Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Entwurf

(Börsengesetz, BEHG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. November 20041, beschliesst: I Das Börsengesetz vom 24. März 19952 wird wie folgt geändert: Art. 38

Amtshilfe

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

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Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern:

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a.

diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;

b.

die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.

Betreffen die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden von Effektenhändlern, so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 anwendbar.

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Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

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Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Gesetzliche Bestimmungen über den Stillstand der Fristen sind auf diese Frist nicht anwendbar.

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BBl 2004 6747 SR 954.1 SR 172.021

2004-0175

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Börsengesetz. BG

Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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