Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), erlässt folgende Weisungen:

1

Geltungsbereich Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 64 BVG. Sie gelten für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 (FZG) unterstellt sind (Art.

48, 49 Abs. 2 Ziff. 14, Art. 62 Abs. 1, 64 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 12 des Zivilgesetzbuches3).

2

Allgemeiner Teil: Grundsätze und Pflichten für Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung und deren Auswirkung auf die Aufgaben der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit den besonderen Grundsätzen und Pflichten, welche die Vorsorgeeinrichtungen und ihre Organe zu beachten haben, Rechnung zu tragen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

21

Grundsatz des finanziellen Gleichgewichts (Art. 65 Abs. 1 BVG) Die Sicherstellung des Grundsatzes, dass zwischen den Verpflichtungen und der Finanzierung der Leistungen ein Gleichgewicht herrschen muss, ist dauernde Aufgabe des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme. Der Experte für berufliche Vorsorge hat sich in seinem Gutachten über das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung zu äussern.

1

1 2 3

SR 831.40 SR 831.42 SR 210

2004-2114

6789

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

Bei einer Unterdeckung sind als erstes deren Ursachen zu analysieren.

Ergibt diese Analyse, dass neben den Vermögensverlusten auch eine ungenügende Finanzierungsgrundlage die finanzielle Lage belastet haben und/oder belasten würden, ist als erstes eine Anpassung der Finanzierung beziehungsweise der Leistungsseite zu prüfen und allenfalls vorzunehmen.

Eine ungenügende Finanzierungsgrundlage kann beispielsweise die Annahme einer zu optimistischen Sollrendite sein oder ein Risikobeitrag, welcher den Risikoverlauf nur ungenügend deckt.

2

22

Grundsätze und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung Die Vorsorgeeinrichtung hat insbesondere die folgenden Grundsätze und Pflichten mit entsprechenden Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörde zu beachten:

221

Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung (Art. 65d Abs. 1 BVG)4 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung: Das oberste paritätische Organ beziehungsweise die paritätische Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen muss die notwendigen Massnahmen treffen und ist für deren wirksame Umsetzung verantwortlich. Das Führungsorgan hat sich hierbei auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsorge und allenfalls solche weiterer Fachpersonen wie Anlageexperten und der Kontrollstelle abzustützen.

222

Meldung an die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 65c Abs. 2 BVG und Art. 44 Abs. 2 und 3 BVV 25) Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Grad der Unterdeckung, der zuständigen direkten Aufsichtsbehörde melden. Diese Meldung muss spätestens mit der Einreichung der Jahresrechnung schriftlich erfolgen.

1

Die Aufsichtsbehörde muss dabei die folgenden Mindestangaben beziehungsweise mindestens folgende Unterlagen einfordern: a. den aktuellen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge (versicherungstechnischer Bericht oder Gutachten, wobei das Vorsorgekapital für die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner gesondert darzustellen ist; vgl. Art. 41a Abs. 1 BVV 2); b. Massnahmenkonzept, d.h. schlüssige Darlegung der Entscheidgrundlagen für die getroffenen und noch zu ergreifenden Massnahmen mit entsprechenden Beschlüssen des obersten paritätischen Organs bezie-

2

4 5

Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 18.06.2004, in Kraft seit 1.1.2005, AS 2004 4635.

Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 27.10.2004, in Kraft seit 1.1.2005, AS 2004 4643

6790

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

c.

d.

e.

f.

g.

223

hungsweise der paritätischen Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen. Das Massnahmenkonzept muss ein Umsetzungskonzept enthalten, aus dem hervorgeht, in welchem Zeitraum mit welchen Massnahmen die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG); Nachweis, dass der absehbare Liquiditätsbedarf gedeckt werden kann; Grad der Unterdeckung gemäss Anhang zu Artikel 44 Absatz 1 BVV 2; Ursachen der Unterdeckung; wesentliche Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag; Informationskonzept (Erstinformation und Nachfolgeinformation zuhanden des Arbeitgebers, der Versicherten, Rentner und Rentnerinnen [Destinatäre] und der Aufsichtsbehörde).

Nachträgliche Meldepflichten Im Rahmen der Pflicht zur regelmässigen Orientierung der Aufsichtsbehörde über den Erfolg der Massnahmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 Bst. b und c BVV 2) hat die Vorsorgeeinrichtung die Wirkung, die Geeignetheit und den Zeitrahmen der Massnahmen laufend zu beobachten und bei Bedarf anzupassen.

Sie hat für geeignete Reportinginstrumente zu sorgen.

224

Erhöhte Informationspflicht gegenüber Aufsichtsbehörde, Arbeitgeber und Destinatären (vgl. Art. 65c Abs. 2 BVG und Art. 44 Abs. 2 und 3 BVV 2) Bei Unterdeckung bestehen für die Vorsorgeeinrichtung erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Information. Die Häufigkeit der Information muss dem Adressatenkreis, der Höhe der Unterdeckung und den Massnahmen angemessen sein (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 3, Art. 44a Abs. 2 und 4 BVV 2 und Art. 6a Abs. 2 WEFV).

225

Erhöhte Sorgfaltspflicht Eine Unterdeckung erfordert von der Vorsorgeeinrichtung und seinen Organen sowie von den Aufsichtsbehörden vorab eine erhöhte Sorgfaltspflicht und erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Transparenz. Insbesondere muss die Vorsorgeeinrichtung verstärkt darauf achten, dass bei der Vermögensanlage, insbesondere bei den Anlagen beim Arbeitgeber, die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 BVV 2).

6791

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

226

Mindestanforderungen an die Massnahmen (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG) Die Massnahme muss gesetzeskonform sein. Sie darf keine wohlerworbenen Rechte verletzen und keine ungesetzliche Rückwirkung haben.

1

Die Massnahme muss dem Grad der Unterdeckung angemessen sein (vgl.

Art. 65d Abs. 2 BVG). Dabei kann zwischen einer geringen und einer erheblichen Unterdeckung unterschieden werden. Eine erhebliche Unterdeckung muss in der Regel bei einer Deckungslücke von mehr als 10 Prozent als gegeben betrachtet werden. Über diese Richtgrösse hat sich der Experte für berufliche Vorsorge zu äussern. Er stützt sich dabei auf anerkannte Grundsätze. Aufgrund der individuellen Lage der Vorsorgeeinrichtung kann eine erhebliche Unterdeckung bereits bei einer geringeren Deckungslücke eintreten.

2

Die Massnahme muss der zeitlichen Vorgabe Rechnung tragen. Die Massnahme muss in nützlicher Frist umsetzbar, administrativ machbar sein und innert angemessener Frist zur Behebung der Unterdeckung führen. In der Regel kann diese Frist 5­7 Jahre dauern, wobei eine Frist von 10 Jahren nicht überschritten werden sollte.

3

Die Massnahme muss absehbaren, zukünftigen Ereignissen Rechnung tragen (Besitzerwechsel, Auslagerung von Produktionseinheiten, Verkäufe von Firmenteilen, genereller Abbau von Stellen usw.).

4

5

Die Massnahme muss wirksam, nachvollziehbar und ursachenadäquat sein.

Die Massnahme muss verhältnismässig und in ein ausgewogenes Massnahmenkonzept eingebettet sein (vgl. Art. 65d Abs. 2 BVG). Es ist zum Beispiel verhältnismässig, dass diejenigen Destinatäre und/oder Arbeitgeber durch die Massnahmen belastet werden, welche von früheren Mehrleistungen profitieren konnten.

6

Die Massnahmen müssen die Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs gewährleisten.

7

Bei der Anwendung von Massnahmen ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten: Einschneidende Massnahmen wie diejenigen nach Artikel 65d Absatz 3 BVG (Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie von Rentnerinnen und Rentnern) dürfen erst dann getroffen werden, wenn andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. Die Massnahme der Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die Massnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels als ungenügend erweisen.

8

6792

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

23

Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Besonderen Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Kontrollstelle und der Experte für berufliche Vorsorge die besonderen Aufgaben nach Artikel 35a und 41a BVV2 erfüllen. Sie prüft insbesondere, ob das Massnahmenkonzept, die weiteren Unterlagen und die Angaben nach Ziffer 222 dieser Weisungen zur Behebung der Unterdeckung vorliegen und prüft deren Rechtmässigkeit sowie deren Grundlage im Reglement. Sie prüft, ob im Konzept die Mittel zur Erreichung der Ziele schlüssig dargelegt sind. Das Konzept muss Angaben in Bezug auf die Einhaltung der obgenannten Grundsätze und derjenigen nach Artikel 65d Absatz 2 BVG enthalten, über die erwartete Wirksamkeit und den geplanten Zeitplan orientieren und erste verbindliche Schritte zur Behebung der Unterdeckung aufzeigen sowie verbindliche Angaben darüber machen, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die Vorsorgeeinrichtung die Aufsicht und die Destinatäre über den Fortgang unterrichten wird. Die Aufsichtsbehörde vergewissert sich, dass die Akteure (oberstes paritätisches Organ der Vorsorgeeinrichtung und paritätische Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen, Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge) gemäss gesetzlicher Rollenverteilung einbezogen sind.

Sie prüft dabei insbesondere, ob das Massnahmenkonzept unter Einbezug des Experten für berufliche Vorsorge und allenfalls weiterer Fachpersonen (wie Anlageexperten) erstellt wurde und ob die Kontrollstelle das Vorliegen der entsprechenden protokollierten Beschlüsse des obersten paritätischen Organs beziehungsweise der paritätischen Vorsorgekommission auf Stufe Vorsorgewerk in den Sammelstiftungen geprüft hat. Sie überwacht und prüft die regelmässige Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung über die Wirksamkeit der Massnahmen.

231

Bei autonom anlegenden Vorsorgewerken einer Sammeleinrichtung Bei Sammeleinrichtungen, welche die autonome Vermögensanlage auf Stufe Vorsorgewerk zulassen, gelten für Vorsorgewerke in Unterdeckung grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen.

232

Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 44c BVV 2) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Durchführung der Umfrage über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen den Deckungsgrad gemäss Anhang zu Artikel 44 Absatz 1 BVV 2 zu erheben. Besteht eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht, ist ein zusätzlicher Deckungsgrad ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen erforderlich (Art. 44a Abs. 4 BVV 2).

6793

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

3

Besonderer Teil: Sanierungsmassnahmen im Einzelnen Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung

31

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Mindestleistungen des BVG erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen) und im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, haben die untenstehenden Schranken einzuhalten.

311

Rechtliche Schranken Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind. Die Anwendung eines Negativzinssatzes ist für sämtliche dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen (d.h. auch für sogenannte Kaderkassen) ausgeschlossen (Art. 15 und 17 FZG).

1

Beim individuellen Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung sind die Mindestvorschriften des BVG und des FZG unverändert gültig, so ist insbesondere Artikel 17 FZG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19946) zu beachten. Die Vorsorgeeinrichtung muss den Nachweis erbringen, dass bei der Berechnung der BVGSchattenrechnung und bei der Berechnung nach FZG die Vorschrift der Verzinsung mit dem Mindestsatz nach Artikel 15 BVG (in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 und Art. 65d Abs. 4 BVG) eingehalten ist.

2

Reglemente können vorsehen, dass das oberste paritätische Organ die Festlegung des Zinssatzes für das abgelaufene Jahr nach Kenntnis des Jahresergebnisses vornimmt. Besteht im Reglement eine derartige Bestimmung, handelt es sich um eine zulässige Rückwirkung einer Zinssatzsenkung.

Grundsätzlich sind jedoch Massnahmen mit Rückwirkung verboten.

3

32

Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche im überobligatorischen Bereich Gestützt auf einer ausdrücklichen reglementarischen Grundlage (Abänderungsvorbehalt) kann das oberste paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung die künftigen Ansprüche (sog. Anwartschaften) der Versicherten auf überobligatorische Leistungen generell oder vorübergehend kürzen.

6

SR 831.425

6794

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

321

Rechtliche Schranken Falls keine genügende reglementarische Grundlage (Abänderungsvorbehalt) besteht, müssen die formellen Voraussetzungen einer Reglementsänderung bzw. Vorsorgeplanänderung eingehalten werden. Insbesondere ist das geänderte Reglement zwingend der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Überprüfung auf seine Rechtmässigkeit einzureichen.

1

Zu beachten sind das Verbot der Rückwirkung und der Schutz allfälliger wohlerworbener Rechte der Destinatäre und damit die Unterscheidung bereits erworbener Rechte von noch zu erwerbenden Rechten (vgl. Art. 21 FZG, Anwendungsfall einer Planänderung). Solange Anwartschaften auf zukünftige Leistungen geschmälert werden können ­ insbesondere, wenn die Voraussetzungen für eine einseitige Reglementsänderung gegeben sind ­, unterstehen derartige Anwartschaften nicht dem Schutz wohlerworbener Rechte. Nur wenn das Reglement sich selbst in einem bestimmten Punkt (z.B. Anspruch auf bestimmte Leistungen) für unabänderlich erklärt oder wenn im Einzelfall besonders qualifizierte Zusicherungen gemacht wurden, steht der Schutz der wohlerworbenen Rechte einer allfälligen Änderung von Anwartschaften entgegen.

2

4

Aufhebung der Weisungen vom 21. Mai 2003 Die Weisungen vom 21. Mai 20037 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge werden aufgehoben.

5

Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

27. Oktober 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Josef Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7

BBl 2003 4314

6795

Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

6796