Verfügung betreffend die Änderung der Betriebsbewilligung für das Bundeszwischenlager für radioaktive Abfälle vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verfügt:

1.

Das Gesuch des Paul Scherrer Instituts vom 20. April 2001 um Änderung der Betriebsbewilligung für das BZL wird gutgeheissen.

2.

Die Einsprachen gegen das Gesuch um Änderung der Betriebsbewilligung für das BZL werden abgewiesen.

3.

Es gelten die folgenden Bedingungen und Auflagen:

3.1

Die Einlagerung aller Typen von radioaktiven Abfällen in das BZL zwecks Aufbewahrung oder Zwischenlagerung bedarf einer Freigabe der HSK gemäss der Richtlinie HSK-R-29.

3.2

Für den Nachweis der Einhaltung der Schutzziele der Richtlinie HSK-R-29 zwecks Erhöhung des zulässigen Aktivitätsinventars ist in den Störfallbetrachtungen die Berechnung des Quellterms und der radiologischen Auswirkungen gemäss den Vorgaben im Kapitel 5 des Gutachtens der HSK vorzunehmen. Eine Erhöhung des zulässigen Aktivitätsinventars erfordert eine Freigabe der HSK. Beim Nachweis der Einhaltung der Schutzziele ist die inhomogene Verteilung der Aktivität im BZL zu berücksichtigen. Die Analyse ist künftig periodisch dem Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen.

3.3

Alle drei Monate ist zuhanden der HSK über die eingelagerten Abfälle Bericht zu erstatten. Die Berichte haben sowohl Angaben betreffend das Volumen als auch die Aktivität der im BZL eingelagerten und aufbewahrten Abfälle zu enthalten. Im Aktivitätsinventar sind die wichtigsten, d.h. die im Störfall dosisbestimmenden Nuklide einzeln aufzuführen. Im Volumeninventar ist für jeden Gebindetyp die Anzahl Gebinde zu erfassen. Zusätzlich sind die Lagerpositionen der Gebinde mit grossem Aktivitätsinventar bzw.

Freisetzungspotential anzugeben.

3.4

Das PSI hat die für den sicheren und kompetenten Betrieb des BZL notwendigen fachlichen und personellen Ressourcen sicherzustellen. Dazu sind bis spätestens sechs Monate nach der Änderung der Betriebsbewilligung die entsprechenden Minimalanforderungen festzulegen und der HSK zur Genehmigung zu unterbreiten. Mindestens zwei Personen müssen befähigt sein, die Funktion «Vorarbeiter Konditionierung» auszuüben.

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2004-2736

3.5

Das PSI hat die HSK über grössere Änderungen im QM-System im Voraus zu informieren. Zudem sind der HSK jährlich alle während des Jahres geänderten QM-Dokumente, die das BZL betreffen, zuzustellen.

3.6

Das PSI muss bis am 30. Juni 2005 in einem Bericht darlegen, dass die Anforderungen an ein QM-System, wie sie in der für Nuklearanlagen massgebenden IAEA Safety Series No. 50-C/SG-Q beschrieben sind, eingehalten werden.

3.7

Bei den externen Audits des QM-Systems der Abteilung Strahlenschutz und Sicherheit ist jeweils zu prüfen, ob der Einbezug der Sektion Rückbau und Entsorgung des PSI in das QM-System vollumfänglich erfolgt.

4.

Das PSI hat eine Gebühr für die Begutachtung des Projekts durch die HSK und die KSA zu entrichten. Diese Gebühr wird der Gesuchstellerin gesondert in Rechnung gestellt.

5.

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Der vollständige Entscheid wird bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau, bei der Gemeindeverwaltung Würenlingen und beim Bundesamt für Energie in Ittigen/Bern während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

3. Dezember 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Der vollständige Entscheid wird zur Einsichtnahme bei den erwähnten Stellen gemäss Ziffer 5 der Verfügung, vom 21. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 öffentlich aufgelegt.

21. Dezember 2004

Bundesamt für Energie

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