Bericht des Bundesrates über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die Bewilligungsverfahren (in Erfüllung des Postulat 01.3266 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 17. September 2001) vom 18. Februar 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, in Erfüllung des Postulats der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 17. September 2001 «Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die Bewilligungsverfahren» unterbreiten wir Ihnen den vorliegenden Bericht zur Kenntnisnahme.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Februar 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-0045

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Bericht 1

Auftrag und Ziele

Im Dezember 2000 überwies der Ständerat mit 24 zu 8 Stimmen die Motion (00.3476 Mo. Hofmann Hans, Präzisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Verbandsbeschwerderechts im USG und NHG). Der Nationalrat als Zweitrat überwies statt dessen am 17. September 2001 mit 80 zu 78 Stimmen ein Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Das Postulat 01.3266 beauftragte den Bundesrat, dem Parlament innert zwei Jahren Bericht zu erstatten über die Auswirkungen der UVP auf den Vollzug der Umweltschutzvorschriften und die Bewilligungsverfahren sowie über entsprechende zielführende Verbesserungsmassnahmen (einschliesslich allfällig notwendiger Gesetzesänderungen).

Am 19. Juni 2002 reichte Ständerat Hans Hofmann eine parlamentarische Initiative mit dem gleichen Wortlaut wie die Motion 00.3467 ein. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats beantragte an ihrer Sitzung vom 15. Mai 2003 mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Initiative (Pa. Iv. 02.436 Präzisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Verbandsbeschwerderechts im USG und NHG) Folge zu geben. Die Parlamentarische Inititative beabsichtigt, den Aufwand für die UVP zu beschränken, die Verfahren zu beschleunigen und deren Kosten zu senken.

2

Evaluation der UVP

2.1

Projektorganisation

Die Erarbeitung der Grundlagen zur Beantwortung des Postulates wurde das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) betraut. Das BUWAL schrieb dazu einen externen Auftrag für eine Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aus. Dieser wurde anfangs 2002 an eine Arbeitsgemeinschaftaus drei unabhängigen, auf Politikevaluationen spezialisierten Büros (Büro Vatter, Bern; Synergo, Zürich; Infras, Zürich) vergeben. Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluation sind in einem Kurzbericht zusammengefasst (vgl. Beilage). Dieser wird anfangs 2004 ­ samt CD-Rom mit ausführlichem Gesamtbericht und Materialien ­ publiziert werden.

Die Evaluation wurde durch zwei Arbeitsgruppen, eine BUWAL-interne und eine externe, begleitet. Die externe Begleitgruppe setzte sich aus Vertretern und Vertreterinnen verschiedener Bundesstellen, kantonaler Umweltschutzfachstellen und von Gesuchstellern sowie aus Evaluationsexpertinnen und -experten zusammen.

2.2

Methodik

Die Evaluation der UVP wurde als wissenschaftliche Vollzugs- und Verfahrensanalyse konzipiert, bei der ­ mittels Dokumentenanalyse und Interviews bei den zentral an einer UVP beteiligten Akteuren ­ fünfzehn vertiefende Fallstudien durchgeführt 1612

und systematisch verglichen wurden. Als Grundlage für eine möglichst ausgewogene Auswahl der Fallstudien (sechs Bundesverfahren, sieben rein kantonale Verfahren und zwei kantonale Verfahren mit Anhörung des BUWAL) dienten sechzehn kantonale Statistiken und die Geschäftskontrolldaten des BUWAL sowie die Ergebnisse einer Umfrage bei den kantonalen Umweltschutzfachstellen.

Für den Vergleich der fünfzehn Fälle wurden sowohl ein traditionelles qualitatives Verfahren als auch eine spezielle Methode für kleine Stichproben (Qualitative Comparative Analysis, QCA) angewendet.

Zusätzlich zu den fünfzehn Fällen wurden drei Paare von einander ähnlichen Projekten, die sich aber in der UVP-Pflicht unterschieden (je ein Projekt knapp über der Schwelle für die UVP-Pflicht und je eines knapp darunter), einem qualitativen Vergleich unterzogen. Ausserdem wurden die kantonalen Umweltschutzfachstellen zum Umgang mit nicht UVP-pflichtigen Projekten, zu den Unterschieden gegenüber UVP-pflichtigen Projekten und zu den Optimierungsmöglichkeiten für die UVP befragt.

Die Fragen zur Dauer der Verfahren und zur Wirkung der Fristen, die mit der Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) von 1995 eingeführt worden sind anhand der Geschäftskontrolldaten des BUWAL geklärt.

Den im Rahmen der Evaluation gewonnenen Erkenntnissen über die Wirkungsweise der UVP wurden auch Erfahrungen aus dem Ausland (EU, Deutschland, Niederlande, Österreich) gegenübergestellt.

Aus den Untersuchungsergebnissen, den festgestellten Möglichkeiten zur Verbesserung der UVP sowie den Antworten der schriftlichen Befragung der kantonalen Umweltschutzfachstellen wurden konkrete Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der UVP abgeleitet.

2.3

Ergebnisse der Evaluation

Die externe Evaluation der UVP kommt zu folgenden Ergebnissen: Die Auswirkungen der UVP auf den Vollzug der Umweltvorschriften Die UVP hat die gewünschten Wirkungen auf die Umweltrechtskonformität von Projekten. Die Berichte zur Umweltverträglichkeit (UVP-Berichte) messen der Voraussage der Umweltauswirkungen einer projektierten Anlage und der Planung von Umweltschutzmassnahmen grosses Gewicht bei und weisen diesbezüglich eine hohe Qualität auf. Damit trägt die UVP zur Erfüllung des zentralen Anliegens des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bei, dass schädliche oder lästige Umweltauswirkungen frühzeitig erkannt und begrenzt werden (Art. 1 Abs. 2 USG).

In der Untersuchung wurde festgestellt, dass die UVP zu ausgewogenen Projekten bezüglich Nutz- und Schutzinteressen führt: Die UVP trägt zur materiellen Koordination des anzuwendenden Umweltrechts bei und ermöglicht bei der Projektbewilligung die Gesamtsicht und ­ wenn erforderlich ­ die Interessenabwägung unter den durch ein Vorhaben betroffenen Umweltbereichen.

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In der Mehrzahl der untersuchten UVP-pflichtigen Projekte konnte zwischen den ursprünglich geplanten und den bewilligten Projekten eine Optimierung zu Gunsten der Umwelt festgestellt werden. Die UVP trägt zu einer sorgfältigen Projektierung bei, besonders wenn die Umweltnormen bereits in frühen Projektierungsstadien berücksichtigt und die Umweltschutzmassnahmen früh geplant werden. Günstig ist auch, wenn die zuständigen Umweltschutzfachstellen früh in den Projektierungsprozess einbezogen werden.

Bei UVP-pflichtigen Projekten werden zudem die Auswirkungen der Bauphase besser abgeklärt und für die Bauphase wirksamere Umweltschutzmassnahmen geplant als bei nicht UVP-pflichtigen Projekten.

Die Auswirkungen der UVP auf die Bewilligungsverfahren Die UVP führt zu formell besser koordinierten Verfahren und zu einem geregelten Einbezug der Umweltschutzfachstellen. Dadurch werden die Umweltanliegen frühzeitig und mit dem nötigen Gewicht thematisiert und offen gelegt. Beim Vergleich zwischen Projekten mit und ohne UVP wurde deutlich, dass sich die formelle Bezeichnung einer koordinierenden Verwaltungsstelle positiv auf die Kooperationsbereitschaft der an einem Verfahren Beteiligten auswirkt.

Raumplanerisch gut abgestimmte und gut begründete UVP-Projekte durchlaufen die Bewilligungsverfahren in der Regel reibungsloser als solche, bei denen die Berücksichtigung der Umweltanliegen in der Raumplanung vernachlässigt worden ist.

In den Fallstudien wurde die Verfahrensdauer wenig kritisiert. Insgesamt zeichneten sie ein positives Bild von der Einhaltung der Behandlungsfristen durch die Behörden. Die Auswertung von rund siebenhundert Geschäften zeigt, dass sich die Beurteilungsdauer für UVP-Geschäfte in Bundesverfahren und bei Anhörungen nach der Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) von 1995 massgeblich verkürzt hat. Im Bundesverfahren hat die mittlere Beurteilungsdauer (Median) von 194 Tagen auf 167 Tage, d. h. um knapp einen Monat abgenommen; im kantonalen Verfahren sank die mittlere Anhörungsdauer des BUWAL von 167 auf 110 Tage. Obwohl zur Dauer der rein kantonalen Genehmigungsverfahren keine statistischen Daten vorliegen, gehen 70 Prozent der kantonalen Umweltschutzfachstellen davon aus, dass die Bewilligungsverfahren von UVP-pflichtigen
Projekten meist länger dauern als solche ohne UVP, weil hier die verwaltungsinternen Prüfungs- und Entscheidverfahren im Regelfall länger dauern. Verfahrensverzögerungen gab es vor allem bei Projekten, die zu wenig umfassende Voruntersuchungen oder einen mangelhaften UVP-Bericht oder anderweitig unvollständige Gesuchsunterlagen aufwiesen.

Verzögerungen der Bewilligungsverfahren können auch durch Einsprachen und Beschwerden verursacht werden. Obwohl UVP-pflichtige Projekte bezüglich Umfang und Rechtsmittel für Beschwerden anfälliger sind, ist diesbezüglich kein systematischer Unterschied zu nicht UVP-pflichtigen Projekten feststellbar: Die Befragung der Umweltschutzfachstellen ergab, dass achtzehn Kantone bezüglich der Anfälligkeit von Genehmigungsentscheiden für Beschwerden zwischen UVPpflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten keinen Unterschied sehen. Da die UVP-Pflicht tendenziell eher umfangreiche Bauvorhaben mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen betrifft, spricht dieses Resultat für eine starke präventive Wirkung der UVP in Bezug auf potenzielle Einsprachen.

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Insgesamt wurden in den Fallstudien die Kosten für die UVP wenig beanstandet. Bei etlichen Anlagetypen, zu denen schon eine Vielzahl von UVP-Verfahren durchgeführt wurde, konnten die Kosten für die Umweltberichterstattung seit der Einführung der UVP gesenkt werden, weil erstens die Routine von Behörden und Umweltbüros zunahm und zweitens die Erfüllung der Anforderungen standardisiert wurde. Bei kleinen Projekten spielten die Kosten für die Berichte aber durchaus eine Rolle, besonders wenn das Verfahren für den jeweiligen Anlagetyp wenig standardisiert war. Einsprachen privater Grundeigentümer liessen sich ­ unabhängig von der UVPPflicht ­ nicht immer vermeiden. Die Umweltschutzorganisationen waren in der Mehrzahl der untersuchten Fälle kein kostentreibender Faktor. Dort, wo sie aktiv waren, verhielten sie sich in der Regel kooperativ.

2.4

Empfehlungen der Evaluatoren zur Optimierung der UVP

Aus der Sicht der Evaluatoren gibt es eine Reihe möglicher Verbesserungen der UVP, die weitgehend ohne Änderung des Umweltschutzgesetzes, allenfalls mit einer Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), realisierbar sind. Die mit der Raumplanung verknüpften Optimierungsmöglichkeiten erfordern aus der Sicht der Evaluatoren zum Teil eine Änderung der entsprechenden Gesetzgebung.

Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen periodisch überprüfen Es wird vorgeschlagen, die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen gemäss Anhang UVPV regelmässig zu überprüfen. Dabei soll eine Streichung von Anlagen aus der Liste, eine Änderung von Schwellenwerten für die UVP-Pflicht, aber auch eine Ergänzung der heutigen Liste mit neuen Anlagen geprüft werden. Auch sei zu prüfen, ob bestehende Schwellenwerte nach standortspezifischen Kriterien (wie z. B.

Gebietssensibilität) abgestuft oder neue Schwellenwerte (wie z. B. der Energieverbrauch, erwartete Fahrzeugbewegungen) eingeführt werden sollten. Wichtig sei, dass neu formulierte Schwellenwerte an leicht handhabbare und eindeutige Kriterien gebunden seien.

Anforderungen an die Verfahren frühzeitig klären Im Weiteren wird empfohlen, die Kooperationsbereitschaft aller an einer UVP Beteiligten (Amtsstellen, Gesuchsteller und betroffene Drittpersonen) durch frühzeitige Zusammenkünfte und Augenscheine vor Ort sowie sporadische Koordinationssitzungen zu fördern. Dabei sollen in erster Linie die formellen und materiellen Anforderungen an das Verfahren erläutert und diskutiert sowie verbindlichen Zeitpläne festgelegt werden.

Vollzugshilfen für besonders problematische Anlagetypen bereitstellen Es wird zudem angeregt, bei problematischen Anlagetypen, die häufig Gegenstand von UVP-Verfahren sind, Merkblätter zu den verfahrensbezogenen Standardverfahren, den behördlichen Zuständigkeiten und den Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen bereitzustellen. Zur Erhöhung der Qualität der UVP-Berichte sollten spezifische Schulungsangebote für Umweltberichterstatter geschaffen werden.

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Vollzug von Verfahren und Vorschriften interkantonal besser harmonisieren Eine Harmonisierung von Verfahren und Vorschriften unter den Kantonen und die gemeinsame Herausgabe von Muster-Umweltverträglichkeitsberichten sei für Gesuchsteller, Vollzugsbehörden und Umweltberichterstatter bezüglich Transparenz und Rechtssicherheit von grossem Vorteil. Bereits würden vereinzelte interkantonale Empfehlungen und Vollzugshilfen für Gesuchsteller erarbeitet. Es sei sinnvoll, diese Bemühungen auszubauen und nach Möglichkeit schweizweit auszurichten ­ ohne dabei die lokalen und regionalen Eigenheiten zu vernachlässigen.

Umweltberichterstattung im Rahmen der Raumplanung stärken Verschiedene untersuchte Fälle zeigten, dass die UVP-Verfahren entlastet werden könnten, wenn die Umweltanliegen bereits in den übergeordneten raumplanerischen Grundsatzentscheiden im Rahmen der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung bzw.

der Sachplanung des Bundes besser berücksichtigt würden. Es wird deshalb empfohlen, die Umweltberichterstattung zu den kantonalen Richt- und Nutzungsplänen, aber auch zu den Sachplänen des Bundes, einheitlich und eingehender zu regeln.

Dies würde neben der Verpflichtung zur Erarbeitung eines Umweltberichts besonders auch Regelungen über die Prüfung von Alternativen betreffen. Zudem sei auch der Einbezug des Umweltrechts bei der Beschlussfassung über Planungen zu regeln.

Strategische Umweltprüfung (SUP) einführen Während mit der UVP die Umweltauswirkungen eines einzelnen Projektes beurteilt werden, wäre die strategische Umweltprüfung (SUP) ein Instrument zur Prüfung der Umweltaspekte auf der projektübergeordneten Ebene. Die Einführung einer SUP würde die Berücksichtigung und Optimierung der Umweltaspekte auf einer frühen, strategischen Ebene und in der Raumplanung ermöglichen, den Variantenvergleich und die Stärkung der ersten Stufe in mehrstufigen Entscheidverfahren erlauben und damit insgesamt zu einer Entlastung der UVP im Projektgenehmigungsverfahren beitragen. Gerade bei grossen Projekten, die bereits in übergeordneten Programmen und Planungen (besonders in den kantonalen Richtplänen und in Gesamtverkehrsstrategien sowie den Sachplänen des Bundes) behandelt werden, könnte die erste UVP-Stufe bereits im Rahmen der SUP durchgeführt werden. Dies würde mehr Sachlichkeit in der politischen und öffentlichen
Diskussion der Umweltfragen ermöglichen und die Rechtsicherheit der nachfolgenden Bewilligungsverfahren mit UVP stärken.

Voruntersuchung stärken Mit einer besseren Qualität der Umweltberichterstattung in frühen Phasen könnten bedeutende Konflikte zwischen Nutz- und Schutzinteressen frühzeitig erkannt, irrelevante Umweltbereiche aus den weiteren Untersuchungen ausgeschlossen und Missverständnisse über Inhalt und Ablauf der UVP aus dem Weg geräumt werden.

Es wird deshalb empfohlen, mehr Gewicht auf die Voruntersuchung zu legen. In geeigneten Fällen eröffne dies die Möglichkeit, die Ergebnisse der Voruntersuchung als abschliessenden UVP-Bericht anzusehen.

In Konfliktfällen Mediationsverfahren einleiten Konsens- und Vermittlungsverfahren sollten in der Schweiz besser verankert werden. Gerade im Plangenehmigungsverfahren für grosse Projekte sollten sich die beteiligten Akteure darauf einigen können, in Konfliktfällen das laufende Verfahren 1616

zu unterbrechen und zu prüfen, ob Verhandlungen oder gar eine Mediation angezeigt wären.

Umweltbaubegleitung, Umweltbauabnahme und Wirkungskontrolle stärken Zur Sicherung des Vollzugs der Umweltschutzmassnahmen im Hinblick auf eine Straffung der UVP-Berichterstattung wird empfohlen, für umfangreiche UVPpflichtige Vorhaben in der Bauphase eine Umweltbaubegleitung sowie eine Umweltbauabnahme einzuführen und die Institutionalisierung einer Wirkungskontrolle zu prüfen. Die Umweltbaubegleitung würde während der Bauausführung die sachgerechte Umsetzung der verfügten Umweltschutzmassnahmen sicherstellen und könnte in dieser Phase auch Verbesserungen vorschlagen. Mit der Umweltbauabnahme ­ wenn nötig unter Beizug der Umweltschutzfachstelle ­ erfolge die formelle Kontrolle, ob die Anlage und die Umweltschutzmassnahmen bewilligungsgemäss und sachgerecht realisiert worden seien. Die Wirkungskontrolle würde die Umweltbaubegleitung ergänzen und die längerfristige Kontrolle über die Umsetzung und Wirkung von verfügten Umweltschutzmassnahmen sichern.

Umweltabklärungen bei nicht UVP-pflichtigen Projekten stärken Die Evaluation zeigt auf, dass die Umweltabklärungen bei nicht UVP-pflichtigen Projekten gestärkt werden sollten. Mit der sog. Umweltnotiz (notice d'impact), die der Gesuchsteller freiwillig vorlegt, könnte das Baubewilligungsverfahren samt Umweltabklärungen erleichtert werden. Mit der Umweltnotiz wurden in der Westschweiz bereits gute Erfahrungen gemacht.

Die Vorteile der UVP besser kommunizieren Die UVP bringt gemäss der Evaluation auch für den Gesuchsteller erhebliche Vorteile mit sich. Den Umweltschutzfachstellen wird empfohlen, den Nutzen der UVP stärker zu kommunizieren. Hauptadressaten dieser Anstrengungen sollten Gesuchsteller und ihre Interessenverbände sowie politische Kreise sein.

3

Schlussfolgerungen

Die externe Evaluation der UVP führt zu folgenden Schlüssen: a.

Die UVP hat die vom Gesetzgeber vorgesehene Wirkung auf die Umweltrechtskonformität von umweltbelastenden Vorhaben.

b.

Bei Projekten der frühen Neunzigerjahre, als es noch an Erfahrungen mit der UVP fehlte, wurden zum Teil Verfahrensdefizite festgestellt; heute sind die UVP-Verfahren jedoch insgesamt gut eingespielt.

c.

Das Instrument lässt sich aber im Hinblick auf eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der UVP-Berichterstattung und Beschleunigung der Verfahren noch verbessern.

Gestützt auf die Ergebnisse der externen Evaluation prüft der Bundesrat folgende Handlungsfelder prioritär: 1.

Sofern die Voruntersuchung die Anforderungen der Behörde an den Bericht erfüllt, soll diese als abschliessender UVP-Bericht genutzt werden können, auch wenn von einer Anlage erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten 1617

sind. Die Voraussetzungen und Kriterien für den Abschluss der UVPBerichterstattung mit der Voruntersuchung sind zu klären. Zudem ist zu prüfen, ob es notwendig ist, den die Voruntersuchung betreffenden Artikel 8 Absatz 2 UVPV anzupassen und allenfalls auf Gesetzesstufe zu regeln.

2.

Nach geltendem Recht muss der Umweltverträglichkeitsbericht alle Informationen enthalten, welche die Behörde benötigt, um die Rechtskonformität einer UVP-pflichtigen Anlage zu beurteilen. Die UVP-Berichterstattung gemäss Artikel 9 Absatz 2 USG Buchstaben a­d (Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts) ist im Hinblick auf eine Beschleunigung der Verfahren zu optimieren.

3.

Im Hinblick auf eine Entlastung der Projekt-UVP sind die Umweltanliegen in der Sachplanung des Bundes, der kantonalen Richtplanung und der komunalen Nutzungsplanung besser zu berücksichtigen. Um den Einbezug der Umweltanliegen in die Raumplanungen zu verbessern, sollen ­ unter Einbezug aller Beteiligten Bundesstellen und der Kantone ­ auch Anpassungen der rechtlichen Grundlagen und Wegleitungen des Bundes geprüft werden.

4.

Die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) soll mit dem Ziel überprüft werden, diese zu aktualisieren und an die aktuellenumweltrechtlichen und politischen Anforderungen anzupassen. Dabei ist auch zu klären, ob eine periodische Überprüfung des Anhangs der UVPV durch den Bundesrat in Artikel 9 Absatz 1 USG festzuschreiben ist.

5.

Im Hinblick auf eine Straffung der UVP-Berichterstattung bei gleichzeitiger Sicherung des sachgerechten Vollzugs der mit der Projektgenehmigung verfügten Umweltschutzmassnahmen, sollen die Anforderungen an die Umweltbaubegleitung inkl. Umweltbauabnahme konkretisiert werden.

6.

Bei Anlagetypen, die häufig Gegenstand von UVP-Verfahren sind, sollten die Verfahren und Vorschriften unter den Kantonen harmonisiert werden und gemeinsame Merkblätter zu den verfahrensbezogenen Standardprozessen, behördlichen Zuständigkeiten und zu den Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen bereitgestellt werden.

7.

In konfliktreichen Plangenehmigungsverfahren grosser Projekte sollten vermehrt Konsens- und Vermittlungsverfahren eingesetzt werden.

Der Handlungsbedarf für die restlichen Empfehlungen der externen Evaluation UVP scheint gegenwärtig weniger vordringlich. Hingegen soll zusätzlich zu den Empfehlungen der Evaluation die folgende Massnahme zur Beschleunigung der Verfahren geprüft werden: 8.

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Zur Beschleunigung der kantonalen Verfahren könnten über Bundesrecht Behandlungsfristen für die Beurteilung der UVP-Berichte im kantonalen Verfahren eingeführt werden.

4

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat prüft die Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen, schlägt dem Gesetzgeber gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor.

Im Rahmen der oben genannten Massnahmen und im Hinblick auf eine Straffung der UVP-Verfahren beauftragt der Bundesrat das UVEK (BUWAL), unter Beizug der interessierten Bundesstellen und der kantonalen Fachstellen Vorschläge für eine Optimierung des Vollzugs der bestehenden Vorschriften zu erarbeiten.

Der geringfügige finanzielle und personelle Mehraufwand des Bundes für diese Arbeiten kann bei entsprechender Prioritätensetzung über das Budget des BUWAL kompensiert.

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