Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht

Entwurf

(Richterstellenverordnung) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 4 und 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom ...1 über das Bundesverwaltungsgericht, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20042, beschliesst: Art. 1

Stellen

Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 64 Vollzeitstellen.

Art. 2

Änderung bisherigen Rechts

Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Richterverordnung) Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 3

Amtsdauer

Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20024 und nach Artikel 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ....

1 2 3 4

SR ...; AS ... (BBl 2001 4202) BBl 2004 4787 SR 173.711.2 SR 173.71

2004-1624

4809

Richterstellenverordnung

Art. 6

Präsidialzulagen

Die Präsidenten oder Präsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr.

1

Die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr.

2

Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts und die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.

3

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom ...5 über das Bundesverwaltungsgericht in Kraft.

5

SR ...; AS ... (BBl 2001 4202)

4810