oben genannten Programms durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Es handelt sich um ein Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, das die DEZA in Eigenregie in Gaya, einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchführt.

B.

Das Programm soll mithelfen, die Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine lokale, nachhaltige und auf die verschiedenen Gemeinden von Gaya abgestimmte Entwicklung ermöglichen.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2003 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 1. April 2003. Es endet am 31. März 2006 und kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3369

2.1.1.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Tschad, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Phase 1 des Programms «Déminage Humanitaire au Tchad»

A.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten bezüglich der Unterstützung der DEZA bei Minensäuberungsaktionen des Tschads im Norden des Landes. Die Operationen werden von der deutschen NGO «Help», die dem «Haut Commissariat National au Déminage» (HCND) unterstellt ist, durchgeführt.

B.

Zusage finanzieller Mittel und Rahmenbedingungen/Betreuung durch das HCND.

C.

650 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 15. Januar 2002 in Kraft und galt bis 15. Juni 2003.

Es konnte von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3370

2.1.1.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Tschad, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Phase 2 des Programms «Déminage Humanitaire au Tchad»

A.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten bezüglich der Unterstützung der DEZA bei Minensäuberungsaktionen des Tschads im Norden des Landes. Die Operationen werden von der deutschen NGO «Help», die dem «Haut Commissariat National au Déminage» (HCND) unterstellt ist, durchgeführt.

B.

Zusage finanzieller Mittel und Rahmenbedingungen/Betreuung durch das HCND.

C.

300 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 15. Juni 2003 in Kraft und galt bis 31. Dezember 2003. Es konnte von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3371

2.1.1.45

A.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Regierung des Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Entwicklung und Zusammenarbeit, betreffend das «Programme d'appui aux structures sanitaires et aux associations communautaires des Districts sanitaires de Bokoro» Phase 4, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005

Dieses Abkommen ist ein Sonderabkommen im Sinn von Artikel 5 des Anwendungsprotokolls vom 25. Juli 1977. Sein Ziel ist die Fortführung des Programms zur Unterstützung der Umsetzung der nationalen öffentlichen Gesundheitspolitik, die von der Regierung der Republik Tschad beschlossen wurde.

Die DEZA ernennt zu diesem Zweck und im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Gesundheit der Republik Tschad das Büro für Gesundheit und Umwelt (BASE) zum verantwortlichen Organ für die Durchführung des «Programme d'appui aux structures sanitaires et aux associations communautaires» in den sanitären Bezirken von Bokoro und Massakory im Departement Chari Baguirmi.

Während dieser Phase werden folgende Ziele verfolgt: ­ Auf kommunaler Ebene: Gemeinden stärker in die Verwaltung der Gesundheitsdienste einbeziehen; Organisations-, Ausführungs-, Leitungs- und Kontrollkapazitäten der Mitglieder der Gesundheitskomitees (COSAN) stärken; das Gesundheitspersonal und die COSAN dazu befähigen, die Aus- und Weiterbildung von traditionellen Hebammen zu organisieren und durchzuführen; die Zusammenarbeit zwischen den traditionellen Heilpraktikern und dem Gesundheitspersonal verbessern.

­ Auf der Ebene der Gesundheitszentren (16 zuständige Zonen): Qualität des PMA (Paquet Minimum d'Activité) verbessern; die Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitspersonal und den Gesundheitskomitees/ Verwaltungskomitees (COGES) verbessern.

­ Auf der Ebene der Gesundheitsdistrikte von Bokor und Massakory: Qualität der PCA (Paquet Complémentaire d'Activité) in den Bezirksspitälern verbessern; Management-, Planungs- und Coachingkapazitäten der Kaderequipen auf Distriktebene verbessern; Medikamente in den Gesundheitszentren der Bezirke verfügbar und zugänglich machen.

­ Auf Departementsebene: Verwaltungs-, Planungs- und Coachingkapazitäten der Kader verbessern; Ausbau der Bezirksapotheke von Chari Baguirmi fortsetzen.

B.

3372

Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für öffentliche Gesundheit (Phase 4) durch Unterstützung des Gesundheitsdepartements von Chari Baguirmi.

C.

Die schweizerische Vertragspartei verpflichtet sich: ­ die Programmkosten gemäss Budget im Anhang 2 dieses Abkommens bis zu einer Gesamthöhe von 1,044 Milliarden C.F.A., das heisst 2,37 Millionen Franken, zu übernehmen; ­ die Löhne und Honorare sowie die übrigen Kosten der Konsulenten zu decken, die die DEZA dem BASE für spezifische Einsätze zur Verfügung stellt; ­ einen Beitrag an die Betriebskosten des BASE zu leisten, pro rata des Budgets und gemäss Stand der Programmdurchführung; ­ die Bemühungen des BASE zur Stärkung seiner professionellen Managementkapazitäten zu unterstützen; ­ im Rahmen des oben erwähnten Budgets dem BASE und den sanitären Einrichtungen die im gemeinsamen Abkommen festgelegten Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Diese Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände werden ausschliesslich für Programmzwecke genutzt und bleiben Eigentum der schweizerischen Zusammenarbeit. Diese kann jederzeit Kontrollen durchführen und die Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände zurücknehmen, wenn eine unangebrachte Nutzung vorliegt.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Wenn eine der beiden Parteien der Ansicht ist, dass die Ziele des Abkommens nicht mehr erreicht werden können oder dass die andere Partei eine der Verpflichtungen des Abkommens nicht erfüllt, kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Liegt jedoch eine substanzielle Verletzung des Abkommens vor, so kann jede Vertragspartei das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn die Durchführung des Abkommens durch Ursachen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, nicht länger möglich ist, hat jede Vertragspartei das Recht, das Abkommen auf den Tag zu kündigen, an dem diese unvorhersehbare Situation eingetreten ist.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3373

2.1.1.46

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Programm der Vereinten Nationen für die Entwicklung (UNDP) bezüglich Treuhandfonds für das Rahmenprogramm zur Unterstützung von Gemeinden in Burundi, abgeschlossen am 28. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft einen schweizerischen Beitrag an den Sondereinsatzfonds des UNDP zu Gunsten des Rahmenprogramms zur Unterstützung von Gemeinden in Burundi.

B.

Mit diesem Projekt soll ein Beitrag geleistet werden zur dauerhaften Wiedereingliederung von Bevölkerungsgruppen, die Opfer der Krise wurden (Vertriebene, zurückkehrende Personen), und zur Stärkung der Kapazitäten auf Gemeindeebene, damit diese die nötigen Existenzmittel wiederfinden und verbessern können.

C.

1,53 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2003 in Kraft getreten. Es dauert vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2004. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3374

2.1.1.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Regierung des Königreichs Lesotho, betreffend ländliche Wasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 10. April 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit im Bereich der ländlichen Wasserversorgung und Siedlungshygiene.

B.

Wasser ist einer der wenigen reichlich vorhandenen Bodenschätze in Lesotho. Die Versorgung der ländlichen Gebiete mit Trinkwasser ist von grösster Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung des Landes. Das Projekt verbessert die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung, indem es den Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen sicherstellt.

C.

2,527 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3375

2.1.1.48

Memorandum zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Mosambik, vertreten durch das Ministerium für staatliche Verwaltung, bezüglich Unterstützung des Dezentralisierungsprogramms, abgeschlossen am 30. Januar 2003

A.

Das Memorandum regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Dezentralisierungsprogramms.

B.

Das Programm ist Teil der Reform der öffentlichen Verwaltung und der Institutionen und hat zum Ziel, den Demokratisierungs- und Dezentralisierungsprozess zu stärken.

C.

4 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Januar 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 31. März 2004 ab. Es muss mit schriftlicher Mitteilung 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden; ansonsten wird es automatisch um 3 Jahre verlängert.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3376

2.1.1.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Ruanda, vertreten durch das Ministerium für Lokalverwaltung, Information und Sozialwesen, bezüglich eines Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung in der Provinz Kibuye, abgeschlossen am 22. April 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Programms «Paix et Décentralisation dans la Province de Kibuye».

B.

Das Programm «Paix et Décentralisation» stellt eine der drei Aktionslinien des Sonderprogramms für Ruanda dar. Dieses stützt sich auf einen Entscheid des Bundesrates vom September 2001 über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Ruanda. Das Projekt fördert den Frieden, die Armutsreduzierung und die Entwicklung dank einer wirksamen Dezentralisierung in den sechs Bezirken der Provinz Kibuye.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 22. April 2003 in Kraft. Es galt vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2003. Es konnte von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3377

2.1.1.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend Unterstützung des Strassenprogramms, abgeschlossen am 27. August 2003

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen und finanziellen Unterstützung des Strassenprogramms während einer 18-monatigen Verlängerungsphase.

B.

Die DEZA ist in Tansania bereits seit 1981 im Strassensektor involviert. Das Programm unterstützt den Bau und den Unterhalt von Strassen auf Distriktebene.

C.

4,9 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3378

2.1.1.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Tansania, vertreten durch das Gesundheitsministerium, betreffend die Unterstützung des Gesundheitssystems im Kilombero-Distrikt, abgeschlossen am 24. Januar 2003

A.

Das Abkommen regelt die technischen und finanziellen Modalitäten der schweizerischen Unterstützung des Gesundheitssystems im Kilombero-Distrikt während einer einjährigen Verlängerungsphase. Das Grundabkommen für die 3-Jahresphase (1999­2002) wurde am 11. Oktober 1999 unterzeichnet.

B.

Ziel des Projektes ist der Aufbau eines umfassenden, gut funktionierenden Gesundheitssystems für die Gemeinden im Kilombero-Distrikt, speziell für die am meisten gefährdeten und verwundbaren Bevölkerungsschichten.

C.

397 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 24. Januar 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 ab. Es konnte von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3379

2.1.1.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die strasse von Kidatu nach Ifakara, abgeschlossen am 26. März 2003

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der DEZA zur Rehabilitation der Strasse Kidatu-Ifakara in der Region Morogoro.

B.

Die DEZA ist schon seit 1981 im Strassensektor in Tansania tätig. Durch die Überschwemmungen von 1997/98 wurde die Strasse von Kidatu nach Ifakara schwer beschädigt. Mit diesem Abkommen leistet die DEZA einen Beitrag an den Wiederaufbau und den Unterhalt der Strasse, wodurch der ganzjährige Zugang für Menschen und Gütertransporte sichergestellt wird.

C.

4,86 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3380

2.1.1.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Tansania, vertreten durch das Gesundheitsministerium, betreffend die Unterstützung des nationalen Malariabekämpfungsprogramms NETCELL, abgeschlossen am 24. Januar 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der technischen und finanziellen Unterstützung des nationalen Programms zur Malariabekämpfung.

B.

Malaria ist eine der Hauptkrankheits- und Todesursachen in Tansania. Mit dem Programm NETCELL werden Vertrieb und Gebrauch von insektizidbehandelten Bettnetzen gefördert.

C.

1,7 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Januar 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3381

2.1.1.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Tansania, vertreten durch das Gesundheitsministerium, betreffend das nationale Tuberkulose- und Lepra-Programm, abgeschlossen am 24. Januar 2003

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der DEZA an das nationale Tuberkulose- und Lepra-Programm.

B.

Tuberkulose ist weiterhin ein ernstzunehmendes Gesundheitsproblem in Tansania mit jährlich um 5 bis 10% steigenden Erkrankungsfällen, hauptsächlich aufgrund der Zunahme von HIV/AIDS. Das nationale Tuberkuloseund Lepra-Programm (NTLP), welches bereits seit ca. 20 Jahren läuft, wird neben der DEZA durch diverse andere Geberorganisationen unterstützt.

C.

3,62 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Januar 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 ab. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3382

2.1.1.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Regierung Tansanias, bezüglich der Armutsreduktionsstrategie in Tansania, abgeschlossen am 10. März 2003

A.

Das Abkommen regelt die Finanzierungsmodalitäten für die Umsetzung des Nachfolgeplans bezüglich der Armutsreduktionsstrategie in Tansania.

B.

Tansania hat 2001 eine Armutsreduktionsstrategie gutgeheissen. Der Nachfolgeplan hat zum Ziel, zuverlässige Informationen über die Armutssituation in diesem Land bereitzustellen und die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie zu analysieren.

C.

2,7 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. März 2003 in Kraft getreten. Es dauert vom 1. März 2002 bis 30. Juni 2005. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3383

2.1.1.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, der Schweizerischen Vereinigung für Orthopädie in Tansania und Tansania, vertreten durch das Gesundheitsministerium, betreffend das Muhimbili Orthopaedic Institute (MOI), abgeschlossen am 29. Oktober 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit während der Phase 3 des Aufbaus des Muhimbili Orthopaedic Institute.

B.

Das Muhimbili Orthopaedic Institute (MOI) wurde als autonome Institution gegründet und hat zum Ziel, die Gesundheitsversorgung im Bereich der Orthopädie, Traumatologie und Neurochirurgie zu verbessern. Die dritte Phase beinhaltet vor allem die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, von Pflegepersonal sowie im Managementbereich.

C.

3,325 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3384

2.1.1.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Angelegenheiten der Bauern, indigenen Bevölkerung und Landwirtschaft (MACIA ­ Ministerio de Asuntos Campesinos, Indigenas y Agropecuarios), bezüglich Unterstützung des nationalen Saatgutprogramms, abgeschlossen am 29. August 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des bolivianischen Saatgutprogramms, das die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit qualitativ hochstehendem Saatgut versorgen soll.

B.

Die Verbesserung des Saatgutes trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes bei und dadurch zur Reduktion der Armut sowie zur Nahrungsmittelsicherheit in Bolivien.

C.

750 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. August 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3385

2.1.1.58

Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Durchführung des Unternehmensförderungsprogramms FOMEM in Bolivien, vom 19. März 2003

A.

Das Unternehmensförderungsprogramm FOMEM zielt darauf ab, Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und wirtschaftliche Integration der kleinen und mittleren Unternehmen Boliviens zu verbessern. Zu diesem Zweck fördert das Programm die technische Ausbildung von Unternehmern und die Investitionen in diese kleinen und mittleren Unternehmen.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Durchführung der Programmaktivitäten.

C.

Der schweizerische Beitrag beläuft sich über eine Periode von drei Jahren auf 4,95 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3386

2.1.1.59

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der ecuadorianischen Regierung und der Gemeinde Penipe betreffend die fünfte Projektphase «Penipe ­ Bewässerung und ländliche Entwicklung», abgeschlossen am 20. Dezember 2002

A.

Das Abkommen umfasst die fünfte und letzte Phase des Projekts «Penipe ­ Bewässerung und ländliche Entwicklung», das von einer lokalen NGO (CEBYCAM, Centro de Erradicación del Bocio y Capaticación a Minusválidos) in der Gemeinde Penipe durchgeführt wird.

B.

Seit 1989 ist die DEZA in diesem Gebiet tätig. Sie hat durch verschiedene Vorhaben in hohem Mass zur lokalen Entwicklung der Zone beigetragen: Installation eines gut funktionierenden Bewässerungssystems, Aufbau eines Benutzervereins, der für die Verwaltung des Systems verantwortlich ist, Förderung des Technologietransfers im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion, was bei rund 500 Familien zu einer Erhöhung des Lebensstandards um 30 % geführt hat. Die Einbettung dieser Initiativen in umfassende lokale Entwicklungsvorhaben garantiert eine Fortsetzung der gemachten Anstrengungen und der erzielten Ergebnisse. Der Rückzug der DEZA kann folglich in Betracht gezogen werden.

C.

345 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und dauert bis 30. Juni 2005. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch eine der Parteien kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Fall höherer Gewalt kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3387

2.1.1.60

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der ecuadorianischen Regierung und der Gemeinde Nabón betreffend die dritte Phase des Projekts «Nabón ­ Bewässerung und ländliche Entwicklung», abgeschlossen am 23. Juni 2003

A.

Dieser Vertrag stützt sich auf ein Abkommen zwischen den drei oben erwähnten Partnern betreffend die dritte Phase des Projekts «Nabón», das von einer Behörde innerhalb der Gemeindeverwaltung Nabóns durchgeführt wird.

B.

Die DEZA unterstützt diese Region seit 1996. Im Vordergrund stand damals die lokale wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Nabón durch verschiedene Vorhaben: Verbesserung des Bewässerungssystems und des Zugangs zu Wasser, Wiederaufforstung und Förderung einer lokalen partizipativen Entwicklung auf Gemeindeebene. Nebst vielversprechenden Ergebnissen lässt sich eine Fortsetzung der Projektunterstützung durch die DEZA auch durch die Anpassung des Projektprofils an die strategische Ausrichtung des neuen Landesprogramms (PPP) für die Jahre 2003­2007 rechtfertigen.

C.

1,92 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. April 2003 in Kraft getreten und dauert bis 31. Dezember 2006. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch eine der Parteien kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Fall höherer Gewalt kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3388

2.1.1.61

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der ecuadorianischen Regierung und der Anden-Universität «Simon Bolivar» betreffend die Verlängerung der Anfangsphase des Projekts «Capacitación en Derechos Humanos», abgeschlossen am 12. Juni 2003

A.

Dieser Vertrag ist ein Nachtrag zum Abkommen, das am 21. Mai 2002 zwischen den drei oben erwähnten Partnern im Rahmen der Anfangsphase des Projekts «Capacitación en Derechos Humanos» unter der Leitung der Anden-Universität «Simon Bolivar» abgeschlossen wurde.

B.

Mit der Unterstützung der DEZA, deren Anfänge auf 2001 zurückgehen, konnte der lokale Partner ein regionales Ausbildungsprogramm im Bereich der Menschenrechte erarbeiten, das von Studierenden aus dem Andengebiet besucht wird. Angesichts der positiven Ergebnisse und einiger Verzögerungen bei der Durchführung gewisser geplanter Aktivitäten im operationellen Bereich wurde eine Verlängerung um fünf Monate von allen Parteien gutgeheissen.

C.

Für die Verlängerung der Projektdauer sind keine zusätzlichen Mittel erforderlich.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 1. August 2003 in Kraft und dauerte bis 31. Dezember 2003. Bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch eine der Parteien konnte das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Im Fall höherer Gewalt konnte es mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3389

2.1.1.62

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der ecuadorianischen Regierung betreffend die erste Phase des Projekts «Emprender ­ Förderung der Mikro- und Kleinunternehmen im ländlichen Raum», abgeschlossen am 3. Februar 2003

A.

Mit diesem Abkommen wird die erste Phase des Projekts «Emprender ­ Förderung der Mikro- und Kleinunternehmen im ländlichen Raum», das von Intercooperation durchgeführt wird, unterstützt.

B.

Die Förderung der lokalen Wirtschaft ist ein Schwerpunktthema des DEZAProgramms in Ecuador. Das Thema «Arbeit und Einkommen» stellt ebenfalls eine Schlüsselachse dar im neuen Landesprogramm (PPP) 2003­2007.

Die erste Phase des Projekts «Emprender» folgt zudem auf eine Pilotphase, die überzeugende Ergebnisse geliefert hat.

C.

1,55 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. November 2002 in Kraft getreten und dauert bis 31. Dezember 2005. Es kann auf Ersuchen einer der Unterzeichner gemäss geltendem Gesetz im Land gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3390

2.1.1.63

Nachtrag zum Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung Ecuadors bezüglich des Projekts «Desarrollo de un sistema transparente y agil para las contrataciones del sector público» (Contratanet), abgeschlossen am 27. August 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung eines Pilotprojekts durch die DEZA, das die Einführung eines transparenten Ausschreibungssystems für den öffentlichen Sektor vorsieht. Es handelt sich um eine Verlängerung der ersten Projektphase.

B.

Das Projekt Contratanet ist in der Strategie des neuen Länderprogramms Ecuador 2003­2007 enthalten und ist Teil des Engagements der schweizerischen Zusammenarbeit in den Bereichen Gouvernanz und Korruptionsbekämpfung.

C.

Das Abkommen sieht keine zusätzlichen finanziellen Mittel vor. Für das Projekt Contratanet wurden insgesamt 408 000 Franken bewilligt.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 27. August 2003 abgeschlossen. Es galt rückwirkend ab dem 1. Februar 2003 und deckte den Zeitraum bis 31. Oktober 2003 ab. Es konnte unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3391

2.1.1.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und El Salvador, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, bezüglich Verlängerung des Abkommens vom 24. Juli 1996 und des Addendums vom 21. Dezember 1998 betreffend das Projekt Postcosecha (Projekt zur Verminderung von Nachernteschäden), abgeschlossen am 3. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen verlängert die Abkommen vom 24. Juli 1996 und vom 21. Dezember 1998 um je ein Jahr.

B.

Das zusätzliche Jahr soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung für Postcosecha ermöglichen.

C.

82 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 3. Dezember 2002 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Im Übrigen galten die Klauseln der Abkommen vom 24. Juli 1996 und vom 21. Dezember 1998.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3392

2.1.1.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich Verlängerung des Abkommens vom 1. Dezember 1999 betreffend das Tierzugprojekt FOMENTA, abgeschlossen am 21. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen verlängert das Abkommen vom 1. Dezember 1999 um ein Jahr.

B.

Das zusätzliche Jahr soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung an FOMENTA ermöglichen.

C.

51 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 21. Dezember 2002 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Im Übrigen galten die Klauseln des Abkommens vom 1. Dezember 1999.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3393

2.1.1.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Guatemala, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, bezüglich Verlängerung des Abkommens vom 25. August 1996 und des Addendums vom 14. Dezember 1998 betreffend das Projekt Postcosecha (Projekt zur Verminderung von Nachernteschäden), abgeschlossen am 7. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen verlängert die Abkommen vom 25. August 1996 und vom 14. Dezember 1998 um je ein Jahr.

B.

Das zusätzliche Jahr soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung für Postcosecha ermöglichen.

C.

75 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 7. Februar 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Im Übrigen galten die Klauseln der Abkommen vom 25. August 1996 und vom 14. Dezember 1998.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3394

2.1.1.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Umweltfragen, sowie der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation, bezüglich der Absichtserklärung vom 12. Dezember 2001 zur Verlängerung der vierten Phase des Projektes CESCCO (Umweltqualitätslabor)

A.

Dieses Abkommen verlängert die vierte Phase des Projektes CESCCO bis zum 31. Dezember 2003.

B.

Diese Verlängerung soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung an CESCCO ermöglichen.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3395

2.1.1.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich der Verlängerung des Abkommens vom 6. August 1996 und des Addendums vom 22. Dezember 1998 betreffend das Projekt Postcosecha (Projekt zur Verminderung von Nachernteschäden)

A.

Dieses Abkommen verlängert die Abkommen vom 6. August 1996 und vom 22. Dezember 1998 um je ein Jahr.

B.

Das zusätzliche Jahr soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung für Postcosecha ermöglichen.

C.

16 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat auf Anfang 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Im Übrigen galten die Klauseln der Abkommen vom 6. August 1996 und vom 22. Dezember 1998.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3396

2.1.1.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich Verlängerung des Abkommens vom 2. Dezember 1999 betreffend das Tierzugprojekt FOMENTA

A.

Dieses Abkommen verlängert das Abkommen vom 2. Dezember 1999 um ein Jahr.

B.

Das zusätzliche Jahr soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung an FOMENTA ermöglichen.

C.

67 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat im Dezember 2002 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Im Übrigen galten die Klauseln des Abkommens vom 2. Dezember 1999.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3397

2.1.1.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Unterstützung des Programms zur lokalen menschlichen Entwicklung (PDHL ­ Programa de Desarrollo Humano a Nivel Local) in Kuba, abgeschlossen am 1. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des UNDP-Programms für lokale Entwicklung in der Altstadt von Havanna und in der Provinz Holguin, das die Förderung von lokalen Entwicklungsprozessen in Kuba zum Ziel hat.

B.

Im Rahmen des laufenden Dezentralisierungsprozesses sollen mit der Entwicklung von innovativen Instrumenten Effizienz, Qualität, Deckung und Nachhaltigkeit der Basisdienstleistungen sichergestellt werden. Damit wird ein Beitrag zur friedlichen Transition in Kuba geleistet.

C.

550 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3398

2.1.1.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich Verlängerung des Abkommens vom 13. März 1996 und des Addendums vom 23. Dezember 1998 betreffend das Projekt Postcosecha (Projekt zur Verminderung von Nachernteschäden), abgeschlossen am 6. März 2003

A.

Dieses Abkommen verlängert die Abkommen vom 13. März 1996 und vom 23. Dezember 1998 um je ein Jahr.

B.

Das zusätzliche Jahr soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung für Postcosecha ermöglichen.

C.

51 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 6. März 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Im Übrigen galten die Klauseln der Abkommen vom 13. März 1996 und vom 23. Dezember 1998.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3399

2.1.1.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich Verlängerung des Abkommens vom 9. Dezember 1999 betreffend das Tierzugprojekt FOMENTA, abgeschlossen am 6. März 2003

A.

Dieses Abkommen verlängert das Abkommen vom 9. Dezember 1999 um ein Jahr.

B.

Das zusätzliche Jahr soll die angemessene Beendigung der schweizerischen Unterstützung an FOMENTA ermöglichen.

C.

156 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 6. März 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Im Übrigen galten die Klauseln des Abkommens vom 9. Dezember 1999.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3400

2.1.1.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Organisation der Vereinten Nationen, vertreten durch das UNDP, bezüglich die Vernehmlassung zum nationalen Entwicklungsplan von Nicaragua, abgeschlossen am 5. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung des Vernehmlassungsverfahrens zum nationalen Entwicklungsplan Nicaraguas, welche mit Wirtschaftssektoren, Lokalregierungen und privaten Entwicklungsorganisationen durchgeführt wird.

B.

Die breite Verankerung des Entwicklungsplans ist ein zentrales Element der Kontinuität der Regierungspolitik. Diese wiederum ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Beteiligung an der Entschuldungsinitiative HIPC II.

C.

47 500 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum der operationellen Umsetzung der Vernehmlassung ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3401

2.1.1.74

Addendum zum Abkommen zwischen der DEZA und dem peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI), abgeschlossen am 25. November 2003

A.

Das Addendum zum Abkommen umfasst die Unterstützung der peruanischen Ombudsstelle (Defensoria del Pueblo) für die Finanzierung von mobilen Einheiten, die die Aufgaben der Ombudsstelle auf lokaler Ebene wahrnehmen.

B.

Das Addendum regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Projekts «Mobile Einheiten der Ombudsstelle» für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004.

C.

175 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 176 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 25. November 2003 in Kraft, mit rückwirkender Wirkung ab 1. November, und endete am 31. Januar 2004. Mit Ausnahme der im Addendum gemachten Änderungen blieb der am 11. Juli 2002 unterzeichnete Vertrag unverändert.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3402

2.1.1.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Berufsbildungsprogramms CAPLAB, abgeschlossen am 26. August 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Finanzierungsmodalitäten für das CAPLABProgramm, das eine technische und finanzielle Unterstützung für die Berufsbildung vorsieht. Gleichzeitig soll dieses Programm im Rahmen der nationalen Bildungspolitik, die vom Bildungsministerium ausgearbeitet wurde, umgesetzt werden.

B.

Diese Aktion steht im Einklang mit der Politik der peruanischen Regierung und der Strategie des Landesprogramms, welche als Massnahme zur Armutsreduzierung in Randgebieten die Ausbildung junger Menschen in benachteiligten Stadtvierteln oder ländlichen Gebieten fördert.

C.

3,2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. August 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2006 ab. Es kann von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3403

2.1.1.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des AGUASAN-Programms, abgeschlossen am 7. August 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Finanzierungsmodalitäten für das AGUASANProgramm, das technische und finanzielle Hilfe leistet an verschiedene Projekte im Sektor Wasser und Siedlungshygiene, die von der DEZA in ländlichen und Berggebieten im Norden und Süden des Landes unterstützt werden.

B.

Dieses Vorhaben ist Teil der Politik der peruanischen Regierung und der Strategie des Länderprogramms, die auf eine Reduzierung der Armut in den Randgebieten ausgerichtet ist. Eine bessere flächendeckende Trinkwasserversorgung trägt zur Verbesserung der Lebenssituation der armen Bevölkerungsgruppen bei und ermöglicht Lernprozesse bezüglich der Verwaltung öffentlicher Güter.

C.

945 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. August 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2006 ab. Es kann von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3404

2.1.1.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich «Appui aux activités des réseaux d'accompagnement citoyen à la gestion publique», abgeschlossen am 7. August 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Finanzierungsmodalitäten für die «Unterstützung von Aktivitäten des Bürgerbegleitnetzwerkes bezüglich öffentlicher Verwaltung». Dabei geht es um eine technische und finanzielle Unterstützung für verschiedene nationale Netzwerke, die sich für eine gute Verwaltung und Kontrolle der lokalen Körperschaften einsetzen.

B.

Diese Aktion steht im Einklang mit der Politik der peruanischen Regierung zur Fortsetzung des Dezentralisierungsprozesses und trägt zur Strategie des Landesprogramms bei. Dieses will durch eine Stärkung der Kapazitäten und der Verantwortung der benachteiligten Bevölkerungsgruppen die Armut in Randgebieten vermindern.

C.

38 685 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 7. August 2003 in Kraft und galt für eine Dauer von sechs Monaten. Es konnte von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3405

2.1.1.78

Abkommen zwischen der DEZA und dem Aussenministerium Perus betreffend Unterstützung im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion und Vermarktung in der Andenregion (Pymagros), abgeschlossen am 6. Mai 2003

A.

Dieses Abkommen umfasst die Unterstützung im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion und Vermarktung in der Andenregion.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem Landwirtschaftsministerium und der DEZA.

C.

3,4 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2003 in Kraft getreten mit rückwirkender Wirkung ab 1. Januar 2003 und läuft am 31. Dezember 2006 aus. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündet werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3406

2.1.1.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) bezüglich Unterstützung des Projektes für Umweltgesetzgebung, abgeschlossen am 20. August 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft die Harmonisierung und Umsetzung der zentralamerikanischen Umweltgesetzgebung.

B.

Die Umweltprobleme Zentralamerikas sind länderübergreifend; mit dem Projekt wird eine wirksame Zusammenarbeit der Länder unterstützt.

C.

1,4 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 30. Juni 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3407

2.1.1.80

Abkommen zwischen der DEZA und der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation (OPS) / Weltgesundheitsorganisation (WHO) betreffend die fachliche Unterstützung von Institutionen, die im Bereich Wasser und Siedlungshygiene arbeiten, abgeschlossen am 19. März 2003

A.

Dieses Abkommen bezieht sich auf die fachliche Unterstützung von Institutionen, die im Bereich Wasser und Siedlungshygiene arbeiten.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem CEPIS (Centro Panamericano de Ingeniería Sanitaria y Ciencias del Ambiente) und der DEZA.

C.

305 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2003 in Kraft getreten mit rückwirkender Wirkung ab 1. März 2003 und endet am 28. Februar 2006. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gekündet werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3408

2.1.1.81

Abkommen über den Beitrag der Schweiz an das Projekt S.P.I.K.E. (The South Portal for Information, Knowledge and Empowerment) des South Centre

A.

Bundesbeitrag an das South Centre, Chemin du Champ d'Anier 17, B.P.

228, 1211 Genf 19, zugunsten des Projekts S.P.I.K.E.

B.

Finanzierung der Konzeptarbeiten für ein Projekt zugunsten der Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit.

C.

189 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 27. November 2003 in Kraft und galt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3409

2.1.1.82

Abkommen über den Beitrag der Schweiz für den «Trust Fund for Young South Volunteers» des South Centre

A.

Bundesbeitrag an das South Centre, Chemin du Champ d'Anier 17, B.P.

228, 1211 Genf 19, zugunsten des Trust Fund for Young South Volunteers.

B.

Finanzierung der Ausbildungsaufenthalte ausgewählter Studierender aus dem Süden.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2003 in Kraft getreten und dauert vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3410

2.1.1.83

Abkommen über den Beitrag der Schweiz an das International Institute for Democracy and Electoral Assistance (IDEA) für 2003 und 2004

A.

Beitrag an das International Institute for Democracy and Electoral Assistance (International IDEA), Strömsborg, S-103 34, Stockholm, Schweden.

B.

Unterstützung der Tätigkeit von International IDEA im Bereich der Demokratieförderung.

C.

2,2 Millionen Franken für 2003 und 2004.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. November 2003 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3411

2.1.1.84

Abkommen über den Beitrag der Schweiz an das South Centre

A.

Bundesbeitrag 2003 an das South Centre, Chemin du Champ d'Anier 17, B.P. 228, 1211 Genf 19.

B.

Jährlicher Beitrag zur Unterstützung des Zentrums und zur Deckung der Betriebskosten.

C.

250 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 16. Oktober 2003 in Kraft und dauerte vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3412

2.1.1.85

Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einem Beitrag der Schweiz zur Aktualisierung der «Donor ICT (Information and Communication Technologies) Initiatives and Programmes» Matrix, abgeschlossen am 3. März 2003

A.

Beitrag der Schweiz an das OECD-Generalsekretariat.

B.

Beitrag zur Unterstützung der OECD-Aktivitäten zur Integration der ITC in Entwicklungsprogramme. Finanzierung der Aktualisierung der OECDMatrix «Donor ICT Initiatives and Programmes».

C.

12 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2003 in Kraft getreten und endet nach Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3413

2.1.1.86

Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einen Beitrag der Schweiz an die Arbeitsgruppe zur effektiven Hilfeleistung des Entwicklungshilfeausschusses (DAC), abgeschlossen am 8. Dezember 2003

A.

Beitrag der Schweiz an die Arbeitsgruppe zur effektiven Hilfeleistung.

B.

Beitrag zur Umsetzung der Deklaration von Rom zur Harmonisierung der Geberpraktiken.

C.

40 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2003 bis 2006 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3414

2.1.1.87

Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einen Beitrag der Schweiz an das «Centre de Développement», abgeschlossen am 13. Dezember 2002

A.

Beitrag der Schweiz an das «Centre de Développement».

B.

Beitrag zur Durchführung des Arbeits- und Forschungsprogramms des «Centre de Développement» für 2003.

C.

200 000 Franken

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen trat am 13. Dezember 2002 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3415

2.1.1.88

Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einen Beitrag der Schweiz, abgeschlossen am 15. Dezember 2002

A.

Beitrag der Schweiz an das Generalsekretariat der OECD.

B.

Beitrag zur Unterstützung der Aktivitäten der OECD zur Verbesserung der Kohärenz der Politiken in einer Entwicklungsperspektive. Finanzierung einer Projektstelle im Generalsekretariat der OECD im Rahmen des horizontalen Programms zur Förderung der Kohärenz der Politiken in einer Entwicklungsperspektive.

C.

75 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2002 in Kraft getreten und deckt einen Zeitraum von zwei Jahren ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3416

2.1.1.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerium für Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland von Bosnien und Herzegowina (BiH), vertreten durch das Koordinationsbüro für PRSP (Poverty Reduction Strategy Paper) von BiH, betreffend Gewährung eines Beitrags an das Projekt «Ergänzende Sozialsektorstudien», abgeschlossen am 29. April 2003

A.

Aufgrund der Bedeutung, welche die DEZA der sozialen Entwicklung beimisst, und ausgehend von der Notwendigkeit, gemeinsam mit der Regierung von Bosnien und Herzegowina und anderen Gebern Lösungen zu finden für sozialpolitische Anliegen, unterstützt die DEZA die Erarbeitung eines Poverty Reduction Strategy Paper (PRSP). Sie finanziert im Rahmen dieses PRSP ergänzende Sozialsektorstudien. Zusätzlich unterstützt die DEZA die zweite Runde der Jugendbefragungen im Rahmen der Ausarbeitung des PRSP, da sich BiH zur stärkeren Beteiligung und Vertretung der Jugendlichen verpflichtet hat. (Die DEZA hat die Jugend zu einem Querschnittsthema erklärt.)

B.

Im Februar 2000 hat Bosnien und Herzegowina einen Vernehmlassungsprozess lanciert, der bis Frühling 2003 in einem Poverty Reduction Strategy Paper (PRSP) enden soll. Die angewandte Methode beruht auf Befragungen aller Segmente der Zivilgesellschaft des Landes. Der Entwurf des PRSP wurde der Öffentlichkeit am 20. November 2002 unterbreitet. Bis jetzt wurde der PRSP-Prozess positiv aufgenommen. Es ist jedoch eine substanzielle Revision der Sektorstudien erforderlich, insbesondere was die Gewichtung der verschiedenen Anliegen betrifft.

C.

61 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen trat am 29. April 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 30. Juni 2003. Es konnte von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3417

2.1.1.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, das Ministerium für Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland, das Ministerium für Landwirtschaft, Wassermanagement und Forstwirtschaft (FBiH) und das Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wassermanagement (RS) betreffend ein Projekt zur Förderung des Unternehmertums im Obst- und Gemüsesektor in der Region Tuzla ­ Banja Luka, Bosnien und Herzegowina (Phase 2), abgeschlossen am 20. November 2003

A.

In der bevorstehenden Phase werden die bisher erreichten Ergebnisse konsolidiert und weiter analysiert. Im Vordergrund steht dabei der Aufbau von privaten Produzentengruppen, die sich mit der Vermarktung der Produkte (Aufbereitung, Verpackung und Verteilung) befassen.

B.

Die DEZA hat in ihrem mittelfristigen Programm BiH 2000­2003 die Förderung des Privatsektors, insbesondere die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zu einer ihrer Schwerpunktaktivitäten erklärt. Im Rahmen der Privatsektorförderung wurde der Fokus auf die Stärkung von marktorientierten landwirtschaftlichen Betrieben gelegt, die Obst und Gemüse produzieren. Dabei sollen die Kapazitäten der bestehenden Betriebe auf- und ausgebaut und effizienter genutzt werden. Die erste Projektphase (2 Jahre) begann 2000, und seither konnten ansehnliche Ergebnisse erzielt werden: Effizienzsteigerung bei der Obst- und Gemüseproduktion, erweiterte Kenntnisse über Unternehmertum, stärkeres Bewusstsein für Umweltfragen und ressourcenschonende Produktion und vor allem die Öffnung der landwirtschaftlichen Betriebe für den Markt.

C.

Die DEZA unterstützt das Projekt mit 2,55 Millionen Franken. Bosnien und Herzegowina unterstützt es mit KM 250 000 (Convertible Mark).

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ab. Beide Parteien haben das Recht, das Abkommen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3418

2.1.1.91

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Bosnien und Herzegowina betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit, unterzeichnet am 28. März 2003

A.

Dieses Abkommen regelt den Rahmen der technischen, wirtschaftlichen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina. Innerhalb dieser Zusammenarbeit werden Projekte und Programme in den Bereichen Förderung der guten Regierungsführung, Unterstützung des Gesundheitswesens und der sozialen Netze, Förderung des Privatsektors und der Instandstellung der Infrastruktur durchgeführt.

B.

Die Schweiz ist seit 1991 in Bosnien und Herzegowina tätig. Das Abkommen erleichtert die Arbeit der Experten sowie der schweizerischen privaten Hilfsorganisationen.

C.

Das Abkommen regelt generelle Modalitäten der Zusammenarbeit, legt aber keinen finanziellen Rahmen fest.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2003 unterzeichnet worden. Es tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die verfassungsmässigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Inkrafttreten internationaler Abkommen erfüllt haben. Das Abkommen wird sich nach seiner Unterzeichnung gemäss der nationalen Gesetzgebung beider Länder auf einen zeitlichen Rahmen erstrecken. Es bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3419

2.1.1.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und wirtschaftliche Beziehungen von Bosnien und Herzegowina, das Ministerium für Energie, Bergbau und Industrie der Föderation Bosnien und Herzegowina und das Ministerium für Wirtschaft, Energie und Entwicklung der Republik Srpska bezüglich eines Projekts zur Förderung des Privatsektors in Bosnien und Herzegowina (BiH) durch industrielle Modernisierung sowie wirtschaftliche und politische Beratung in Bosnien und Herzegowina: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen Banja Luka und Tuzla, abgeschlossen am 20. August 2003

A.

Die zweite Phase umfasst die Teilnahme an der Umsetzung des langfristigen GTZ-Projekts, das die Bereiche industrielle Modernisierung sowie wirtschaftliche und politische Beratung in Bosnien-Herzegowina einschliesst.

Das von der GTZ durchgeführte Projekt beruht auf der Unterstützung von Unternehmen (im Textil-, Leder-, Schuh- und Holzindustrie-Bereich) ­ ausgehend von einem Subsektoransatz. Die Unterstützung umfasst: Dienstleistungen zur Verbesserung der technischen Kapazitäten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Stärkung der Kapazitäten von KMU im Bereich Business Management, technische Ausbildung und Beratung für die Erbringer von Dienstleistungen zugunsten der Unternehmensentwicklung sowie Einsätze technischer Experten. Mit diesem Projekt soll zur Verbesserung der Sektoren und der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in Bosnien und Herzegowina beigetragen werden; gleichzeitig soll eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmerpotenzials in den Regionen Banja Luka und Tuzla gefördert werden.

B.

Die DEZA hat in ihrem mittelfristigen Programm BiH 2000­2003 die Förderung des Privatsektors, insbesondere die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zu einem Schwerpunktthema ihrer Zusammenarbeit erklärt. Die erste Phase des Projekts «Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen von Banja Luka und Tuzla» begann 2001 und diente als umfassende Vorbereitung für die zweite Phase.

C.

700 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

3420

E.

Das Abkommen trat am 20. August 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum der Projektdurchführung vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 ab.

Beide Parteien hatten das Recht, das Abkommen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3421

2.1.1.93

Projektabkommen zwischen der United Nations Interim Mission in Kosovo (UNMIK), in Vertretung der Munizipalitäten von Gjilan, Gnjilane, Kacanik, Kancaniku, Viti, Vitina, Kamenica, Kos.Kamenica, Ferizaj, Urosevac («die Empfänger») und der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), betreffend das Südost-Kosovo Wasserversorgungsund -Entsorgungs-Projekt (SEKWSSP) Phase 2, Restrukturierung und Organisationsentwicklung der Wassergesellschaften

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung für die städtischen Wassergesellschaften in fünf Munizipalitäten im südöstlichen Kosovo.

B.

Die DEZA unterstützt diese Wassergesellschaften seit dem Jahr 2000.

Nachdem in der ersten Phase vor allem technische Unterstützung geleistet wurde, geht es in der zweiten Phase um die Erreichung der institutionellen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit.

C.

2,06 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt die Projektdauer vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3422

2.1.1.94

Projektabkommen zwischen der United Nations Interim Mission in Kosovo (UNMIK) und der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), betreffend das Schweizer Projekt für die Förderung des Gemüsebaus (SPHP-K) Phase 2, abgeschlossen am 26. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Projektes zur Förderung des Gemüsebausektors im Kosovo, welcher durch Ausbildung, Beratung und Beiträge gefördert wird.

B.

Die DEZA unterstützt diesen Sektor der Landwirtschaft seit 2001. Diese Projektphase legt starkes Gewicht auf die Verbesserung des Marktzugangs der Produzentengruppen.

C.

1,23 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Februar 2003 in Kraft getreten und deckt die Projektdauer vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 ab. Keine Kündigungsmöglichkeit.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3423

2.1.1.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung von Serbien und Montenegro, vertreten durch den Ministerrat der Union, bezüglich der Unterstützung des Projekts «Rehabilitation and Upgrading of the National Control Centre», abgeschlossen am 29. Juli 2003

A.

Das Abkommen unterstützt die Rehabilitation und Modernisierung des nationalen Kontrollzentrums der Stromversorgung. Das Projekt verbessert die Stromversorgung in Serbien und Montenegro und in den benachbarten Staaten.

B.

Langjähriges Engagement im Energiebereich.

C.

15,3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2003 in Kraft getreten und gilt, bis sämtliche Verpflichtungen der Vertragspartner erfüllt sind. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3424

2.1.1.96

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Serbien und Montenegro betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit, unterzeichnet am 21. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen legt den Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Serbien und Montenegro fest, innerhalb dessen Projekte und Programme zur Unterstützung der politischen, ökonomischen und sozialen Reformen durchgeführt werden. Es erleichtert auch die humanitäre Hilfe an Serbien und Montenegro, falls diese angefordert würde.

B.

Die Schweiz ist seit 1991 in Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) tätig. Dieses Abkommen erleichtert die Unterstützung der Reformen durch Durchführung von Projekten/Programmen in den Bereichen «Institutionelle Reformen», «Öffentliche Dienste», «Erziehung», «Privatsektor-Förderung», «Minoritäten, marginalisierte Gruppen und Flüchtlinge».

C.

Das Abkommen regelt den Rahmen und generelle Modalitäten der Zusammenarbeit, legt aber keinen finanziellen Rahmen fest.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2003 bis 15. August 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3425

2.1.1.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung von Serbien und Montenegro, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die finanzielle Unterstützung zur «Revision of the Internal Regulations of the Ministry of Foreign Affairs of Serbia and Montenegro», abgeschlossen am 8. Juli 2003

A.

Das Abkommen unterstützt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und stellt eine effektivere Abwicklung der Dienstleistungen des Ministeriums sicher, welche auf einer internen gesetzlichen Grundlage basieren, die im Einklang mit internationalen demokratischen Normen steht.

B.

Das Aussenministerium ist ein prominenter Partner der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Vierzig Jahre Kommunismus und zehn Jahre Isolation haben die heutigen Organisationsstrukturen stark geprägt. Das laufende Reformprogramm befasst sich mit der mangelnden Effizienz und Effektivität innerhalb des Ministeriums.

C.

20 850 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen trat am 8. Juli 2003 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2003. Es konnte von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3426

2.1.1.98

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung von Serbien, vertreten durch das Ministerium für Erziehung und Sport, betreffend die Zusammenarbeit im Erziehungsbereich, abgeschlossen am 24. Juli 2003

A.

Das MoU betrifft Projekte, welche die vorhandenen Kapazitäten des Erziehungsministeriums besser nutzen sollen. Dies bezieht sich im Besonderen auf die Organisationsstruktur des Ministeriums, die Weiterbildung der Lehrkräfte, den Policy-Dialog betreffend Schulprogramme und die Entwicklung des Schulwesens im Allgemeinen.

B.

Die Unterstützung der Reformen im Erziehungswesen ist eine Weiterführung einer erfolgreich abgeschlossenen ersten Projektphase im Erziehungsbereich, welche mit dem Ministerium seit dem Jahre 2001 läuft.

C.

Das Abkommen regelt den Rahmen und generelle Modalitäten der Zusammenarbeit, legt aber keinen finanziellen Rahmen fest.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist seit dem 24. Juli 2003 in Kraft und bezieht sich auf einen Zeitraum von drei Jahren bis Ende 2006. Es soll bis zum Abschluss sämtlicher Verpflichtungen der Partner gelten. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3427

2.1.1.99

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung von Serbien, vertreten durch das Innenministerium, betreffend das Projekt «Community Policing in the Municipality Pozega, Pilot Project 2003­2004», abgeschlossen am 22. Juli 2003

A.

Einführung und Fortsetzung des Pilotprojekts im Bereich «Community Policing» in der Stadt Pozega, zur Verbesserung des Verhältnisses von Polizei und Gemeindevertretern zur lokalen Bevölkerung. Das Projekt basiert auf dem Projektdokument «Community Policing Pilot Project in Pozega» von M. Mohler.

B.

Verbesserung der Sicherheit in der Gemeinde und im ganzen Land.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 22. Juli 2003 in Kraft getreten und bis Ende 2004 gültig. Es kann von jeder Partei fristlos gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3428

2.1.1.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung von Serbien, vertreten durch die Stadt Uzice, betreffend die finanzielle Unterstützung für das Projekt «Info-Kiosk Uzice», abgeschlossen am 4. Juni 2003

A.

Das Projekt «Info-Kiosk Uzice» verbessert die Dienstleistungen der lokalen Behörden und ermöglicht den Bewohnern, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die finanzielle Unterstützung betrifft die Anschaffung von Computern und die Installierung der benötigten Software.

B.

Die jahrelange Isolation von Serbien hat in den Gemeinden dazu geführt, dass die Dienstleistungen nur noch teilweise und bürokratisch erbracht wurden. Für die Normalbürger war nicht mehr ersichtlich, welche Dienstleistungen sie in Anspruch nehmen konnten.

C.

9000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen trat am 4. Juni 2003 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2003. Es konnte von jeder Partei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3429

2.1.1.101

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), betreffend die Errichtung von «Roma Education Centres in South East Serbia Municipalities», abgeschlossen am 3. Dezember 2003

A.

Der Vertrag betrifft die Unterstützung der DEZA für das genannte Projekt und regelt die Umsetzungsmodalitäten sowie die operationelle und finanzielle Berichterstattung seitens der UNICEF.

B.

Das Projekt unterstützt die Integration von Roma in die Gesellschaft, indem es die Grundausbildung von Roma-Kindern sowie die Ausbildung und Beratung von Lehrkräften und Eltern fördert.

C.

370 335 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 3. Dezember 2003 unterzeichnet und deckt den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. März 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3430

2.1.1.102

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Albanien bezüglich der Rehabilitation des Distriktspitals von Lezha, abgeschlossen am 7. März 2003

A.

Das Abkommen regelt den Umfang der durch die DEZA finanzierten Rehabilitation des Distriktspitals von Lezha. Zudem wird festgelegt, dass für die operationelle Umsetzung Caritas Schweiz verantwortlich ist und dass das Vorhaben Teil eines von Caritas Schweiz realisierten integrierten Projekts ist.

B.

Der Gesundheitssektor in Albanien steht immer noch am Anfang eines dringend notwendigen Reformprozesses. Dazu gehören sowohl Capacity Building, die Verbesserung der Ausrüstung sowie bauliche Massnahmen.

C.

1,8 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. März 2003 in Kraft getreten und deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 ab. Meinungsverschiedenheiten sollen auf diplomatischem Weg gelöst werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3431

2.1.1.103

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Albanien betreffend die Durchführung eines Weiterbildungskurses für Administratoren, Erzieher und Pädagogen mehrfachbehinderter Personen sowie die Einführung eines Kurses für Sonderpädagogik an der Universität Vlora, abgeschlossen am 4. Juli 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten eines Projekts, das die Verbesserung der Betreuung von Behinderten zum Ziel hat. Als wichtigste Komponente regelt es den Aufbau eines Instituts für Sonderpädagogik an der Universität Vlora.

B.

Wegen personeller und finanzieller Inkompetenzen werden körperlich und geistig Behinderte in Albanien in der Regel kaum betreut. Da Behinderungen oft noch mit dem Stigma der Armut verbunden sind, werden die Behinderten meist gesellschaftlich isoliert oder sogar versteckt. Das Potenzial dieser Personen wird deshalb meist nicht genutzt.

C.

730 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2003 in Kraft getreten und deckte den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 ab. Es konnte von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3432

2.1.1.104

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Albanien betreffend das «Increase Skills Development Opportunities» Projekt (ISDOP), abgeschlossen am 18. November 2003

A.

Das Abkommen definiert die Interventionsmöglichkeiten des durch Swisscontact realisierten Projektes, das sowohl staatliche als auch private Institutionen einbezieht.

B.

Das albanische Berufsbildungssystem muss dringend an die heutigen Anforderungen angepasst werden. Mit dem Projekt wird eine Alternative zu den drei- bis vierjährigen Berufslehren aufgezeigt, indem mit modular aufgebauten Kurzkursen die Bedürfnisse der Wirtschaft und der an einer Ausbildung interessierten Personen besser aufeinander abgestimmt werden können.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3433

2.1.1.105

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Familie, bezüglich der Durchführung des Programms «Ausweitung des medizinischen Notfallwesens (REMSSY III)», abgeschlossen am 12. Mai 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen, personellen und organisatorischen Unterstützung des Programms «REMSSY III» durch beide Parteien, das die Erweiterung der seit 1995 laufenden Aktivitäten zur Modernisierung des medizinischen Notfall- und Rettungswesens mit einer dritten Phase, insbesondere durch Ausbildungsmassnahmen, vorsieht.

B.

Das Programm ist ursprünglich als «Joint Venture» von seco und DEZA in einer ersten Phase durchgeführt worden. Die DEZA hat anschliessend in Zusammenarbeit mit der Weltbank eine zweite Phase finanziert. Eine dritte hat sich als Parallel-Finanzierung zum Weltbank-Programm zur Sicherung der Nachhaltigkeit und Ausdehnung auf das ganze Land als notwendig und gerechtfertigt erwiesen.

C.

900 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten und endet nach Erfüllung aller vertraglichen Leistungen. Die Programmphase ist grundsätzlich für drei Jahre geplant. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3434

2.1.1.106

Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Republik Kirgisistan betreffend das «Kyrgyz-Swiss Agricultural Program», abgeschlossen am 17. Juni 2003

A.

Im Rahmen der vierten Phase des kirgisisch-schweizerischen Landwirtschaftsprogramms (01.01.2002­31.12.2004) unterstützt die Schweiz durch die Schaffung einer landwirtschaftlichen Beratungsstelle die Reformbemühungen der Republik Kirgisistan und ihren Transitionsprozess im Landwirtschaftssektor. Das schweizerische Projekt, das Teil eines umfassenden IFAD/Weltbank-Programms ist, strebt in Partnerschaft mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Wasserressourcen eine Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen der ländlichen Regionen Kirgisistans an.

Vorgesehen ist eine dezentrale Unterstützung des landwirtschaftlichen Beratungssystems in den 7 Verwaltungsbezirken des Landes. Die Beratungsstelle bietet ihr Angebot direkt den Bauern an. Es umfasst Workshops, Kurse für Gruppen sowie die Entwicklung von Techniken, die sich im Feld bewährt haben. Das Programm ist in den PRSP-Prozess der Republik Kirgisistan integriert.

B.

Mit der Unabhängigkeit Kirgisistans 1991 fällt auch der Zerfall der industriellen Produktion und des Systems industrieller Landwirtschaftsbetriebe (Kolchosen) zusammen. Der Reformprozess des Agrarsektors ist im Gang.

Die meisten der grossen Betriebe wurden aufgeteilt, das Land individuell verteilt und die Produktion den Regeln der freien Marktwirtschaft unterstellt.

Es leben heute über 60 % der Bevölkerung in ländlichen Regionen. Der Agrarsektor ist der wichtigste Steuerzahler und grösste Arbeitgeber des Landes. Er trägt mit 40 % zum BSP bei. Die grosse Mehrheit der Bevölkerung, die nach der Unabhängigkeit den Beruf des Bauern gewählt hatte, besass überhaupt keine Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Produktion. Durch die Schaffung von Beratungsstellen für diese neuen Bauern in allen Regionen des Landes trägt das Programm zur Armutsbekämpfung und zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.

C.

Der schweizerische Beitrag beträgt 6,680 Millionen Franken. Er entspricht 50 % der gesamten Projektkosten und wird als nicht rückzahlbarer Beitrag gewährt. IFAD/Weltbank steuern 36 % in Form eines Kredites bei, und die Regierung Kirgisistans übernimmt die restlichen 14 %.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

3435

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2003 in Kraft getreten. Rückwirkend deckt es den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 ab. Es bleibt bis Ende der gegenseitigen Vereinbarungen in Kraft und wird nach dem 31. Dezember 2004 jährlich automatisch erneuert. Es kann von den Parteien innerhalb von drei Monaten gekündigt werden, wenn die Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Teile oder Ziele des Abkommens vorliegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3436

2.1.1.107

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Tadschikistan bezüglich des Programms «Tajik-Swiss Health Sector Reform and Family Medicine Support», abgeschlossen am 18. Juni 2003

A.

Die erste Phase dieses Projekts (01.07.2002 ­ 31.03.2006) ist die Fortsetzung einer Kofinanzierung in Form eines Trust Fund der Schweiz zugunsten eines Pilotprojekts der Weltbank (Primary Health Care Project). Mit dieser Projektphase soll die Regierung der Republik Tadschikistan in ihren Bemühungen bezüglich der Reform des Gesundheitssystems unterstützt werden.

Vorgesehen ist eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung der tadschikischen Bevölkerung, insbesondere der ärmsten Bevölkerungsschichten. In einer ersten Phase konzentriert sich das Projekt auf zwei Pilotbezirke (Varzob und Dangara), wobei später eine Ausdehnung auf weitere Bezirke möglich ist. Im Vordergrund stehen eine gerechte und erschwingliche medizinische Grundversorgung und Familienmedizin; die Ausdehnung einer Tuberkulosebehandlung ausgehend von der DOTS-Strategie; die Stärkung der Kapazitäten der Gesundheitsinstitutionen und ihres Personals durch Ausbildung in den Bereichen Planung, Management, Monitoring und Evaluation des öffentlichen Gesundheitssystems.

B.

Seit der Unabhängigkeit des Landes hat sich der Gesundheitssektor Tadschikistans ähnlich wie in den anderen Ländern der ehemaligen UdSSR spürbar verschlechtert. Dieser negative Trend wurde durch Jahre des Bürgerkrieges noch verstärkt. Das Gesundheitssystem, das sich auf Behandlung/Heilung und die Krankenhäuser konzentriert, ist von schlechter Qualität und verfügt nicht über ausreichende Ressourcen. Das Pflegepersonal und die Ärzte sind schlecht ausgebildet und unterbezahlt. Es fehlt an Medikamenten und Impfstoffen, dabei ist ein grosser Teil der Bevölkerung durch Tuberkulose, Malaria und AIDS gefährdet. Die Schweiz unterstützt seit 2001 über die Weltbank die Reformbemühungen des Gesundheitsministeriums von Tadschikistan und hat beschlossen, ihr Engagement zugunsten dieses Projekts, das vom Schweizerischen Tropeninstitut durchgeführt wird, auszudehnen.

C.

2,119 Millionen Franken als nicht rückzahlbarer Beitrag; in diesem Betrag sind die zusätzlichen Mittel der technischen Hilfe nicht enthalten.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

3437

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2003 in Kraft getreten. Es ist rückwirkend ab dem 1. April 2003 gültig und gilt bis 31. März 2005. Es wird bis 31. März 2006 erneuert, vorausgesetzt dass die DEZA es nicht vorher unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigt. Es kann von den Parteien bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen oder schweren Verstössen gegen die Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3438

2.1.1.108

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik der Ukraine betreffend Programm «Ukraine: Introduction of flexible vocational training programmes for the unemployed, phase III», abgeschlossen am 14. Februar 2003

A.

Seit dem Beginn der Transition hat die Ukraine eine hohe Arbeitslosenrate (12 %). Von dieser Situation sind die Jugendlichen besonders stark betroffen. Dazu kommt, dass die Arbeitslosen ungenügende Kenntnisse über neue Methoden und Techniken haben. Das Projekt, das 1997 lanciert wurde, strebt die Schaffung von beruflichen Ausbildungs- und Umschulungsmodulen an, die den Bedingungen des lokalen Arbeitsmarktes Rechnung tragen.

Es wurde ein Koordinationszentrum gegründet, das solche Module ausarbeitet. Es arbeitet mit einem Netzwerk bestehend aus dezentralisierten Lehrlings-Zentren (27 Regionen) zusammen. Dieses Netzwerk stellt Module her, die den Arbeitslosen zur Verfügung gestellt werden. 2002 hat eine externe Evaluation des Programms auf die Relevanz dieses Projekts hingewiesen.

Die Projektergebnisse sind bemerkenswert. Gemäss den Evaluatoren wirkte sich dieses Konzept für die Kursteilnehmenden sehr positiv aus. Die Mehrheit von ihnen hatte rasch eine Arbeit gefunden. Einige haben ein Startkapital erhalten, um ihr eigenes Unternehmen aufzubauen. Gewisse Punkte können gemäss Evaluatoren noch verbessert werden: insbesondere die allzu diskrete Rolle, die das nationale Ausbildungszentrum im Vergleich zum Projektteam der ILO spielt. Das Zentrum, das dem Arbeitsministerium unterstellt ist, dort jedoch als unabhängige Einheit funktioniert, muss sehr rasch zu einer treibenden Kraft des Projekts werden, um so dessen Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

B.

Die neue Phase bereitet den Rückzug der DEZA vor. Das Ausbildungszentrum funktioniert gut, aber es muss unabhängig werden. Aus diesem Grund haben sich das Arbeitsministerium, die ILO, das UNDP und die DEZA auf eine Strategie geeinigt, die eine Stärkung des Zentrums und einen gestaffelten Rückzug über drei Jahre vorsieht. Die Ziele dieser Phase sind: 1. Stärkung des Netzwerks, das für die Ausarbeitung und Verbreitung von Modulen zuständig ist: Lehrerausbildung, Entwicklung neuer Module usw.

2. Übertragung der Verantwortung an das nationale Zentrum, um eine technische, finanzielle und institutionelle Nachhaltigkeit des Projekts sicherzustellen.

C.

Die schweizerische Regierung stellt dem UNDP-Länderbüro in der Ukraine einen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von maximal 500 000 USDollar zur Verfügung. Die geplante Finanzierung des dritten Jahres wird erst effektiv, wenn der neue Rahmenkredit bewilligt ist.

3439

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Februar 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden, wenn die Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Teile oder Ziele des Abkommens vorliegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3440

2.1.1.109

Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien bezüglich Unterstützung von dauerhaften Lösungen für Insassen von Kollektivzentren und andere Bedürftige, abgeschlossen am 17. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Hilfsprogramms, welches die Schliessung der verbliebenen Kollektivzentren in Dalmatien sowie die Bereitstellung von dauerhaften Wohnlösungen für deren Insassen vorsieht.

B.

Kroatien zeigt grosses Interesse an einer baldigen Schliessung der verbliebenen Kollektivzentren und ist aus diesem Grund bereit, die lokale Integration und Rückführung der Insassen von Kollektivzentren materiell zu unterstützen. Die DEZA unterstützt Flüchtlinge ausserhalb der Kollektivzentren seit Frühling 2000.

C.

Max. 1,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ab. Am 10. Juli 2003 wurden zwei Zusatzprotokolle unterzeichnet. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3441

2.1.1.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), UNICEF und der Republik von Montenegro, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, bezüglich der Sanierung eines Day-Care-Centre für behinderte Kinder in Bjielo Polje, abgeschlossen am 14. Juli 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Sanierungsarbeiten des DayCare-Centre in Bijelo Polje. DEZA und UNICEF finanzieren das notwendige Baumaterial und die Ausführung der Bauarbeiten.

B.

Das Projekt ermöglicht die Eröffnung und den Betrieb des ersten Day-CareCentre in Montenegro und erlaubt eine bessere Versorgung und Betreuung von über 100 behinderten Kindern in der Region von Bijelo Polje.

C.

12 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2003 in Kraft getreten und deckte den Zeitraum vom 14. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 ab. Das Memorandum konnte im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit modifiziert oder beendet werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3442

2.1.1.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik von Montenegro, vertreten durch das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und der Durchführung eines Programms für den Unterhalt von Schulgebäuden, abgeschlossen am 15. Mai 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Verteilung von Material und Instruktionen für den Unterhalt von 30 mehrheitlich von der DEZA sanierten oder neuerstellten Schulen. Die DEZA finanziert die Beschaffung und Verteilung dieses Materials und organisiert eine Informationskampagne über Hygiene an diesen Schulen. Das Schulpersonal unterstützt diese Aktion.

B.

Das Projekt ermöglicht eine Verbesserung des Unterhalts der Schulen und sensibiliert das Personal und die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Hygiene allgemein.

C.

76 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum Abschluss des Projekts ab. Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit modifiziert oder beendet werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3443

2.1.1.112

Abkommen 2 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Podgorica, und der Republik von Montenegro, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, und der Gemeinde Berane bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und im Bau von 20 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien sowie der Erschliessung der Überbauung mit der nötigen Infrastruktur, abgeschlossen am 18. November 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus einem temporären KollektivZentrum der Gemeinde Berane. Die DEZA und das UNHCR finanzieren die Neubauten und die benötigte Infrastruktur. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung, und das Kommissariat koordiniert den Projektablauf zwischen den Partnern und initiiert den Prozess zur Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung eines temporären KollektivZentrums in der Gemeinde Berane, stellt 20 Flüchtlingsfamilien dauerhaften Wohnraum zur Verfügung und erleichtert die Integration dieser Familien in der lokalen Bevölkerung.

C.

479 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. November 2003 bis 30. September 2018 ab. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit modifiziert oder beendet werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3444

2.1.1.113

Abkommen 1 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Podgorica, und der Republik von Montenegro, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, und der Gemeinde Berane bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und im Bau von 20 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien sowie in der infrastrukturellen Erschliessung des Baugrundstücks, abgeschlossen am 10. Juli 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus 2 temporären Kollektiv-Zentren in der Gemeinde Berane. Die DEZA und das UNHCR finanzieren die Neubauten und die benötigte Infrastruktur. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung, und das Kommissariat koordiniert den Projektablauf zwischen den Partnern und initiiert den Prozess zur auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung von zwei temporären KollektivZentren in der Gemeinde Berane, stellt 20 Flüchtlingsfamilien dauerhaften Wohnraum zur Verfügung und erleichtert die Integration dieser Familien in der lokalen Bevölkerung.

C.

493 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Juli 2003 bis 30. September 2018 ab. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit modifiziert oder beendet werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3445

2.1.1.114

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und Ausführung von Unterhalts- und Bauarbeiten an Flüchtlingsunterkünften und der Bereitstellung von neuem Wohnraum für Flüchtlinge und IDPs in Montenegro, abgeschlossen am 19. März 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Ausführung von Unterhalts- und Bauarbeiten an bestehenden Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge und «Internally Displaced Persons» (IDPs) sowie zur Erstellung von Wohnraum zur Integration von Flüchtlings- und IDP-Familien. Das UNHCR finanziert die Projekte und die DEZA stellt die logistische Infrastruktur für die Planung und Realisierung von Bauarbeiten oder für die Verteilung von Baumaterial zur Verfügung.

B.

Das Projekt unterstützt Flüchtlings- und IDP Familien bei der Integration innerhalb der lokalen Bevölkerung und ermöglicht die Schliessung der temporären Wohnunterkünfte. Die Realisierung der Wohnbauprojekte und die Sozialisierung der Flüchtlingsbevölkerung werden das humanitäre Budget von Montenegro wesentlich entlasten.

C.

DEZA: 0 Franken / UNHCR: 547 552 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen kann vom UNHCR jederzeit gekündigt werden, falls die DEZA ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3446

2.1.1.115

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, bezüglich Rechtshilfe an Flüchtlinge und «Internally Displaced Persons» (IDPs) in Montenegro, abgeschlossen am 21. Juli 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Partnern bezüglich des NHLO Netzwerks für Rechtshilfe an Flüchtlinge und 'Internally Displaced Persons' (IDPs). Das UNHCR finanziert in einer Gemeinde von Montenegro die Overhead-Kosten des Rechtshilfebüros, und die DEZA betreibt das gesamte Netzwerk.

B.

Das Projekt unterstützt Flüchtlings- und IDP-Familien in der Abwicklung von Rechtsbegehren, im Besonderen bezüglich persönlicher Dokumente und Eigentums- und Statusfragen. Das Netzwerk ermöglicht es der Flüchtlingsbevölkerung im Herkunfts- und Gastland rechtliche Anliegen zu klären.

C.

DEZA: 0 Franken / UNHCR: 32 707 US-Dollar (EUR 31 334).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen kann vom UNHCR jederzeit gekündigt werden, falls die DEZA ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3447

2.1.1.116

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Podgorica, und der Republik von Montenegro, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 20 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 19. November 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus 5 temporären Kollektiv-Zentren in verschiedenen Gemeinden von Montenegro. DEZA finanziert das nötige Baumaterial und dessen Verteilung und begleitet den Bauprozess der Neubauten, die von den Flüchtlingsfamilien selber erstellt werden. Das Kommissariat trifft zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Begünstigten. Diese erwerben das Bauland mit eigenen Mitteln.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung von 5 temporären Kollektiv-Zentren in verschiedenen Gemeinden, ermöglicht 20 Flüchtlingsfamilien die Erstellung von dauerhaftem Wohnraum und erleichtert ihre Integration in der lokalen Bevölkerung.

C.

390 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2003 in Kraft getreten und gilt für den Zeitraum bis zum Abschluss des Projektes. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3448

2.1.1.117

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Podgorica, und der Republik von Montenegro, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 3 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien in Pljevlja, abgeschlossen am 4. Juli 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus einem temporären KollektivZentrum in der Gemeinde Pljevlja. Die DEZA finanziert das nötige Baumaterial und dessen Verteilung und begleitet den Bauprozess der Neubauten, die von den Flüchtlingsfamilien selber erstellt werden. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung, und das Kommissariat trifft zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Begünstigten.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung eines temporären KollektivZentrums für Flüchtlinge in der Gemeinde Pljevlja, ermöglicht drei Flüchtlingsfamilien die Erstellung von dauerhaftem Wohnraum und erleichtert ihre Integration in der lokalen Bevölkerung.

C.

72 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 ab. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3449

2.1.1.118

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und Ausführung von Unterhalts- und Bauarbeiten an Flüchtlingsunterkünften in Serbien, abgeschlossen am 27. Februar 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Ausführung von Unterhalts- und Bauarbeiten an bestehenden Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge und «Internally Displaced Persons» (IDPs). Das UNHCR finanziert die Projekte, und die DEZA stellt die logistische Infrastruktur für die Planung und Realisierung der Bauarbeiten zur Verfügung.

B.

Das Projekt unterstützt Flüchtlingsfamilien, welche in temporären Wohnunterkünften untergebracht sind. Die Bauarbeiten beziehen sich auf die Bereitstellung von minimalem Wohnraum und der sanitarischen Infrastruktur in den Zentren.

C.

DEZA: 0 Franken / UNHCR: 318 771 US-Dollar (YUM 19 049 781).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Februar 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen kann vom UNHCR jederzeit gekündigt werden, falls die DEZA ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3450

2.1.1.119

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und Ausführung zur Erstellung von neuem Wohnraum für Flüchtlinge in Serbien, abgeschlossen am 18. Februar 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Erstellung von Wohnraum zur Integration von Flüchtlingsfamilien aus temporären Wohnunterkünften. Das UNHCR finanziert die Projekte, und die DEZA stellt die logistische Infrastruktur für die Planung und Realisierung von Bauarbeiten oder für die Verteilung von Baumaterial zur Verfügung.

B.

Das Projekt unterstützt Flüchtlingsfamilien bei der Integration in der lokalen Bevölkerung und ermöglicht die Schliessung von temporären Wohnunterkünften, entsprechend der nationalen Strategie zur Lösung des Flüchtlingsproblems der Republik Serbien. Die Realisierung der Wohnbauprojekte und die Sozialisierung der Flüchtlingsbevölkerung werden das humanitäre Budget von Serbien wesentlich entlasten.

C.

DEZA: 0 Franken/ UNHCR: 2 469 161 US-Dollar (YUM 147 557 080).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Februar 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 ab. Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen kann vom UNHCR jederzeit gekündigt werden, falls die DEZA ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3451

2.1.1.120

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und das Sozialministerium, und der Gemeinde Bac, vertreten durch die Gemeindebehörde und das Sozialamt, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 12 Sozial-Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 2. September 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für 10 Kleinfamilien und 2 Betreuerfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge der Gemeinde Bac. Die Ein- oder Zweipersonen Haushalte sind bedürftige alte Leute, welche von zwei Sozialfamilien betreut werden. Die DEZA finanziert sämtliche Baukosten zur Erstellung der 12 Wohneinheiten, erstellt die Planungsgrundlagen und überwacht den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die nötige Infrastruktur. Das Sozialamt übernimmt zusammen mit dem Sozialministerium die Betreuung der SozialfallFamilien, und das serbische Kommissariat koordiniert zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die angestrebte Dezentralisierung des Betreuungswesens für alte Menschen in Serbien und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schliessung von Flüchtlings-Kollektiv-Zentren in Bac und Umgebung. Das von der DEZA neu entwickelte Konzept entlastet die zentralisierten Altersheime und ist Hilfe zur Selbsthilfe unter der bedürftigen Bevölkerung. Entsprechende Abkommen und Projekte wurden in 6 weiteren Gemeinden Serbiens im Jahr 2003 abgeschlossen.

C.

240 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2003 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab. Im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen können die Partner das Abkommen sofort kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3452

2.1.1.121

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und das Sozialministerium, und der Gemeinde Crna Trava, vertreten durch die Gemeindebehörde und das Sozialamt, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 12 Sozial-Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 15. August 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für 10 Kleinfamilien und 2 Betreuerfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge der Gemeinde Crna Trava. Die Ein- oder Zweipersonenhaushalte sind bedürftige alte Leute, welche von zwei Sozialfamilien betreut werden. Die DEZA finanziert sämtliche Baukosten zur Erstellung der 12 Wohneinheiten, erstellt die Planungsgrundlagen und überwacht den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die nötige Infrastruktur. Das Sozialamt übernimmt zusammen mit dem Sozialministerium die Betreuung der Sozialfallfamilien, und das serbische Kommissariat koordiniert zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die angestrebte Dezentralisierung des Betreuungswesens für alte Menschen in Serbien und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schliessung von Flüchtlings-Kollektiv-Zentren in Crna Trava. Das von der DEZA neu entwickelte Konzept entlastet die zentralisierten Altersheime und ist Hilfe zur Selbsthilfe unter der bedürftigen Bevölkerung. Entsprechende Abkommen und Projekte wurden in 6 weiteren Gemeinden Serbiens im Jahr 2003 abgeschlossen.

C.

240 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2003 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab. Im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen können die Partner das Abkommen sofort kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3453

2.1.1.122

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, und der Gemeinde Irig, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 22 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien sowie der Erschliessung der Wohnungen mit der nötigen Infrastruktur, abgeschlossen am 22. September 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren aus der Region Irig. Die DEZA finanziert das nötige Baumaterial für die Neubauten, welche die Flüchtlingsfamilien selber erstellen werden. Die DEZA übernimmt die Verteilung des Baumaterials an die Flüchtlingsfamilien, überwacht und unterstützt den Bauprozess und finanziert die nötige Infrastruktur. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und das serbische Kommissariat koordiniert den Projektablauf zwischen den Partnern und initiiert die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung von temporären Kollektiv-Zentren aus der Gegend der Gemeinde Irig und unterstützt 22 Flüchtlingsfamilien beim Bau ihrer Häuser und bei der Integration in der lokalen Bevölkerung.

C.

300 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2003 in Kraft getreten. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3454

2.1.1.123

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und das Sozialministerium, und der Gemeinde Kragujevac, vertreten durch die Gemeindebehörde und das Sozialamt, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 12 Sozial-Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 6. Oktober 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für 10 Kleinfamilien und 2 Betreuerfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge der Gemeinde Kragujevac. Die Ein- oder Zweipersonenhaushalte sind bedürftige alte Leute, welche von zwei Sozialfamilien betreut werden. Die DEZA finanziert sämtliche Baukosten zur Erstellung der 12 Wohneinheiten, erstellt die Planungsgrundlagen und überwacht den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die nötige Infrastruktur. Das Sozialamt übernimmt zusammen mit dem Sozialministerium die Betreuung der Sozialfallfamilien, und das serbische Kommissariat koordiniert zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die angestrebte Dezentralisierung des Betreuungswesens für alte Menschen in Serbien und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schliessung von Flüchtlings-Kollektiv-Zentren in Kragujevac. Das von der DEZA neu entwickelte Konzept entlastet die zentralisierten Altersheime und ist Hilfe zur Selbsthilfe unter der bedürftigen Bevölkerung. Entsprechende Abkommen und Projekte wurden in 6 weiteren Gemeinden Serbiens im Jahr 2003 abgeschlossen.

C.

240 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab. Im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen können die Partner das Abkommen sofort kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3455

2.1.1.124

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und das Sozialministerium, und der Gemeinde Leskovac, vertreten durch die Gemeindebehörde und das Sozialamt, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 12 Sozial-Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 9. Oktober 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für 10 Kleinfamilien und 2 Betreuerfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge der Gemeinde Leskovac. Die Ein oder Zweipersonenhaushalte sind bedürftige alte Leute, welche von zwei Sozialfamilien betreut werden. Die DEZA finanziert sämtliche Baukosten zur Erstellung der 12 Wohneinheiten, erstellt die Planungsgrundlagen und überwacht den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die nötige Infrastruktur. Das Sozialamt übernimmt zusammen mit dem Sozialministerium die Betreuung der Sozialfallfamilien, und das serbische Kommissariat koordiniert zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die angestrebte Dezentralisierung des Betreuungswesens für alte Menschen in Serbien und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schliessung von Flüchtlings-Kollektiv-Zentren in Leskovac. Das von der DEZA neu entwickelte Konzept entlastet die zentralisierten Altersheime und ist Hilfe zur Selbsthilfe unter der bedürftigen Bevölkerung. Entsprechende Abkommen und Projekte wurden in 6 weiteren Gemeinden Serbiens im Jahr 2003 abgeschlossen.

C.

240 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab. Im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen können die Partner das Abkommen sofort kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3456

2.1.1.125

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und das Sozialministerium, und der Gemeinde Paracin, vertreten durch die Gemeindebehörde und das Sozialamt, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 12 Sozial-Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 21. Oktober 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für 10 Kleinfamilien und 2 Betreuerfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge der Gemeinde Paracin. Die Ein oder Zweipersonenhaushalte sind bedürftige alte Leute, welche von zwei Sozialfamilien betreut werden. Die DEZA finanziert sämtliche Baukosten zur Erstellung der 12 Wohneinheiten, erstellt die Planungsgrundlagen und überwacht den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die nötige Infrastruktur. Das Sozialamt übernimmt zusammen mit dem Sozialministerium die Betreuung der Sozialfallfamilien und das serbische Kommissariat koordiniert zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die angestrebte Dezentralisierung des Betreuungswesens für alte Menschen in Serbien und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schliessung von Flüchtlings-Kollektiv-Zentren in Paracin. Das von der DEZA neu entwickelte Konzept entlastet die zentralisierten Altersheime und ist Hilfe zur Selbsthilfe unter der bedürftigen Bevölkerung. Entsprechende Abkommen und Projekte wurden in 6 weiteren Gemeinden Serbiens im Jahr 2003 abgeschlossen.

C.

240 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab. Im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen können die Partner das Abkommen sofort kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3457

2.1.1.126

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und das Sozialministerium, und der Gemeinde Rakovica, vertreten durch die Gemeindebehörde und das Sozialamt, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 24 Sozial-Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 10. September 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für 20 Kleinfamilien und 4 Betreuerfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge der Gemeinde Rakovica. Die Ein- oder Zweipersonenhaushalte sind bedürftige alte Leute, welche von Sozialfamilien betreut werden. Die DEZA finanziert sämtliche Baukosten zur Erstellung der 24 Wohneinheiten, erstellt die Planungsgrundlagen und überwacht den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die nötige Infrastruktur. Das Sozialamt übernimmt zusammen mit dem Sozialministerium die Betreuung der Sozialfallfamilien und das serbische Kommissariat koordiniert zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die angestrebte Dezentralisierung des Betreuungswesens für alte Menschen in Serbien und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schliessung von Flüchtlings-Kollektiv-Zentren in Rakovica. Das von der DEZA neu entwickelte Konzept entlastet die zentralisierten Altersheime und ist Hilfe zur Selbsthilfe unter der bedürftigen Bevölkerung. Entsprechende Abkommen und Projekte wurden in 6 weiteren Gemeinden Serbiens im Jahr 2003 abgeschlossen.

C.

475 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2003 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab. Im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen können die Partner das Abkommen sofort kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3458

2.1.1.127

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, bezüglich Rechtshilfe an Flüchtlinge und «Internally Displaced Persons» (IDPs) in Serbien, abgeschlossen am 5. Februar 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Partnern bezüglich des NHLO-Netzwerks für Rechtshilfe an Flüchtlinge und «Internally Displaced Persons» (IDPs). Das UNHCR finanziert in 10 Gemeinden von Serbien die Overhead-Kosten der Rechtshilfebüros, und die DEZA betreibt das gesamte Netzwerk.

B.

Das Projekt unterstützt Flüchtlings- und IDP-Familien in der Abwicklung von Rechtsbegehren, im Besonderen bezüglich persönlicher Dokumente und Eigentums- und Statusfragen. Das Netzwerk ermöglicht es der Flüchtlingsbevölkerung im Herkunfts- und im Gastland rechtliche Anliegen zu klären.

C.

DEZA: 0 Franken / UNHCR: 162 748.76 US-Dollar (YUM 9 725 866).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 ab. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen kann vom UNHCR jederzeit gekündigt werden, falls die DEZA ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3459

2.1.1.128

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, und der Gemeinde Stara Pazova, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 28 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 10. Oktober 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren in der Gemeinde Stara Pazova. Die DEZA finanziert das nötige Baumaterial für die Neubauten, welche die Flüchtlingsfamilien selber erstellen werden. Die DEZA übernimmt die Verteilung des Baumaterials an die Flüchtlingsfami lien, überwacht und unterstützt den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland und die nötige Infrastruktur zur Verfügung, und das serbische Kommissariat koordiniert den Projektablauf zwischen den Partnern und initiiert die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung von temporären Kollektiv-Zentren in der Gemeinde Stara Pazova und unterstützt 28 Flüchtlingsfamilien beim Bau ihres Hauses und bei der Integration in der lokalen Bevölkerung.

C.

287 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2003 in Kraft getreten. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3460

2.1.1.129

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und demUNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge und das Sozialministerium, und der Gemeinde Valjevo, vertreten durch die Gemeindebehörde und das Sozialamt, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 12 Sozial-Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien, abgeschlossen am 10. September 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für 10 Kleinfamilien und 2 Betreuerfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren für Flüchtlinge der Gemeinde Valjevo. Die Ein oder Zweipersonenhaushalte sind bedürftige alte Leute, welche von zwei Sozialfamilien betreut werden. Die DEZA finanziert sämtliche Baukosten zur Erstellung der 12 Wohneinheiten, erstellt die Planungsgrundlagen und überwacht den Bauprozess. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die nötige Infrastruktur. Das Sozialamt übernimmt zusammen mit dem Sozialministerium die Betreuung der Sozialfallfamilien und das serbische Kommissariat koordiniert zusammen mit dem UNHCR die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die angestrebte Dezentralisierung des Betreuungswesens für alte Menschen in Serbien und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Schliessung von Flüchtlings-Kollektiv-Zentren in Valjevo. Das von der DEZA neu entwickelte Konzept entlastet die zentralisierten Altersheime und ist Hilfe zur Selbsthilfe unter der bedürftigen Bevölkerung. Entsprechende Abkommen und Projekte wurden in 6 weiteren Gemeinden Serbiens im Jahr 2003 abgeschlossen.

C.

240 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2003 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab. Im Falle von nicht vorhersehbaren Umständen können die Partner das Abkommen sofort kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3461

2.1.1.130

A.

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, bezüglich der Zusammenarbeit bei der Schliessung folgender 3 Kollektivunterkünfte für Flüchtlinge: Siedlung Dedinje, Belgrad, Arbeiterbaracken Planum in Stara Pazova und PIM-Baracken in Obrenovac, abgeschlossen am 11. April 2003

Das Memorandum regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus temporären Wohnunterkünften mit Projekten zur lokalen Integration, zur Rückführung von Flüchtlingen an ihren Herkunftsort oder zu deren Neuansiedlung. Die Erfahrung des Schliessungs-Prozesses der drei gewählten Kollektiv-Zentren soll eine Wegleitung dazu geben, wie die verbleibenden über 300 Kollektiv-Zentren geschlossen und für die Insassen dauerhafte Wohnlösungen gefunden werden können.

Das serbische Flüchtlings-Kommissariat soll den Prozess mit Unterstützung des UNHCR koordinieren. Die DEZA als einer der Hauptgeber wird die Projekte planen und realisieren.

B.

Die temporären Flüchtlingszentren belasten das humanitäre Budget von Serbien stark. Die Strategie der serbischen Regierung zur Lösung des Flüchtlings- und Vertriebenen-Problems sieht eine sukzessive Reduktion der Anzahl der Kollektivunterkünfte und die Resozialisierung der Bewohner vor, welche über Jahre in den temporären Zentren wohnten und eine dauerhafte Lösung ihrer gegenwärtigen Situation anstreben.

C.

0 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Memorandum ist am 11. April 2003 in Kraft getreten und lässt den Zeitraum der Zusammenarbeit der Partner im Schliessungsprozess der KollektivZentren offen. Kündigungsmodalitäten sind nicht vorgesehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3462

2.1.1.131

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, und der Gemeinde Varvarin, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 22 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien sowie der Erschliessung der Wohnungen mit der nötigen Infrastruktur, abgeschlossen am 4. September 2003

A.

Das Memorandum regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus temporären Kollektiv-Zentren aus der Region Varvarin. Das UNHCR finanziert das nötige Baumaterial für die Neubauten, welche die Flüchtlingsfamilien selber erstellen werden. Die DEZA übernimmt die Verteilung des Baumaterials an die Flüchtlingsfamilien, überwacht und unterstützt den Bauprozess und finanziert die nötige Infrastruktur für die Stromversorgung. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung, und das serbische Kommissariat koordiniert den Projektablauf zwischen den Partnern und initiiert die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung von temporären Kollektiv-Zentren aus der Gegend der Gemeinde Varvarin und unterstützt 8 Flüchtlingsfamilien beim Bau ihres Hauses und bei der Integration in der lokalen Bevölkerung.

C.

55 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Memorandum ist am 4. September 2003 in Kraft getreten. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3463

2.1.1.132

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNHCR, vertreten durch UNHCR Belgrad, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Kommissariat für Flüchtlinge, und der Gemeinde Zemun, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und dem Bau von 22 Wohneinheiten für Flüchtlingsfamilien sowie der Erschliessung der Wohnungen mit der nötigen Infrastruktur, abgeschlossen am 24. April 2003

A.

Das Memorandum regelt die Modalitäten zur Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Flüchtlingsfamilien aus 2 temporären Kollektiv-Zentren in der Gemeinde Zemun. UNHCR finanziert das nötige Baumaterial für die Neubauten, welche die Flüchtlingsfamilien selber erstellen werden. DEZA übernimmt die Verteilung des Baumaterials an die Flüchtlingsfamilien, überwacht und unterstützt den Bauprozess und finanziert die nötige Infrastruktur. Die Gemeinde stellt das Bauland zur Verfügung, und das serbische Kommissariat koordiniert den Projektablauf zwischen den Partnern und initiiert die Auswahl der Flüchtlingsfamilien.

B.

Das Projekt ermöglicht die Schliessung von 2 temporären Kollektiv-Zentren in der Gemeinde Zemun und unterstützt 22 Flüchtlingsfamilien beim Bau ihres Hauses und bei der Integration in der lokalen Bevölkerung.

C.

159 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Memorandum ist am 24. April 2003 in Kraft getreten. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3464

2.1.1.133

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Republik von Serbien, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich der Zusammenarbeit in der Planung und der Rehabilitation von Gesundheitskliniken in Südserbien, abgeschlossen am 18. Dezember 2003

A.

Das Memorandum regelt die Modalitäten der Rehabilitation von 4 Gesundheitszentren in den Gemeinden Bujanovac und Presevo in Südserbien sowie der Lieferung von benötigten medizinischen Geräten.

B.

Das Projekt verbessert die staatliche medizinische Versorgung und unterstützt den Dezentralisierungsprozess der Gesundheitsversorgung mit besonderer Unterstützung der Randgebiete des Landes.

C.

155 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Memorandum ist am 18. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 ab; dieser kann verlängert werden, bis sämtliche Verpflichtungen der Partner erfüllt sind.

Das Memorandum kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit geändert oder schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3465

2.1.1.134

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Portugal, vertreten durch das Secretariat of State for the Local Administration und der Gemeinde Mação, abgeschlossen am 1. Oktober 2003

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Programms, das aufgrund der Waldbrände im Sommer 2003 in Portugal die Rehabilitation von feuerversehrten Einrichtungen und die Verbesserung der Vorsorgemassnahmen in der Bezirksgemeinde Mação vorsieht.

B.

Portugal war das mit Abstand am meisten von den Feuern betroffene Land in Süd-Südwesteuropa.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom Datum des Inkrafttretens bis zum 31. Juli 2004 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3466

2.1.1.135

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit im Katastrophenfall, abgeschlossen am 10. November 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die technische Zusammenarbeit zwischen Indien und der Schweiz im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise.

B.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Falle einer Katastrophe oder Krise sowie Erleichterung der Zusammenarbeit bei einem allfälligen Einsatz der Rettungskette Schweiz.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 10. November 2003 unterzeichnet. Einen Monat nach der gegenseitigen Notifikation der Vertragsparteien, dass sie die verfassungsmässigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Inkrafttreten internationaler Abkommen erfüllt haben, tritt das Abkommen in Kraft. Es kann von beiden Vertragsparteien schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3467

2.1.1.136

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kolumbien über die technische Zusammenarbeit und die gewährten Erleichterungen bei einem Einsatz der Rettungskette Schweiz im Katastrophenfall

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die technische Zusammenarbeit zwischen Kolumbien und der Schweiz im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise.

B.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Falle einer Katastrophe oder Krise sowie Erleichterung der Zusammenarbeit bei einem allfälligen Einsatz der Rettungskette Schweiz.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft getreten am 18. März 2003. Ersetzt die Vereinbarung vom 8. April 1988. Das Abkommen ist für die Dauer von 5 Jahren gültig und unbefristet sowie stillschweigend verlängerbar. Schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3468

2.1.1.137

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Samuels Associates, Stanfordville, New York, zu Gunsten von «Global Clearinghouse Nicaragua»

A.

Die Einstufung als Risikoland führt dazu, dass sich potenzielle Investoren des Privatsektors von Entwicklungsländern abwenden. Sie tun dies oft aufgrund unzureichender Informationen. Das «Global Clearinghouse»-System, das vom nordamerikanischen Privatunternehmen Samuels Associates entwickelt wurde, bietet jene Informationen, die ein potenzieller Investor braucht, um einen Investitionsentscheid zu treffen. Es wird nun auf Nicaragua abgestimmt, und es wird geprüft, ob eine Anwendung auf andere Länder möglich ist.

B.

Beitrag an den Nachfolgeprozess der Konferenz über «Financing for Development».

C.

120 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2003 in Kraft getreten und dauert vom 1. April 2003 bis 29. Februar 2004. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3469

2.1.1.138

Abkommen zwischen der Agence Intergouvernementale de la Francophonie (AIF) und der DEZA bezüglich des Programms «Frauen und Entwicklung»

A.

Bei diesem Abkommen handelt es sich um einen Beitrag der DEZA an die zwischenstaatliche Agentur der Frankophonie (AIF) zu Gunsten des Programms «Frauen und Entwicklung».

B.

Der Beitrag dient zur Finanzierung von sechs Projekten der AIF, die folgende Bereiche umfassen: Erstellung eines Indexes mit Informationen über Entwicklung und Geschlechterungleichheiten, Ausbildungsworkshops, eine Kampagne gegen die Genitalverstümmelung.

C.

210 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 19. September 2003 in Kraft und galt vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3470

2.1.1.139

Abkommen zwischen der Agence Intergouvernementale de la Francophonie (AIF) und der DEZA bezüglich Gewährung eines Beitrags an die Aktivitäten des Institut francophone des nouvelles technologies de l'information et de la formation (INTIF) im Rahmen des Projekts «Participation de la Francophonie au processus préparatoire du Sommet mondial sur la Société de l'Information»

A.

Bei diesem Abkommen geht es um einen Beitrag der DEZA an die zwischenstaatliche Agentur der Frankophonie (AIF), um eine Teilnahme der Frankophonie am Vorbereitungsprozess zum Weltgipfel über die Informationsgesellschaft zu unterstützen.

B.

Die DEZA hat dieses Abkommen abgeschlossen, weil sie grundsätzlich ein Interesse an der Arbeit der AIF und im Besonderen an den neuen Informationstechnologien in den Entwicklungsländern hat.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 20. Februar 2003 in Kraft und dauerte vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003. Es konnte von den Parteien jederzeit gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3471

2.1.1.140

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an «Centre for Health and Population Research» für 2003

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an Centre for Health and Population Research (ICDDR,B), Bangladesh.

B.

Nach einer bilateralen Zusammenarbeit von zwei Jahrzehnten mit dem ICDDR,B und in Anbetracht der Bedeutung und der weltweiten Rolle dieses anerkannten Zentrums für die Forschung auf dem Gebiet der Kinderkrankheiten (akute Diarrhoe, Unter- und Fehlernährung und Erkrankungen der Atemwege) und der Impfungen setzt die Schweiz ihre Unterstützung in Form eines allgemeinen multilateralen Beitrags fort.

C.

750 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0)

E.

Das Abkommen trat am 25. Juni 2003 in Kraft und dauerte vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3472

2.1.1.141

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem OECD-Entwicklungszentrum in Paris bezüglich des schweizerischen Beitrags an das Projekt «Understand Debt Costs»

A.

Im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung spielt der Zugang zum Kapitalmarkt sowohl für den öffentlichen wie auch für den privaten Sektor eine wichtige Rolle. Bei den als Risikoländer eingestuften Ländern sind die Kapitalkosten sehr hoch. Diese Studie untersucht die Frage einer Senkung der Kapitalkosten, indem sie Informationen vorlegt, die eine differenziertere Einstufung als Risikoland zulassen.

B.

Beitrag zur Unterstützung der Forschungstätigkeit des Dokumentationszentrum der OECD, der gleichzeitig dazu dient, die Folgearbeiten der Konferenz «Financing for Development» mit wichtigen Informationen zu unterstützen.

C.

260 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2003 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3473

2.1.1.142

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und den Vereinten Nationen bezüglich Beitrag an die Vorbereitungskosten der internationalen Ministerkonferenz über «Landlocked and Transit Developing Countries on Transit Transport Cooperation»

A.

Nach der Konferenz von 2001 über die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) wurde 2002 ein Büro für den Beauftragten für die LDC am Sitz der UNO in New York eingerichtet. Die erste wichtige Initiative dieses Büros war die Organisation einer internationalen Konferenz über den Transitverkehr zwischen Entwicklungsländern mit und ohne Zugang zum Meer. Der finanzielle Beitrag der DEZA war eine Unterstützung an die Teilnahme von Delegationen aus LDC ohne Meereszugang am zweiten zwischenstaatlichen Vorbereitungsausschuss und an der Konferenz selbst.

B.

Während der Konferenz über die LDC von 2001 befürwortete die DEZA die Einrichtung eines Büros für einen LDC-Beauftragten am Sitz der UNO in New York. Vor diesem Hintergrund wurde diesem Unterstützungsbeitrag zugestimmt.

C.

75 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 17. Juli 2003 in Kraft und dauerte vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003. Es konnte von den Parteien jederzeit gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3474

2.1.1.143

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der UN-Konferenz über Handel und Entwicklung bezüglich Beitrag an die Vorbereitungskosten der internationalen Ministerkonferenz über «Landlocked and Transit Developing Countries on Transit Transport Cooperation»

A.

Nach der Konferenz über die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) im Jahr 2001 wurde 2002 ein Büro für den Beauftragten für die LDC am Sitz der UNO in New York eingerichtet. Die erste wichtige Initiative dieses Büros war die Organisation einer internationalen Konferenz über den Transitverkehr zwischen Entwicklungsländern mit und ohne Zugang zum Meer.

Die UNCTAD wurde damit beauftragt, für den Vorbereitungsprozess Studien zu diesem Thema durchzuführen, insbesondere in Afrika. Die DEZA hat sich finanziell daran beteiligt.

B.

Die UNCTAD hat langjährige Erfahrungen mit den LDC und ist für die Qualität ihrer Studien bekannt.

C.

75 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 22. Juli 2003 in Kraft und dauerte vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003. Es konnte von den Parteien jederzeit gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3475

2.1.1.144

Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz und der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE)

A.

Beitrag der Schweiz an die UN-Wirtschaftskommission für Europa.

B.

Beitrag an die Organisation des europäischen Forums zum Thema Bevölkerung (Januar 2004).

C.

350 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2003 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004. Es kann von den Parteien innert zwei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3476

2.1.1.145

Vereinbarung zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) und der Internationalen Entwicklungsgemeinschaft für den Trust Fund für Kapazitätsbildung, um Armutsreduktionsstrategien zu unterstützen (TF024883)

A.

Der Trust Fund gewährt Beiträge für Kapazitätsbildungsaktivitäten zur Verbesserung der Ausarbeitung oder Umsetzung von nationalen Armutsreduktionsstrategien (PRSP). Der Trust Fund richtet sich an Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die sich in einem «PRSP-Prozess» befinden.

Der Trust Fund strebt gleichzeitig eine engere Zusammenarbeit unter den Gebern an. Er kann auf multilateraler Ebene die Aktivitäten, welche die Schweiz auf bilateraler Ebene zur Unterstützung der PRSP führt, ergänzen.

B.

Eines der Hauptprobleme bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Armutsreduktionsstrategien sind die fehlenden Kapazitäten in den Ländern, die solche Strategien erarbeiten wollen. Die Schweiz unterstützt den von der Weltbank verwalteten Trust Fund mit gemeinsamen Beiträgen der DEZA und des seco. Der Trust Fund trägt mit einem Minimum an schweizerischen Ressourcen (Administration und Personal) zur Kapazitätsbildung in den Ländern mit PRSP-Prozessen bei.

C.

2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. August 2003 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von beiden Parteien im gegenseitigen Einverständnis schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3477

2.1.1.146

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), bezüglich Unterstützung für die Teilnahme von Regierungsvertretern aus am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs) am Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) sowie an den entsprechenden Vorbereitungskonferenzen, abgeschlossen am 19. Dezember 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für die Teilnahme von Regierungsvertretern aus am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs) am Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS), 10.­12. Dezember 2003, sowie an den entsprechenden Vorbereitungskonferenzen.

B.

Es ist wichtig, dass Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder an internationalen Verhandlungsprozessen teilnehmen können. Nur so können sie ihre Stimme in die entsprechenden Entscheidungsprozesse einbringen, die später auch Auswirkungen für sie haben. Da die Teilnahme an internationalen Verhandlungsprozessen oft bereits aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, stellte die DEZA einen finanziellen Beitrag seitens der Schweiz als Gastgeberland der ersten Phase des WSIS zur Verfügung.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2002 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3478

2.1.1.147

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem United Nations Department of Economic and Social Affairs (UNDESA), Division for ECOSOC Support and Coordination, UN ICT Task Force, bezüglich Unterstützung des Projektes GLO/02/X02, mit dem Titel Globale Information, Kommunikation und Technologie, abgeschlossen am 13. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Projektes Globale Information, Kommunikation und Technologie im Zusammenhang mit den Aktivitäten der United Nations Information and Communication Technologies Task Force (UN ICT TF).

B.

Die UN ICT TF ist, vor allem auch nach dem Ende der G-8 Dot.Force, das wichtigste globale Gremium im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien für die Entwicklung. Eine Unterstützung war vor allem auch im Lichte des Vorbereitungsprozesses zum Genfer Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS), 10.­12. Dezember 2003, sinnvoll.

C.

225 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 13. Februar 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 ab. Es konnte gekündigt werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhielt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3479

2.1.1.148

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich Unterstützung des Projektes GLO/03/215/A/11/31, mit dem Titel UNDP-Unterstützung am WSIS, abgeschlossen am 18. August 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Projektes GLO/03/215/A/11/31, mit dem Titel UNDP-Unterstützung am Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS), 10.­12. Dezember 2003. Das Projekt sieht folgende Aktivitäten auf nationalem Niveau sowie am Weltgipfel vor: den Entwicklungsfokus in der Vision verstärken, die Teilnahme von Personen aus ausgewählten Entwicklungsländern finanzieren, die Partizipation der Zivilgesellschaft unterstützen sowie Partnerschaften für die Durchführung bilden.

B.

Im Rahmen der Vorbereitung des WSIS war es ein wichtiges Anliegen, dass sämtliche interessierte Gruppen ihre Ansichten und Anliegen auf nationaler Ebene einbringen konnten. Die von UNDP durchgeführten nationalen Konsultationen dienten diesem Ziel und erlaubten es, dem WSIS-Vorbereitungsprozess mehr Breitenwirkung zu geben, auch in Kreisen, die nicht direkt selbst am Prozess teilnehmen konnten. Dadurch wurden vor allem auch die Anliegen der verschiedenen Akteure in Entwicklungsländern besser eingebracht.

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 18. August 2003 in Kraft und deckte den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 ab. Es konnte gekündigt werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhielt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3480

2.1.1.149

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), bezüglich Unterstützung des Programms «Community Multimedia Centres (CMC)», abgeschlossen am 14. Oktober 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Programms «Community Multimedia Centres (CMC)», insbesondere «Integration of traditional and innovative technologies for community development». Der Beitrag wird für das Erstellen einer Studie über ein Finanzierungsmodell für das nationale Scaling-up (Programmerweiterung) von CMCs verwendet.

B.

Die CMCs haben ihre Pilotphase erfolgreich beendet und sich als Instrumente bewährt, welche der lokalen ländlichen Bevölkerung den Anschluss an die Informationsgesellschaft ermöglichen. Damit aber ein echter Beitrag zur Verringerung des digitalen Grabens geleistet werden kann, muss eine CMCProgrammerweiterung stattfinden. Dieses Scaling-up ist vorgesehen auf nationaler Ebene und bedarf einer wohldurchdachten Finanzierungsstruktur.

Die beauftragte Studie liefert die hierzu nötigen Analysen und entwickelt mögliche Modelle.

C.

40 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. März 2004. Das Abkommen kann gekündigt werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3481

2.1.1.150

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der University for Peace betreffend Institute for Media, Peace and Security ­ IMPS, abgeschlossen am 20. Oktober 2003

A.

Die anhaltende Gewalt und das Ausmass der Konflikte in verschiedenen Regionen der Welt haben auf die entscheidende Rolle der Medien bei der Schürung von Konflikten (zum Beispiel in der Region der Grossen Seen in Afrika) hingewiesen. Die Gebergemeinschaft anerkennt die wichtige Rolle, die den Medien bei der Konfliktprävention und der Mediation zur Wiederherstellung des Friedens zukommt. Die DEZA hat daraus ihre Schlussfolgerungen gezogen: Die Beziehungen zwischen Medien, Frieden und Sicherheit sollten zu einem zentralen Anliegen der Friedensbemühungen der Schweiz werden.

B.

Das IMPS plant seinen Sitz im Herbst 2003 von Paris nach Genf zu verlegen. Das Institut und sein Leitungsteam werden rechtzeitig in Genf sein, damit das Programm Anfang 2004 lanciert werden kann. Der Beitrag der Schweiz (300 000 US-Dollar pro Jahr während drei Jahren) ermöglicht es, solide Bedingungen für das anfängliche Programm des Instituts zu schaffen.

Nach dieser Anfangsphase wird das Institut versuchen, finanziell unabhängig zu werden.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3482

2.1.1.151

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der University for Peace/UPEACE betreffend einen Projektbeitrag zur Erweiterung derselben, abgeschlossen am 8. Dezember 2003

A.

Die University for Peace (UPEACE), die 1980 gegründet wurde, geht auf eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zurück, deren Ziel es war, eine internationale Hochschulinstitution für Erziehung, Ausbildung und Forschung zugunsten des Friedens einzurichten. Die Universität hat ihre eigene Charta; was die finanziellen Mittel und das Personal betrifft, ist sie nicht von den Vorschriften der Vereinten Nationen abhängig.

Sie untersteht einem kleinen Expertenrat, der von ihr bestimmt wird. Die Universität für den Frieden steht jetzt am Ende der zwei ersten Jahre ihres Entwicklungsprogramms (insgesamt 5 Jahre).

B.

Mit dem schweizerischen Beitrag wird die Universität bei der Umsetzung der oben erwähnten Ziele unterstützt.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 29. Februar 2004 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3483

2.1.1.152

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Ausbildungsprogramm zur Konfliktbewältigung, betreffend Minderheiten und indigene Völker des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Vereinten Nationen (UNITAR), abgeschlossen am 7. Juli 2003

A.

Das UNITAR-Ausbildungsprogramm leistet einen professionellen, effizienten und äusserst notwendigen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten und Befugnisse der Minderheiten und indigenen Völker. Aus diesem Grund hat COPRET (Sektion Konfliktprävention und -bewältigung der DEZA) beschlossen, das Ausbildungsprogramm 2003 zu unterstützen.

B.

Der gutgeheissene Beitrag dient zur Finanzierung der Programmkosten, dabei geht es spezifisch um die Aufenthaltskosten der Teilnehmenden, die wenn möglich aus DEZA-Schwerpunktländern stammen.

C.

25 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3484

2.1.1.153

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem DAC (Development Assistance Committee), Network on Conflict, Peace and Development Co-operation (CPDC), betreffend «Helping Prevent Violent Conflict» (Hilfe zur Vermeidung von gewalttätigen Konflikten), abgeschlossen am 27. November 2003 Beitrag an das Arbeitsprogramm 2003/2004

A.

Dieses Netzwerk bietet Raum für Diskussionen über politische Grundsatzfragen sowie über Grundsatz- und Programmentscheide, die sich daraus ableiten. Es dient dem Informationsaustausch und der Ausarbeitung von Strategien. Es ist richtungsweisend auf politischer Ebene und erteilt Ratschläge in verschiedenen Bereichen; dabei stützt es sich auf gemeinsame Schlussfolgerungen, die auf Erfahrungen von einzelnen Gebern, Partnerländern und Nichtregierungsorganisationen beruhen. Das Netzwerk verfolgt einen pragmatischen Ansatz. Es berücksichtigt vollumfänglich die Erfahrungen und das Umfeld der Partnerländer, der bilateralen und multilateralen Entwicklungsinstitutionen, des Systems der Vereinten Nationen und der wichtigsten internationalen Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Konflikten befassen.

B.

Die Arbeit mit dem DAC Network on Conflict, Peace and Development Co-operation (CPDC) ist eine der drei Prioritäten, die sich COPRET (Sektion Konfliktprävention und ­bewältigung der DEZA) im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der Konfliktprävention und -bewältigung gesetzt hat. Die im April 2001 verabschiedeten DACRichtlinien stellen ein Grundlagenpapier dar, das für die DEZA-Aktivitäten wegweisend ist. Das neue Arbeitsprogramm (2003/2004) ist sehr ambitiös.

COPRET ist bereit, die Aktivitäten dieses wichtigen Netzwerkes finanziell zu unterstützen.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ab.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3485

2.1.1.154

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der OECD in Paris, abgeschlossen am 20. November 2003

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an den Spezialfonds «WP-Gen Gender Equality Fund».

B.

Der Spezialfonds «WP-Gen Gender Equality Fund» finanziert Aktivitäten im Rahmen des DAC Network on Gender Equality, in welchem die DEZA mitarbeitet.

C.

20 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2003 in Kraft getreten und deckt rückwirkend die Periode vom 1. November 2003 bis 1. November 2004 ab.

Es dauert bis zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch beide Parteien.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3486

2.1.1.155

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNOHochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR), abgeschlossen am 30. September 2003

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an den Fonds Volontaire des Nations Unies pour la Coopération Technique dans le Domaine des Droits de l'Homme (FVCT).

B.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an den Fonds Volontaire des Nations Unies pour la Coopération Technique dans le Domaine des Droits de l'Homme (FVCT) für die Jahre 2003­2005.

C.

3,9 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 30. September 2003 in Kraft getreten. Es dauert bis Ende 2005. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3487

2.1.1.156

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an gewisse Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2003

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die Programme der Weltgesundheitsorganisation.

B.

Die Schweiz unterstützt durch diese ausserbudgetären Beiträge gewisse vorrangige und innovative Programme der WHO, die in erster Linie den armen Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen. Schwerpunkte sind die Gesundheit der Frauen und der Familie, die Bekämpfung von Tuberkulose und tropischen Krankheiten.

C.

5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 ab. Dieser Beitrag an die WHO wird jedes Jahr neu festgesetzt. Das Abkommen kann mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3488

2.1.1.157

Abkommen zwischen dem Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), abgeschlossen am 14. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an die WHO.

B.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung der DEZA für das Projekt «Improving Global Water Supply and Sanitation Sector Monitoring».

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3489

2.1.1.158

Vereinbarung zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Ministerium für Primärindustrie (MINBAS) sowie dem Finanz- und Wirtschaftsministerium (MINVEC), letztere als Vertretung des Staates Kuba, zur Erleichterung der Durchführung des Projektes «Wirkungssteigerung der Beleuchtung», abgeschlossen am 1. April 2003

A.

Wirkungssteigerung der Beleuchtung.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A.

C.

1,608 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2004 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3490

2.1.1.159

Vertrag zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) betreffend die Finanzierung und Realisierung der ersten Phase des Projektes «Nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen in der Cordillera von El Condor, Ecuador, mit der indigenen Bevölkerung», abgeschlossen am 23. April 2003

A.

Vertrag zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) betreffend die Finanzierung und Realisierung der ersten Phase des Projektes «Nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen in der Cordillera von El Condor, Ecuador, mit der indigenen Bevölkerung», abgeschlossen am 23. April 2003.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2006 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3491

2.1.1.160

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung der Republik Ecuador, dem Umweltministerium, der Gemeinde von Quito und der Natura-Stiftung betreffend die Finanzierung und Realisierung der zweiten Phase des Projektes «Kontrolle von verkehrsbedingter Luftverschmutzung (Luftqualität)», abgeschlossen am 20. Mai 2003

A.

Kontrolle von verkehrsbedingter Luftverschmutzung (Luftqualität).

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projekts gemäss angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

1,580 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2006 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3492

2.1.1.161

Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Peru für das Projekt «Umweltmanagement in kleinen Bergbau-Betrieben (GAMA)», abgeschlossen am 17. Oktober 2003

A.

Reduzierung der Verschmutzung im Sektor der handwerklich betriebenen Goldminen.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

1,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Oktober 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3493

2.1.1.162

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Syrien betreffend das Projekt «Informationsmanagementsystem von Gefahrengütern/toxischen Substanzen», abgeschlossen am 6. Juli 2003

A.

Ausarbeitung einer Datenbank für chemische Produkte.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projekts gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

18 050 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3494

2.1.1.163

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, abgeschlossen am 13. Januar 2004

A.

Projekt zur Beseitigung von giftigen und toxischen Abfällen und zur Erarbeitung einer entsprechenden Langfrist-Strategie in der Stadt Nam Dinh.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

1,971 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3495

2.1.1.164

Abkommen zwischen der DEZA und dem Internationalen Zentrum für Waldentwicklung (CIFOR) betreffend das Projekt «Akteure und Biodiversität in der Forstwirtschaft auf lokalem Niveau», abgeschlossen am 18. November 2003

A.

Wissenschaftliche Studien zur verstärkten und nachhaltigen Nutzung von Wald und Bäumen im Lebensalltag der Armen auf lokalem Niveau.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

393 500 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3496

2.1.1.165

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), abgeschlossen am 20. November 2003

A.

Dieses Abkommen bestimmt Modalitäten einer (vorerst) einmaligen Unterstützung an das von UNEP durchgeführte Programm «Partnerschaft zur Entwicklung von Umweltgesetzen und -institutionen in Afrika».

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3497

2.1.1.166

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Institut für Wassermanagement (IWMI) betreffend das übergeordnete Forschungsprogramm für Wasser und Ernährung (CPWF), initiiert durch die Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR), abgeschlossen am 11. Dezember 2003

A.

Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen, wie Wasser in verschiedensten Bereichen der Landwirtschaft effizienter genutzt werden kann.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

800 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3498

2.1.1.167

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Institut für pflanzengenetische Ressourcen (IPGRI) betreffend die «Global Crop Diversity Trust Campaign», abgeschlossen am 5. Dezember 2003

A.

Schweizerischer Beitrag an die Kampagne für die Mittelbeschaffung zur Ausarbeitung des «Global Crop Diversity Trust». Der Fonds dient zur Erhaltung und Sicherung der pflanzengenetischen Ressourcen in den internationalen Genbanken.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. August 2004 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3499

2.1.1.168

Schweizerischer Beitrag zur Unterstützung des Interim Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung in Bergregionen, angesiedelt bei der FAO (GCP/INT/706/SWI), abgeschlossen am 24. November 2003

A.

Schweizerischer Beitrag zur Unterstützung des Interim Sekretariats der «Internationalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung in Bergregionen» angesiedelt bei der FAO.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Angabe unter A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

680 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3500

2.1.1.169

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und den Vereinten Nationen, vertreten durch das Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (UNRISD), bezüglich Unterstützung von dessen Forschungsprogramm «Zivilgesellschaft und soziale Bewegungen», abgeschlossen am 18. Dezember 2003

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Beitragszahlung an das Themengebiet «Zivilgesellschaft und soziale Bewegungen», eines von 5 Themengebieten, welche das Forschungsprogramm 2000­2005 der UNRISD umfasst. Dieser Programmbeitrag wird die Durchführung des Projekts «Global civil society movements: dynamics in international campaigns and national implementation» erlauben. Das Abkommen regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung der eigentlichen Forschungsarbeit sowie der diesbezüglichen Publikationen und der Verbreitung der Forschungsresultate.

B.

Die Studien von UNRISD sind von anerkannter Qualität und stellen einen nützlichen Beitrag zur internationalen Forschung über Entwicklungsprobleme dar. Mit diesem Beitrag wird die bestehende Unterstützung der Schweiz in Form eines «Core-Beitrags» mit einem Programm-Beitrag ergänzt.

C.

926 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von Dezember 2003 bis Oktober 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3501

2.1.2

Memorandum of Agreement zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Sondergericht für Sierra Leone, abgeschlossen am 12. September 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Einsatzes von zwei Schweizer Experten, die dem Sondergericht für Sierra Leone zur Verfügung gestellt werden. Es ersetzt ein früheres Abkommen vom 21. November 2002.

B.

Seit einigen Jahren unterstützt die Schweiz das internationale Sondergericht für Sierra Leone und trägt dazu bei, dass die Verbrechen, die im jüngsten Konflikt in Sierra Leone begangen wurden, nicht straflos bleiben. Dieser Einsatz ist Teil der Aussenpolitik der Schweiz zur Förderung der Menschenrechte und zur Bekämpfung der Straflosigkeit der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, des Völkermordes und der Kriegsverbrechen.

C.

Die finanziellen Kosten, die durch die Entsendung von zwei Experten entstehen, belaufen sich auf jährlich rund 340 000 Franken.

D.

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2003 unterzeichnet worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Es gilt bis zur beabsichtigen Auflösung des Sondergerichts für Sierra Leone, d.h. voraussichtlich bis zum 30. Juni 2005.

Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3502

2.1.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung betreffend das Statut des Zentrums in der Schweiz, vom 25. Februar 2003

A.

Dieses Abkommen beinhaltet die Erleichterungen, welche dem Zentrum als Stiftung nach Schweizer Recht (Rechtsfähigkeit und Befreiung von der direkten Bundessteuer) ex lege zugestanden werden. Es regelt auch andere Erleichterungen, wie die freie Verfügung über Guthaben, die Handlungsfreiheit, den Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter und die Befreiung der Mitarbeiter von der Anwendung der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. Zudem sind die Archive des Zentrums unverletzlich.

Die Mitarbeiter des Zentrums geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit für amtliche Handlungen, die sie im Rahmen des internationalen Mandates ­ das die Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens über das Verbot von Personenminen dem Zentrum übertragen haben ­ ausführen.

B.

Am 26. November 1997 hat der Bundesrat die Gründung des Zentrums beschlossen. Damit soll die internationale Zusammenarbeit in der humanitären Minenräumung gefördert werden. Das Zentrum ist eng mit der Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot von Personenminen verknüpft.

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben ein völkerrechtliches Mandat einer Einrichtung mit der Bezeichnung «Implementation Support Unit (ISU)» übertragen, das innerhalb des Zentrums errichtet wurde. Um die internationalen Aufgaben des Zentrums unabhängig auszuführen, hat ihm der Bundesrat die Unverletzlichkeit der Archive sowie die funktionale Immunität von der Gerichtsbarkeit für die Mitarbeiter gewährt.

C.

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Befreiung von der direkten Bundessteuer, welche dem Zentrum ex lege gewährt wird.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11).

E.

Das Abkommen trat am Tag seiner Unterzeichnung, d.h. am 25. Februar 2003, in Kraft. Es kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3503

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

2.2.1

Abkommen (Memorandum of Understanding) zwischen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, und der Food and Drug Administration des Department of Health der Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich «Austausch von Informationen über Human- und Tierarzneimittel sowie Medizinprodukte», abgeschlossen am 22. September 2003

A.

Das Abkommen bezweckt die Förderung der Kooperation zwischen der Food and Drug Administration der USA (USFDA) und Swissmedic, namentlich im Rahmen der Marktaufsicht im Bereich von Human- und Tierarzneimitteln sowie von Medizinprodukten.

B.

Das Abkommen soll die Arzneimittelsicherheit in den USA und in der Schweiz verbessern, indem der Informationsfluss zwischen den beiden Marktaufsichtsbehörden erleichtert wird; dies namentlich über Meldungen im Rahmen der Pharmakovigilanz, hinsichtlich von durchgeführten oder bevorstehenden Inspektionen sowie bezüglich in Aussicht genommener Verwaltungsmassnahmen.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2003 in Kraft getreten und für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen worden. Es kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3504

2.2.2

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MOST) der Volksrepublik China, abgeschlossen am 21. November 2003

A.

Das MoU betrifft die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen Akademien, Hochschulen, Forschungsinstituten und Unternehmen beider Länder.

B.

Das MoU setzt einen politischen Rahmen für die Zusammenarbeit, innerhalb dessen die entsprechenden Parteien selber ihre Partner bestimmen und Zusammenarbeitsprojekte oder -programme entwickeln können.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11).

E.

Inkrafttreten am Tag der Unterzeichnung, 21. November 2003. Keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3505

2.2.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 14. Mai 2003

A.

Das Abkommen betrifft die Durchführung von gemeinsamen Programmen und Tätigkeiten im Bereich Wissenschaft und Technologie.

B.

Das Abkommen setzt den politischen Rahmen für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, innerhalb dessen die Parteien ihre Zusammenarbeitsprojekte entwickeln können. Das Abkommen schlägt Instrumente für die Zusammenarbeit vor und regelt die Modalitäten der Umsetzung.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (SR 420.1).

E.

Das Abkommen wurde am 14. Mai 2003 unterzeichnet. Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Schweizerische Notifikation am 2. Juni 2003. Das Abkommen ist unbefristet. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3506

2.2.4

Avenant n° 11 au «Contrat d'association No. EUR 341-88-1 FUA CH entre la Communauté européenne de l'énergie atomique et la Confédération suisse», vom 16. Dezember 2003

A.

Dieser seit 1989 bestehende Vertrag ist ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und EURATOM. Er hat zum Zweck, die Assoziation der Schweizer Laboratorien mit dem europäischen Fusionsprogramm zu regeln und die gemeinsamen Forschungsaktivitäten zu koordinieren. Ferner regelt das Abkommen, in welcher Höhe die EU-Kommission die beteiligten nationalen Laboratorien mitfinanzieren darf.

B.

Der heute gültige Assoziationsvertrag läuft am 31. Dezember 2003 ab.

C.

Die finanziellen Verpflichtungen der Schweiz sind durch die in der vom Parlament am 6. Juni 2002 genehmigten Botschaft über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2003­2006 (6. Rahmenprogramm) vom 31. Oktober 2001 eröffneten Kredite gedeckt. Die im Finanzplan 2003­2006 vorgesehenen Summen reichen aus, um die aus der Verlängerung des Abkommens für die Jahre 2004 und 2005 entstehenden Beiträge zu bezahlen.

D.

Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.11). Dieses zeitlich unbeschränkte und vom Parlament genehmigte Abkommen legt die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit fest und gewährt der Schweiz ­ gleich wie den EU-Mitgliedstaaten ­ volle Mitgliedschaft im Programm mit Teilnahme- und Stimmrecht in allen Gremien. Nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Forschung vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1) ist der Bundesrat ermächtigt, Abkommen und Abkommensverlängerungen, die aus dem oben erwähnten Rahmenabkommen stammen, zu unterzeichnen.

E.

Geltungsdauer: 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005. Die Schweiz kann sich jederzeit mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aus dem Assoziationsvertrag zurückziehen (Art. 2 Abs. 3).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3507

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweiz und Manitoba im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung sowie der Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen, unterzeichnet am 26. Mai/5. Juni 2003

A.

Diese Gegenseitigkeitserklärung («Memorandum of Understanding») hat zum Zweck, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Praxis entscheidend zu erleichtern, indem den Unterhaltsgläubigern und -gläubigerinnen der Zugang zu den ausländischen Gerichten wesentlich vereinfacht wird und sie dank direkter behördlicher Kooperation vom ausländischen System der umfassenden Alimentenhilfe profitieren können.

B.

Mangels eines multilateralen oder bilateralen Abkommens standen die häufig wirtschaftlich schlecht situierten Unterhaltsgläubiger bzw. -gläubigerinnen bislang vor unlösbaren Problemen. Als bisherige Hindernisse in Kanada galten die fehlende Gewährung der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe, die fehlende direkte Anerkennung eines schweizerischen Urteils und die inexistente direkte Kooperation zwischen Behörden. Wegen der erheblichen Gesetzgebungsautonomie der kanadischen Provinzen in diesem Bereich werden Gegenseitigkeitserklärungen mit einzelnen Provinzen abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291); Anlehnung an das von Kanada nicht unterzeichnete UNOÜbereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (SR 0.274.15).

E.

Die Gegenseitigkeitserklärung ist nach Unterzeichnung durch beide Parteien am 5. Juni 2003 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsfristen vereinbart worden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3508

2.3.2

Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweiz und Saskatchewan im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung sowie der Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen, unterzeichnet am 26. Mai/9. Juli 2003

A.

Diese Gegenseitigkeitserklärung («Memorandum of Understanding») hat zum Zweck, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Praxis entscheidend zu erleichtern, indem den Unterhaltsgläubigern und -gläubigerinnen der Zugang zu den ausländischen Gerichten wesentlich vereinfacht wird und sie dank direkter behördlicher Kooperation vom ausländischen System der umfassenden Alimentenhilfe profitieren können.

B.

Mangels eines multilateralen oder bilateralen Abkommens standen die häufig wirtschaftlich schlecht situierten Unterhaltsgläubiger bzw. -gläubigerinnen bislang vor unlösbaren Problemen. Als bisherige Hindernisse in Kanada galten die fehlende Gewährung der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe, die fehlende direkte Anerkennung eines schweizerischen Urteils und die inexistente direkte Kooperation zwischen Behörden. Wegen der erheblichen Gesetzgebungsautonomie der kanadischen Provinzen in diesem Bereich werden Gegenseitigkeitserklärungen mit einzelnen Provinzen abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291); Anlehnung an das von Kanada nicht unterzeichnete UNOÜbereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (SR 0.274.15).

E.

Die Gegenseitigkeitserklärung ist nach Unterzeichnung durch beide Parteien am 9. Juli 2003 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsfristen vereinbart worden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3509

2.3.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, abgeschlossen am 30. Oktober 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Visumbefreiung für Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten im anderen Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

B.

Nachdem die Schweiz mit Bulgarien am 18. Juli 1994 ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hatte und bulgarische Staatsangehörige seit dem 10. April 2001 für die Einreise in die EU von der Visumpflicht befreit sind, beschloss der Bundesrat, mit Bulgarien ebenfalls ein entsprechendes Visumbefreiungsabkommen abzuschliessen.

C.

Das Abkommen erlaubt es, die schweizerische Botschaft in Sofia zu entlasten. Zwei Personeneinheiten (Lokalangestellte) können eingespart werden.

Eine Einheit wurde bereits vor einiger Zeit (Pensionierung) im Hinblick auf das Visumbefreiungsabkommen nicht mehr ersetzt, die zweite Einheit wird demnächst abgebaut. Auf der anderen Seite können ca. 410 000 Franken weniger Visumgebühren eingenommen werden (Ausgestellte Visa 2002: 10 259).

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetztes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2003 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann jederzeit durch die Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren. Das Abkommen tritt in einem solchen Fall drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3510

2.3.4

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldova über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 6. November 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Visumbefreiung für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses, die sich in diplomatischer oder konsularischer Vertretung ihres Landes oder als Mitarbeiter einer internationalen Organisation im Territorium des anderen Vertragsstaates aufhalten. Weiter sind Staatsangehörige einer Vertragspartei, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und sich weder als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission ihres Landes noch als Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, während der Dauer von höchstens 90 Tagen von der Visumpflicht befreit, vorausgesetzt, dass sie im anderen Land keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Dieses Abkommen wurde parallel zu einem Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Seit dem Visumabkommen mit Polen von 1991 zählt der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zu den Voraussetzungen für die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen wurde am 6. November 2003 abgeschlossen, ist unbefristet und ist am 7. Februar 2004 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3511

2.3.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, abgeschlossen am 15. Dezember 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Visumbefreiung für Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten im anderen Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

B.

Nachdem die EU rumänische Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit und sich die Situation im Migrationsbereich stabilisiert hatte, beschloss der Bundesrat, mit Rumänien ebenfalls ein generelles Visumbefreiungsabkommen abzuschliessen.

C.

Das Abkommen erlaubt es, die schweizerische Botschaft in Bukarest zu entlasten. Ein Lokalangestellter, der im vergangenen Herbst seine Stelle gekündigt hatte, wurde nicht ersetzt. Des Weiteren wird demnächst ein VisaSachbearbeiter ersatzlos versetzt werden. Auf der anderen Seite können Visumgebühren von ein paar Hunderttausend Franken weniger eingenommen werden (Ausgestellte Visa 2002: 17 403).

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen wurde am 15. Dezember 2003 unterzeichnet und ist am 22. Februar 2004 in Kraft getreten. Es ist unbefristet und kann jederzeit durch die Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren. Das Abkommen tritt in einem solchen Fall drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3512

2.3.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, abgeschlossen am 11. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Visumbefreiung für Inhaberinnen und Inhaber eines heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben. Weiter sind Staatsangehörige einer Vertragspartei, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses (für die Schweiz) sind und sich weder als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission ihres Landes noch als Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, während höchstens 90 Tagen von der Visumpflicht befreit, vorausgesetzt, dass sie im anderen Land keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Dieses Abkommen wurde parallel zu einem Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Seit dem Visumabkommen mit Polen von 1991 zählt der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zu den Voraussetzungen für die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und ist unbefristet.

Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3513

2.3.7

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 6. November 2003

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige, welche in einem der Vertragsstaaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder denen Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Moldawien wird mit der baldigen Verschiebung der EU-Aussengrenze nach Osten hin eine zunehmend wichtigere Rolle im Migrationsbereich spielen.

Es ist davon auszugehen, dass Moldawien nicht nur als Herkunftsland, sondern künftig auch aufgrund seiner geopolitischen Lage vermehrt als Transitland für Asylsuchende aus dem zentralasiatischen Raum sowie aus dem Nahen Osten an Bedeutung gewinnen wird. Vor diesem Hintergrund soll mit Moldawien das Rückkehrmanagement für Personen, die sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen, auch auf vertraglicher Ebene abgesichert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Unterzeichnet am 6. November 2003. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem sich die Parteien gegenseitig schriftlich darüber unterrichtet haben, dass ihre jeweiligen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Die Schweiz hat die entsprechende Mitteilung am 4. Dezember 2003 gemacht. Das Abkommen kann jederzeit von einer Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3514

2.3.8

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 11. Juli 2003

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, welche in einem der Vertragsstaaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder denen Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Die Ukraine wird mit der baldigen Verschiebung der EU-Aussengrenze nach Osten hin eine zunehmend wichtigere Rolle im Migrationsbereich spielen.

Es ist davon auszugehen, dass die Ukraine nicht nur als Herkunftsland, sondern künftig auch aufgrund ihrer geopolitischen Lage vermehrt als Transitland für Asylsuchende aus den umliegenden Regionen an Bedeutung gewinnen wird. Vor diesem Hintergrund soll mit der Ukraine das Rückkehrmanagement für Personen, die sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen, auch auf vertraglicher Ebene abgesichert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Unterzeichnet am 11. Juli 2003. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an welchem die Parteien sich gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt worden sind. Die Schweiz hat die entsprechende Mitteilung am 30. Oktober 2003 gemacht.

Das Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Empfang dieser Notifikation ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3515

2.3.9

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Strafgerichtshof für Ex-Jugoslawien (ICTY) über die Aufnahme von Zeugen (Relokationsabkommen), abgeschlossen am 21. November 2003

A.

Das Relokationsabkommen regelt die Aufnahme von Personen, die vor dem ICTY als Zeugen aufgetreten sind oder auftreten werden und aus Gründen der Sicherheit nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Mit Abschluss dieses Abkommens verpflichtet sich die Schweiz, jährlich bis zu fünf Zeugen sowie deren Angehörige aufzunehmen. Die Relokationsgesuche des ICTY werden vom BFF einzelfallweise geprüft. Die im Rahmen des Abkommens aufgenommenen Personen erhalten gestützt auf Artikel 56 AsylG (Aufnahme von Gruppen) in der Schweiz Asyl. Ihre Rechtsstellung richtet sich nach den geltenden Vorschriften des schweizerischen Rechts.

B.

Der ICTY nimmt bei der Aufarbeitung der Kriege auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens und der dabei begangenen Verstösse gegen elementare Regeln des internationalen Menschenrechtsschutzes und des humanitären Völkerrechts eine bedeutende Rolle ein. Er stellt damit ein unerlässliches Element des Friedensprozesses dar. Mit der Unterzeichnung des Relokationsabkommens zeigt die Schweiz ihre Bereitschaft, den Strafgerichtshof bei diesen Aufgaben zu unterstützen.

C.

Die Kosten für die Unterstützung und Betreuung der im Rahmen des Relokationsabkommens aufgenommenen Personen, soweit diese sozialhilfeabhängig sind, gehen zu Lasten des ordentlichen Budgets des BFF.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG; SR 171.11) in Verbindung mit Artikel 56 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31), den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates Nr. 827, 1207 und 1329 und dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20).

E.

Unterzeichnet am 21. November 2003. Das Abkommen trat einen Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3516

2.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Beitritt zum Memorandum of Understanding (MoU) Concerning Command Arrangements and Related Matters in International Security Assistance Force Afghanistan (ISAF), vom 12. November 2003

A.

Das MoU regelt die rechtlichen Beziehungen unter den am Einsatz beteiligten Nationen. Darunter fallen namentlich die Bereiche Führung, Finanzierung, logistische und medizinische Unterstützung, Gerichtsbarkeit und Haftung.

B.

Die Bundesversammlung genehmigte den Einsatz von höchstens vier schweizerischen Offizieren in der ISAF. Mit dem Beitritt der Schweiz zum MoU werden die Rechtswirkungen auf die entsandten Offiziere ausgedehnt.

C.

Die Kosten für den Einsatz werden über das ordentliche Budget für friedenserhaltende Operationen getragen. Der Beitritt zum MoU an sich bewirkt keine Folgekosten.

D.

Artikel 66b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 150a des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) und Artikel 47bisb Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetz (GVG; SR 171.11).

E.

Das MoU trat für die Erstunterzeichner am 5. März 2003 in Kraft. Der Bundesrat genehmigte den Beitritt am 12. November 2003. Die Teilnehmer können jederzeit unter Wahrung einer Frist von dreissig Tagen vom MoU zurücktreten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3517

2.4.2

Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Bundesministerium für Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung, vom 29. September 2003

A.

Diese Vereinbarung soll einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige zwischenstaatliche militärische Ausbildungszusammenarbeit bilden.

B.

Deutschland ist seit langer Zeit einer der wichtigsten Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Der Nutzen für die Schweiz liegt vor allem in der Verbesserung des Know-how und der Vertiefung der Kooperationsfähigkeit in der Friedensförderung.

C.

Das Abkommen stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die gegenseitig erbrachten Leistungen sollen weitgehend kostenneutral erbracht und im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen werden.

D.

Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten am 29. September 2003 mit der Unterzeichnung. Das Abkommen hat unbefristete Geltung. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3518

2.4.3

Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Bundesministerium für Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Einsatzgebiet im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR), vom 29. September 2003

A.

Die Vereinbarung bildet die Grundlage für die Kooperation der beiden Staaten und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die gegenseitige Unterstützung im Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo fest.

B.

Die Vereinbarung wurde notwendig, um für die Präsenz deutscher Truppen im österreichisch-schweizerischen Camp eine Rahmenregelung zu schaffen.

C.

Durch die Vereinbarung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Einsatz der SWISSCOY wurde vom Parlament bis Dezember 2005 genehmigt. Die finanziellen Mittel für diesen Einsatz laufen über das ordentliche Budget.

D.

Artikel 66b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 150a MG (SR 510.0).

E.

Die Vereinbarung trat am 29. September 2003 mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3519

2.4.4

Schweizer Beteiligung an einem Ausbildungs- und Trainingszentrum in Sarajevo für Angehörige der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina und anderer Staaten für Einsätze im Rahmen internationaler humanitärer und friedensunterstützender Operationen, vom 12. November 2003

A.

Die Beteiligung der Staaten erfolgt durch den Beitritt zu einem multilateralen Memorandum of Understanding (MoU). Das MoU regelt Organisation, Führung, Besetzung, Finanzierung sowie den Status des Zentrums.

B.

Das Projekt eines Ausbildungs- und Trainingszentrums wurde im Rahmen des Wiederaufbaus und der internationalen Neuausrichtung der Streitkräfte des Staates Bosnien und Herzegowina von Grossbritannien ausgearbeitet.

Die Schweiz wurde neben andern Staaten für eine Beteiligung angefragt.

C.

Die finanziellen Aufwendungen der Schweiz werden vom VBS im Rahmen der bewilligten Kredite getragen.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

Das MoU ist am 20. November 2003 in Kraft getreten und gilt vorerst für fünf Jahre. Es kann verlängert werden. Der Bundesrat beschloss die schweizerische Beteiligung am 12. November 2003. Die Parteien können sich unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich von ihrer Beteiligung zurückziehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3520

2.4.5

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Key 2003» in Bulgarien, unterzeichnet am 12. August 2003

A.

Die diesjährige Übung im Rahmen der Reihe «Cooperative Key» fand vom 1. bis 13. September 2003 in Bulgarien statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit einer einseitigen Erklärung der Schweiz bekanntzugeben. Mit dieser Erklärung anerkennen die Teilnehmerstaaten die Regelung, die zwischen dem Gaststaat Bulgarien und den Veranstaltern der Übungsreihe getroffen wurde.

B.

Die Übungsreihe «Cooperative Key» findet im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und hat zum Ziel, die Befähigung zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu verbessern.

C.

Mit der Erklärung entstanden keine zusätzlichen Kosten. Die Übungsteilnahme wurde aus dem PfP-Kredit finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des «Schweizerischen individuellen Partnerschaftsprogramms 2003», die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Erklärung wurde am 12. August 2003 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3521

2.4.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über gemeinsame Ausbildungs- und Trainingsvorhaben der französischen Armee und der schweizerischen Armee, vom 27. Oktober 2003

A.

Dieses Abkommen legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest.

B.

Frankreich ist seit langer Zeit ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Der Nutzen für die Schweiz liegt vor allem in der Verbesserung des Know-how und der Vertiefung der Kooperationsfähigkeit in der Friedensförderung und der Katastrophenhilfe.

C.

Das Abkommen stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die gegenseitig erbrachten Leistungen sollen weitgehend kostenneutral erbracht und im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen werden.

D.

Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten am 27. Oktober 2003 (Unterzeichnung). Das Abkommen hat unbefristete Geltung. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3522

2.4.7

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Sicherheitsnetz Funk «POLYCOM», vom 18. Oktober 2003

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Funknetz POLYCOM.

B.

Die Schweiz ist an der Teilnahme der liechtensteinischen Behörden interessiert, weil das Fürstentum auf Grund des Zollvertrages vom 29. März 1923 (SR 0.631.112.514) Bestandteil des schweizerischen Zollgebiets und damit auch Einsatzgebiet der schweizerischen Zollorgane und des Grenzwachtkorps ist.

C.

Die einmaligen sowie die wiederkehrenden Kosten werden zwischen den beiden Staaten aufgeteilt. Ausgewiesene Selbstkosten der Schweiz für zentrale Dienstleistungen werden dem Fürstentum in Rechnung gestellt.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

Die Vereinbarung wurde vom Bundesrat am 26. September 2003 genehmigt.

Sie trat mit der Notifikation der Erfüllung der entsprechenden nationalen Voraussetzungen in Kraft (5. Januar 2004). Sie gilt für fünf Jahre; wird sie danach nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, so verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3523

2.4.8

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Teilnahme von Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein an Ausbildungskursen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), vom 4. Dezember 2003

A.

Die Vereinbarung ermöglicht Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein die Teilnahme am gesamten Ausbildungsangebot des BABS. Sie regelt das Anmeldeverfahren, die Durchführung der Kurse, die Rahmenbedingungen sowie die Kostentragung durch das Fürstentum.

B.

Die bereits bis anhin enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten soll auf eine vertragliche Grundlage gebracht werden.

C.

Die durch die Teilnahme von Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein entstehenden zusätzlichen Kosten werden diesem Staat in Rechnung gestellt.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

Die Vereinbarung ist am 4. Dezember 2003 mit der Unterzeichnung in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3524

2.4.9

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über die sinngemässe Anwendung des PfP-Truppenstatuts auf die militärische Übung «NIGHTWAY 2003», abgeschlossen am 8. Januar 2003

A

Für die Übung NIGHTWAY 2003, die vom 13. bis 24. Januar 2003 in Norwegen vorgesehen war, wurde das von der Schweiz noch nicht ratifizierte PfP-Truppenstatut (Truppenstatut der Partnerschaft für den Frieden) als sinngemäss anwendbar erklärt. Die Übungen NIGHTWAY finden auf der Basis des zwischen dem Bundesrat und der norwegischen Regierung im Jahre 1997 abgeschlossenen Memorandum of Understanding (MoU) betreffend Training der Luftwaffen über schweizerischem und norwegischem Territorium statt. Die Übung wurde jedoch schliesslich nicht durchgeführt.

B.

Die Angehörigen der Schweizer Armee kommen in den Genuss der für sie im Vergleich zum bestehenden MoU günstigeren Bestimmungen des PfPTruppenstatuts und können so von einem besseren Rechtsschutz profitieren.

Dieses Vorgehen wurde bereits anlässlich der Übungen NIGHTWAY in den Jahren 2001 und 2002 praktiziert.

C.

Die Kosten für die Übung wären über das ordentliche Budget der Luftwaffe abgewickelt worden. Durch die Anwendung des PfP-Truppenstatuts entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 48a Absatz 1 und 150a des MG vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten mit erfolgtem Briefwechsel am 8. Januar 2003. Geltung für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3525

2.4.10

Sicherheitsabkommen zwischen dem VBS und dem Ministerium für Landesverteidigung von Rumänien betreffend den Schutz klassifizierter Verteidigungsinformationen, vom 26. November 2003

A.

Das Abkommen regelt Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die vorwiegend aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Regelung der Verfahrensabläufe sowie Abgleichung der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Durch das Abkommen entstehen keine Folgekosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

Das Abkommen wurde vom Bundesrat am 21. Mai 2003 genehmigt und am 26. November 2003 in Bern unterzeichnet. Es tritt mit der Notifikation der Erfüllung der entsprechenden nationalen Voraussetzungen in Kraft. Die Schweiz hat die entsprechende Mitteilung am 15. Dezember 2003 gemacht.

Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3526

2.4.11

PfP-Truppenstatut vom 19. Juni 1995 und Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995, Ratifizierung vom 9. April 2003

A.

Das PfP-Truppenstatut (Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen; SR 0.510.1) sieht vor, dass die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts von 1951 bei allen Vertragsstaaten des Übereinkommens angewendet werden. Die materiellen Statusregelungen finden sich somit im NATOTruppenstatut (Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen). Dieses enthält Regelungen im Hinblick auf einen Aufenthalt von Truppen sowie diese begleitende zivile Personen im Ausland, insbesondere zu folgenden Punkten: Ein- und Ausreise, Fahrerlaubnisse, Tragen von Uniform und Waffen, Gerichtsbarkeit, Haftung, Steuern und Zölle.

B.

Dieses System der standardisierten Statusregelungen erleichtert gemeinsame Aktivitäten von schweizerischen mit ausländischen Truppen, und zwar sowohl bei der Ausbildungszusammenarbeit wie auch in Einsätzen, etwa im Friedensförderungsbereich. Das PfP-Truppenstatut spricht sich aber nicht für die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten durch die Truppen der einzelnen Vertragsstaaten aus. Über die Teilnahme an solchen Aktivitäten im Ausbildungsbereich oder an Einsätzen wird nach den im jeweiligen nationalen Recht geltenden Bestimmungen separat entschieden.

C.

Das PfP-Truppenstatut hat keine zusätzlichen Kosten zur Folge.

D.

Artikel 150a MG (SR 510.10).

E.

Der Bundesrat beschloss die Ratifizierung am 26. März 2003. Das Übereinkommen trat für die Schweiz am 9. Mai 2003 in Kraft. Es kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; die Kündigung wird nach einer Frist von einem Jahr wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3527

2.4.12

Teilnahme der Schweiz am EAPC/PfP-Seminar «COOPERATIVE AURA 2003»

A.

Die Schweiz übernahm für das Seminar die Aufgabe des Gastgeberlandes.

Das vorliegende Abkommen regelte den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gastgeberstaat, SHAPE sowie den Teilnehmerstaaten. Das Seminar fand vom 20. bis 24. Oktober 2003 statt.

B.

Die Aufgabe des Gastgeberlandes bestand im Wesentlichen darin, Konferenz- und Übungsinfrastruktur für die Vorbereitung und Durchführung der Übung sicherzustellen.

C.

Die der Schweiz anfallenden Kosten wurden über den laufenden PfP-Kredit abgewickelt.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des «Schweizerischen individuellen Partnerschaftsprogramms 2003», die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Das Abkommen galt für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3528

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

2.5.1

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Wolfurt, vom 21. August 2003

A.

Die Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Gemeinschaftszollanlage auf österreichischem Hoheitsgebiet.

B.

Die Vereinbarung bezweckt, die prekäre Verkehrssituation im Raum St. Margrethen dadurch zu entlasten, dass der Schwerverkehr in Richtung Schweiz bereits in Wolfurt abgefertigt werden kann.

C.

Keine.

D.

Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (mit Schlussprotokoll, SR 0.631.252.916.320), Artikel 47bisb Absatz 3 GVG

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3529

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, vom 29. Januar 1999

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 17. April 2003. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3530

2.6.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen, vom 30. November 2000

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit 1. April 2003. Das Abkommen bleibt 10 Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, es sei denn, eine Partei kündige das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3531

2.6.3

Verlängerung des Abkommens vom 10. Oktober 1994 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Albanien betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe

A.

Dieses Projektabkommen regelt die Modalitäten der Finanzhilfe an Albanien für den Schweizer Beitrag (mechanische Ausrüstung für das Kraftwerk Fierza) innerhalb des von mehreren Gebern unterstützten Drin River Cascade Rehabilitation Program.

B.

Das noch bis Ende 2002 geltende alte Abkommen wurde bis am 31. Dezember 2005 verlängert und zur Deckung zusätzlicher Kosten um 1,3 Millionen Franken aufgestockt (neues Total: 11,8 Millionen Franken).

C.

1,3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

In Kraft seit 8. Mai 2003. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen. Das Abkommen ist befristet bis 31. Dezember 2005.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3532

2.6.4

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe für ein Katasterprojekt

A.

Dieses Abkommen regelt das finanzielle Volumen und die Modalitäten für ein Finanzhilfeprojekt in Aserbaidschan.

B.

Unterstützung der aserbaidschanischen Landesbehörde beim Aufbau zeitgemässer Infrastruktur im Bereich Landvermessung, begleitende Unterstützungsmassnahmen auf technischer und institutioneller Ebene.

C.

3,5 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 8. Mai 2003. Das Abkommen gilt bis 30. Juni 2006. Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen, sofern wesentliche Elemente des Abkommens nicht eingehalten werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3533

2.6.5

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend «Climate Change Mitigation Projects» nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls

A.

Dieses Abkommen erlaubt und fördert die Realisierung von Projekten nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durch private oder öffentliche Körperschaften in der Schweiz und in Bulgarien im Hinblick auf die zukünftige Umsetzung des Kyoto-Protokolls; die Regierungen haben sich über die für die Anerkennung und Registrierung von Projekten massgebenden Grundsätze geeinigt.

B.

Minderung von umweltverschmutzenden Emissionen und Austausch von «Verschmutzerrechten» («Emission Reduction Units ­ ERUs») im Rahmen der Umsetzung des Kyoto-Protokolls.

C.

Keine Folgekosten für die Schweiz.

D.

Artikel 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997. Artikel 47bisb Absatz 3 GVG (SR 171.11).

E.

Das Abkommen wurde am 17. Juni 2003 unterzeichnet und tritt gleichzeitig mit dem Kyoto-Protokoll in Kraft (Datum noch unbekannt; hängt von der Ratifizierung des Protokolls durch Russland ab).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3534

2.6.6

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Burkina Faso betreffend eine Budgethilfe, vom 21. März 2003

A.

Das Abkommen betrifft eine Budgethilfe zugunsten von Burkina Faso, zahlbar in acht Raten über einen Zeitraum von drei Jahren. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines Koordinationsmechanismus zwischen diversen Geldgebern, der eine gemeinsame Beurteilung und Berichterstattung vorsieht.

B.

Das Abkommen erfolgt im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel dieser Unterstützung ist es, die Umsetzung der Strategie zur Armutsbekämpfung in Burkina Faso unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen zu fördern.

C.

Der nicht rückzahlbare Beitrag beläuft sich auf 24 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1996.

E.

In Kraft seit 21. März 2003. Eine schriftliche Kündigung des Abkommens ist jederzeit möglich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3535

2.6.7

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Nicaragua betreffend eine Budgethilfe, vom 10. Dezember 2003

A.

Das Abkommen betrifft eine allgemeine Budgethilfe für Nicaragua. Die Budgethilfe wird für die Budgetjahre 2003 und 2004 erteilt und soll Nicaragua bei der Umsetzung der nationalen Strategie zur Armutsbekämpfung (SGPRS) unterstützen.

B.

Beweggrund für die Budgethilfe sind die positiven Entwicklungen in Nicaragua während der letzten zwei Jahre. Die Regierung Nicaraguas hat nicht nur substanzielle Fortschritte bei der makroökonomischen Stabilisierung und der Kontrolle des Fiskaldefizits erreicht, sondern auch den Kampf gegen die Korruption massiv verstärkt. Nicaragua ist eines der ärmsten Länder Lateinamerikas: rund 48 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze und 17 % in extremer Armut. Die Regierung ist aus diesem Grund bemüht, eine Strategie zur Armutsbekämpfung umzusetzen, welche die Bedeutung eines auf privater Initiative, Unternehmertum und Handelsförderung aufbauenden, nachhaltigen Wirtschaftswachstums erkennt, um eine nachhaltige Linderung der Armut in Nicaragua zu erreichen. Einige der für dieses Ziel relevanten Initiativen wurden in der letzten Zeit von der Regierung Nicaraguas erfolgreich durchgeführt. Positive Voraussetzungen für die Erteilung der Budgethilfe waren vor allem: a) die prioritäre Behandlung von Ausgaben im Gesundheits- und Erziehungswesen, b) die Festlegung einer Strategie zur Entwicklung des Privatsektors auf der Grundlage eines breiten Wachstumsverständnisses und c) die Durchführung wichtiger Reformen, die auf die Professionalisierung des Staatsapparates und auf eine Verbesserung der Qualität öffentlicher Institutionen sowie der Regierungsführung zielen.

C.

18 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 10. Dezember 2003. Das Abkommen enthält eine Kündigungsklausel und kann per sofort gekündigt werden, wenn eine der Vertragsparteien sich nicht an die Verpflichtungen des Abkommens hält.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3536

2.6.8

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), betreffend das «Andijan City District Heating Reconstruction Programme» für Usbekistan

A.

Dieses Abkommen regelt die Zielsetzungen, die Lagerbedingungen sowie die Bedingungen der Evaluierung, Verwaltung und des Empfangs von Material, das an eine Finanzhilfe von 4,3 Millionen US-Dollar an Usbekistan gebunden ist.

B.

Unterstützung an das «Andijan City District Heating Reconstruction Programme», als Ko-Finanzierung mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD).

C.

Keine finanziellen Folgen für die Schweiz. Das Abkommen ist an die Schenkung von 4,3 Millionen US-Dollar an die usbekische Regierung gebunden.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 4. Mai 2003. Das Abkommen wird nach der letzten Auszahlung der EBRD für die Schweiz im Rahmen des Projektes beendet. Zudem ist es kündbar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3537

2.6.9

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistan betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe für das «Andijan City District Heating Reconstruction Programme», vom 3. Mai 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Zielsetzungen, die Zuteilungsbedingungen, die Realisierung und die Auszahlungsbedingungen einer Finanzhilfe von 4,3 Millionen US-Dollar an Usbekistan.

B.

Unterstützung an das «Andijan City District Heating Reconstruction Programme», als Ko-Finanzierung mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD).

C.

4,3 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2003 unterzeichnet worden und am 4. Mai 2003 in Kraft getreten, gleichzeitig mit dem Abkommen über dasselbe Projekt zwischen der Schweiz und der EBRD. Das Abkommen wird mit der Beendigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EBRD für dasselbe Projekt beendet oder aber mit der letzten Auszahlung der EBRD für die Schweiz im Rahmen dieses Projektes. Es enthält selber keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3538

2.6.10

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistan betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe für das «Bukhara and Samarkand Water Supply Project (BSWSP)»

A.

Dieses Abkommen regelt die Zielsetzungen, die Bedingungen und die Zuteilungsbedingungen, die Realisierung und die Auszahlungsbedingungen einer Finanzhilfe von 9 Millionen US-Dollar an Usbekistan.

B.

Unterstützung an das «Bukhara and Samarkand Water Supply Project», Parallelfinanzierung mit der Weltbank.

C.

9 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 24. Februar 2003 unterzeichnet und tritt am 17. Januar 2004 gleichzeitig mit dem Kreditabkommen der Weltbank für dasselbe Projekt in Kraft. Das Abkommen ist zeitlich nicht begrenzt. Die Schweiz hat das Recht, das Abkommen nach dem 31. Dezember 2007 ohne Kündigungsfrist zu beenden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3539

2.6.11

Verständigungsprotokoll betreffend die Schliessung des schweizerisch-polnischen Gegenwertmittelfonds (SPCPF)

A.

Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding, MoU) zur Regelung der Verwendung der Gegenwertsmittel, welche im Rahmen der schweizerischen Finanzhilfe an Polen zur Rückzahlung kommen. Diese Gelder fliessen gemäss Memorandum of Understanding ab 2002 als allgemeine Budgethilfe in den polnischen Staatshaushalt.

B.

Schliessung des schweizerisch-polnischen Gegenwertmittelfonds Umwidmung der noch zurückfliessenden Mittel.

C.

Der Schweiz erwachsen aus der Umsetzung dieses Memorandum of Understanding keine Folgekosten.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 27. März 2003. Das Memorandum of Understanding ist nicht befristet. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3540

und

2.6.12

Verständigungsprotokoll betreffend die Umwidmung des schweizerisch-slowakischen Gegenwertmittelfonds (SSCPF)

A.

Dieses Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding, MoU) regelt die Verwendung der Gegenwertmittel, welche im Rahmen der schweizerischen Finanzhilfe an die Slowakische Republik zur Rückzahlung kommen. Diese Gelder fliessen gemäss Memorandum of Understanding nach Abschluss noch bestätigter Projektfinanzierungen als allgemeine Budgetmittel in den slowakischen Staatshaushalt.

B.

Schliessung des schweizerisch-slowakischen Gegenwertmittelfonds und Umwidmung der noch zurückfliessenden Mittel.

C.

Für die Schweiz erwachsen aus der Umsetzung dieses MoU keine Folgekosten.

D.

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mittel-europäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

E.

In Kraft seit 25. September 2003. Das MoU ist nicht befristet. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3541

2.6.13

Verlängerung des Abkommens vom 26. November 1992 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Rumänien betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe

A.

Dieses Rahmenabkommen regelt die allgemeinen Modalitäten der Finanzhilfe an Rumänien, welche sodann projektweise durch ein Memorandum of Understanding (MoU) mit den Behörden bzw. Begünstigten weiter konkretisiert werden.

B.

Das noch bis Ende 2003 geltende alte Abkommen wurde bis 31. Dezember 2006 verlängert und zur Durchführung des Projekts «Trams für Iasi» um 1,7 Millionen Franken aufgestockt (neues Total des Rahmenabkommens mit allen bisherigen Aufstockungen: 56,7 Millionen Franken).

C.

1,7 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 8. September 2003. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

Das Abkommen ist befristet bis 31. Dezember 2006.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3542

2.6.14

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe für das «National Control Center Rehabilitation and Upgrade Project»

A.

Dieses Abkommen regelt die Zielsetzungen, die Zuteilungsbedingungen, die Realisierung und die Auszahlungsbedingungen einer Finanzhilfe von 15,3 Millionen Franken an die Union von Serbien und Montenegro.

B.

Unterstützung des «National Control Center Rehabilitation and Upgrade Project» als Parallelfinanzierung mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und der Europäischen Investitionsbank (BEI).

C.

15,3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 29. Juli 2003. Das Abkommen ist zeitlich nicht begrenzt und kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3543

2.6.15

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) betreffend die Ko-Finanzierung des «Power Rehabilitation Project» in der Republik Tadschikistan

A.

Abkommen über die schweizerische Beteiligung an einem von der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) lancierten Projekt, mit dem Teile der tadschikischen Stromversorgung saniert werden sollen. Das Abkommen regelt insbesondere die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Vertragspartner bei der Projektimplementierung.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen Beitrag an die Armutsbekämpfung und zum Wirtschaftswachstum in Tadschikistan zu leisten. Es verstärkt das Schweizer Engagement im Elektrizitätssektor.

C.

Keine finanziellen Folgen. Das Abkommen ist an die Schenkung von 8 Millionen US-Dollar an die tadschikische Regierung gebunden.

D.

Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des Rahmenkredits (IIIbis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 21. Juli 2003. Das Abkommen wird mit der vollständigen Auszahlung der Schweizer Schenkung oder der Beendigung der Arbeiten an der schweizerischen Projektkomponente beendet.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3544

2.6.16

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Tadschikistan betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe für das «Power Rehabilitation Project»

A.

Abkommen über die schweizerische Beteiligung an einem von der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) lancierten Projekt, mit dem Teile der tadschikischen Stromversorgung saniert werden sollen. Die Schweiz finanziert ausgewählte Projektkomponenten (gebundene Hilfe) über eine Schenkung an die tadschikische Regierung, die die Mittel wiederum an die Elektrizitätsgesellschaft weiterverleiht.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen Beitrag an die Armutsbekämpfung und zum Wirtschaftswachstum in Tadschikistan zu leisten. Es verstärkt das Schweizer Engagement im Elektrizitätssektor.

C.

8 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des Rahmenkredits (IIIbis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 8. September 2003. Das Abkommen ist nicht befristet. Die Schweiz hat jedoch das Recht, das Abkommen nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3545

2.6.17

Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der International Bank for Reconstruction and Development (IBRD), International Development Association (IDA), über die Gewährung einer Finanzhilfe für das «Pamir Private Power Project»

A.

Abkommen über die Verwaltung einer Schenkung der Schweizer Regierung an die tadschikische Regierung durch die Bank (Trust Fund). Die Mittel sind zur Finanzierung von Zuschüssen an die Stromrechnung von Haushalten in Gorno Badakshan im Rahmen des Pamir Private Power Project bestimmt.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen Beitrag an die Armutsbekämpfung und zum Wirtschaftswachstum in Tadschikistan zu leisten. Es verstärkt das Schweizer Engagement im Elektrizitätssektor. Das Projekt fungiert als Private-Public Partnership Pilotprojekt.

C.

5 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 25. Februar 2003. Das Abkommen endet auf Antrag einer der Parteien nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2013 sollen ohne Genehmigung der Schweizer Regierung keine Auszahlungen aus dem Trust Fund mehr vorgenommen werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3546

2.6.18

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Tadschikistan betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe für das «Pamir Private Power Project»

A.

Abkommen über die schweizerische Unterstützung in Form einer Schenkung an die tadschikische Regierung zur Finanzierung von Zuschüssen an die Stromrechnung von Haushalten in Gorno Badakshan im Rahmen des Pamir Private Power Project.

B.

Armutsbekämpfung, Ermöglichung von Wirtschaftswachstum in Gorno Badakshan. Teil des schweizerischen Engagements im Elektrizitätssektor in Tadschikistan, Ermöglichung eines Public-Private Partnership Pilotprojekts.

C.

Keine Folgekosten (das Abkommen ist an das Abkommen mit der International Bank for Reconstruction/International Development Association zum oben erwähnten Projekt gebunden).

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 8. September 2003. Das Abkommen endet gleichzeitig mit der Beendigung des Administrative Agreement zwischen der Schweizer Regierung und der International Bank for Reconstruction/International Development Association.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3547

2.6.19

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo betreffend die Tilgung der Aussenschulden der Demokratischen Republik Kongo, vom 21. November 2003

A.

Das Abkommen betrifft die Tilgung der Aussenschulden der Demokratischen Republik Kongo gegenüber der Schweiz. Es handelt sich um die definitive Tilgung der Zahlungsrückstände per 30. Juni 2002 sowie der laufenden Fälligkeiten bis zum 30. November 2003. Der Betrag beläuft sich auf 31,187 Millionen Franken. Da im Rahmen des Abkommens sämtliche ausstehenden Forderungen der Schweiz gegenüber der Demokratischen Republik Kongo gestrichen werden, steht somit die Demokratische Republik Kongo gegenüber der Schweiz, was die Staatsschulden anbetrifft, wieder schuldenfrei da.

B.

Die Tilgung der Schulden geschieht im Rahmen der internationalen Entschuldungsinitiative (HIPC-Initiative) von Weltbank und IWF, die darauf abzielt, die Aussenschulden der ärmsten hochverschuldeten Länder auf ein tragbares Niveau zu bringen und somit zur Armutslinderung beizutragen.

Mit dem Abkommen kommt die Schweiz ihren im Rahmen des Pariser Klubs gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Kongo eingegangenen Verpflichtungen nach (Schuldenerlass von 90% gemäss Protokoll vom 13. September 2002 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo) und gewährleistet darüber hinaus einen Schuldenerlass von 100 %.

C.

31,187 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Bundesratsbeschluss vom 15. September 1993 über den Abschluss bilateraler Entschuldungsabkommen.

E.

In Kraft seit 21. November 2003. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3548

2.6.20

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Sierra Leone betreffend die Reduktion der Aussenschulden Sierra Leones gegenüber der Schweiz, vom 17. Juni 2003

A.

Das Abkommen betrifft die Reduktion der Aussenschulden Sierra Leones gegenüber der Schweiz. Es handelt sich um die Tilgung der laufenden Fälligkeiten (inkl. Zinsen) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2004. Der Betrag beläuft sich auf 8,817 Millionen Franken.

B.

Die Reduktion der Schulden geschieht im Rahmen der internationalen Entschuldungsinitiative (HIPC-Initiative) von Weltbank und IWF, die darauf abzielt, die Aussenschulden der ärmsten hochverschuldeten Länder auf ein tragbares Niveau zu bringen und somit zur Armutslinderung beizutragen.

Mit dem Abkommen kommt die Schweiz nicht nur ihren im Rahmen des Pariser Klubs gegenüber der Regierung Sierra Leones eingegangenen Verpflichtungen nach (Erlass von 90 % der laufenden Fälligkeiten für die Zeit zwischen Entscheidungs- und Abschlusszeitpunkt), sondern gewährleistet darüber hinaus einen Erlass von 100 % der laufenden Fälligkeiten. Die Frage des Erlasses des verbleibenden Schuldenstocks wird durch die Schweiz geprüft, sobald Sierra Leone den Abschlusszeitpunkt der HIPC-Initiative erreicht hat.

C.

8,817 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Bundesratsbeschluss vom 15. September 1993 über den Abschluss bilateraler Entschuldungsabkommen.

E.

In Kraft seit 17. Juni 2003. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3549

2.6.21

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Jordanien betreffend die Umschuldung von Schulden Jordaniens, vom 13. April 2003

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umschuldung der Zahlungsrückstände per 30. Juni 2002 sowie der laufenden Fälligkeiten zwischen 1. Juli 2002 und 30. Juni 2004, 90 % der Fälligkeiten zwischen 1. Juli 2004 und 31. Dezember 2005, 80 % der Fälligkeiten 2006 und 70 % der Fälligkeiten 2007. Die Schulden werden über 15 Jahre zurückbezahlt mit einer Karenzfrist von 3 Jahren. Es handelt sich dabei um ERG-garantierte Kredite. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 18,1 Millionen Franken.

Der Nettobetrag wird zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR CHF 6 Monate + 0,5 % p.a. verzinst.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 10. Juli 2002 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Jordaniens vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung der verbleibenden Schuld.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 13. April 2003 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3550

2.6.22

Abkommen zwischen der irakischen Besatzungsbehörde (CPA), der irakischen Handelsbank (TBI) und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie (ERG)

A.

Das Rahmenabkommen regelt die Beziehungen zwischen der schweizerischen Exportrisikogarantie (ERG), der Trade Bank of Iraq (TBI) sowie der irakischen Besatzungsbehörde (Coalition Provisional Authority ­ CPA) bei Handelsfinanzierungen mit dem Irak. Es begründet für die Schweiz keine neuen Pflichten, sondern räumt ihr ausschliesslich Rechte ein.

B.

Geschäftsbeziehungen mit der 2003 errichteten staatlichen Handelsbank TBI beinhalten auf Grund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Irak Risiken. Sollte die ERG bei Garantien an Schweizer Exporteure, deren Geschäfte mit Akkreditiven der TBI finanziert werden, wegen Zahlungsschwierigkeiten der TBI zu Schaden kommen, kann sich die ERG zur Wiedergutmachung an die CPA wenden.

C.

Das Rahmenabkommen impliziert keine direkten finanziellen Verpflichtungen.

D.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010); Artikel 7a.

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 5. Dezember 2003 in Kraft getreten. Es kann von allen Parteien jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3551

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, vom 1. Dezember 2000

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf Wunsch von Bosnien und Herzegowina abgeschlossen, damit die Personen- und die Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 PBG (SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2003 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3552

2.7.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, vom 5. Juli 2001

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf Wunsch der georgischen Seite abgeschlossen, damit die Personen- und die Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 PBG (SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2003 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3553

2.7.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, vom 20. Januar 2003

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf Wunsch der kasachischen Seite abgeschlossen, damit die Personen- und die Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (PBG; SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2003 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3554

2.7.4

Abkommen mit der Russischen Föderation in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen

A.

Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenFahrten an Unternehmer aus der Russischen Föderation.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag der Russischen Föderation geschlossen.

C.

Es enthält abgesehen vom Druck der Bewilligungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2003 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3555

2.7.5

Abkommen mit der Republik Slowenien in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen

A.

Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenFahrten an Unternehmer aus der Republik Slowenien.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag der Republik Slowenien geschlossen.

C.

Es enthält abgesehen vom Druck der Bewilligungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 18. Februar 2004 in Kraft getreten. Die schweizerische Note datiert vom 16. Oktober 2003. Das Abkommen endet am 30. April 2004.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3556

2.7.6

Abkommen mit der Türkischen Republik in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen

A.

Dieses Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenFahrten an Unternehmer aus der Türkischen Republik.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag der Türkischen Republik geschlossen.

C.

Es enthält abgesehen vom Druck der Bewilligungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG (SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2003 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3557

2.7.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt, vom 27. Januar 2003

A.

Dieser Notenaustausch regelt die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der beiden Staaten im Bereich der Zivilluftfahrt; er ersetzt den Notenaustausch vom 25. Januar 1950.

B.

Der neue Notenaustausch berücksichtigt die veränderten völkerrechtlichen Rahmenbedingungen der bisherigen luftfahrtrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten (EWR-Beitritt Liechtensteins, Abschluss des Luftverkehrsabkommens der Schweiz mit der EG) sowie die Schaffung einer eigenen Zivilluftfahrtbehörde in Liechtenstein.

C.

Der Notenaustausch hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11).

E.

Inkrafttreten mit Notifikation der Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein. Der Notenaustausch ist am 27. Januar 2003 in Kraft getreten. Kündigung wirksam ein Jahr nach Notifikation durch einen der Staaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3558

2.7.8

Abkommen bezüglich der finanziellen Beteiligung der Schweiz am Halden Reaktorprojekt für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten in Bezug auf eine Weiterführung des oben genannten Projektes.

B.

Die Brennstoffsicherheit bei hohem Abbrand wird unter normalen und transienten Betriebsbedingungen untersucht, wobei altersbedingte Qualitätsminderungen der Werkstoffe im Vordergrund stehen. Weiter wird das Zusammenspiel zwischen Operateuren und Kontrollsystemen beleuchtet, wobei im Rahmen der Mensch-Technologie-Organisation mögliche Auswirkungen neuer Technologien, Betriebsverfahren und Arbeitsmethoden untersucht werden.

C.

4,92 Millionen norwegische Kronen.

D.

Bundesgesetz über die friedliche Nutzung der Atomenergie (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (SR 732.0).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Gegenseitige Kündigungsmöglichkeiten sind nicht vorgesehen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3559

2.7.9

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge, abgeschlossen am 29. Januar 2003

A.

Dieses Abkommen regelt das Betreten des Hoheitsgebietes der jeweils anderen Vertragspartei bei Bauarbeiten an Grenzbrücken.

B.

Dieses Abkommen soll das jeweilige Überschreiten der Grenze im Rahmen von Bauarbeiten vereinfachen, indem auf ausländerrechtliche Genehmigungen verzichtet wird.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2003 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3560

2.7.10

Notenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen, abgeschlossen am 3. November 2003

A.

Der Notenaustausch regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Deckung der Haftung für Schäden, die durch ausländische, unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge entstehen, sowie im Bereich des Verkehrsopferschutzes.

B.

In der Praxis erfüllen das Nationale Versicherungsbüro Schweiz und der Nationale Garantiefonds Schweiz ihre Aufgaben schon lange auch für das Fürstentum Liechtenstein. Der Notenaustausch bildet dafür die formelle Grundlage.

C.

Keine.

D.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01).

E.

Der Notenaustausch ist am 3. November 2003 in Kraft getreten. Er kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3561

2.7.11

Multilaterales Abkommen (M 134) betreffend Saug-Druck-Tanks für die Beförderung von Abfällen mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, abgeschlossen am 2. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Ausrüstungsvorschriften für Saug-DruckTanks zur Beförderung von Abfällen.

B.

Dieses Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten Ausnahmen von den international geltenden Vorschriften für Saug-Druck-Tanks zur Beförderung von Abfällen. Es regelt die technischen Anforderungen der Saugausleger.

Neben der Schweiz haben Deutschland, Österreich und Luxemburg das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2003 in Kraft getreten und gilt bis 1. Mai 2008. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3562

2.7.12

Multilaterales Abkommen (M 137) betreffend Beförderung von mit polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) kontaminierten festen Abfällen und Restmengen mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. abgeschlossen am 2. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Beförderungsbedingungen für feste Abfälle und Restmengen, die mit verschiedenen Biphenylen und Terphenylen kontaminiert sind.

B.

Dieses Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten Ausnahmen von den international geltenden Vorschriften für diese Abfälle und Restmengen.

Neben der Schweiz haben Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Schweden das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2003 in Kraft getreten und gilt bis 1. Mai 2008. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3563

2.7.13

Multilaterales Abkommen (M 139) betreffend Zulassung alternativer Dichtheitsprüfverfahren für befüllte Druckgaspackungen mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, abgeschlossen am 2. Juli 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Voraussetzungen für die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen.

B.

Dieses Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten Ausnahmen von den international geltenden Vorschriften für die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen. Neben der Schweiz haben Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2003 in Kraft getreten und gilt bis 1. Mai 2008. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

3564

2.7.14

Notenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs, abgeschlossen am 27. Oktober 2003

A.

Der Notenaustausch verstärkt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Überwachung des Fernmeldeverkehrs, insbesondere in der Mobiltelefonie in dringenden Fällen.

B.

Da keine Mobiltelefonanbieterinnen auf dem Territorium des Fürstentums Liechtenstein operieren, ist es für die liechtensteinischen Polizeibehörden wichtig, dass sie Zugriff auf die Daten der in der Schweiz operierenden Fernmeldedienstanbieterinnen haben.

C.

Keine.

D.

Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1).

E.

Der Notenaustausch ist am 27. Oktober 2003 in Kraft getreten. Er kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 3565

3566