Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche vom 19. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 4. September 2003 für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten im Rahmen der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitgeber der privaten Sicherheitsdienstleistungsbranche mit insgesamt mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

2

a.

Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienst in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport (ohne Geldverarbeitung);

b.

Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung), Geldverarbeitung.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Monatslohn, die vorwiegend in den Bereichen gemäss Absatz 2 Buchstabe a tätig sind, gelten alle allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen. Artikel 2 Ziffer 4 des GAV regelt, wann ein Anspruch auf Beschäftigung im Monatslohn besteht.

3

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Stundenlohn angestellt sind oder die vorwiegend in den Bereichen gemäss Absatz 2 Buchstabe b tätig sind, gilt nur Anhang 2 des GAV.

4

1 2

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche. BRB

Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

5

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. März 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

19. Januar 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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