Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht
Entwurf
(Richterstellenverordnung) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 4 und 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom ...1 über das Bundesverwaltungsgericht, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20042, beschliesst: Art. 1
Stellen
Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 64 Vollzeitstellen.
Art. 2
Änderung bisherigen Rechts
Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Richterverordnung) Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 3
Amtsdauer
Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20024 und nach Artikel 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ....
1 2 3 4
SR ...; AS ... (BBl 2001 4202) BBl 2004 4787 SR 173.711.2 SR 173.71
2004-1624
4809
Richterstellenverordnung
Art. 6
Präsidialzulagen
Die Präsidenten oder Präsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr.
1
Die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr.
2
Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts und die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.
3
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom ...5 über das Bundesverwaltungsgericht in Kraft.
5
SR ...; AS ... (BBl 2001 4202)
4810