Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR und Art. 102 des Zollgesetzes; ZG) Dem unbekannten Eigentümer der nachfolgenden Waren: Benzin in zwei Kanistern à 20 l, (mit Aufschrift «Aeschlimann Interlaken»), 1 Einfüllstutzen silber, 2 Spannset orange, 1 Spannset schwarz und 1 Maschinenabdeckplane orange, welche durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung am 20. Dezember 2003 im Raum Pra Dadora am Strassenrand der Zollstrasse, die von Martina zur Zollgrenze führt, gefunden wurden, wird hiermit eröffnet: Die Waren werden gestützt auf Artikel 120 und 121 des Zollgesetztes als Zollpfand beschlagnahmt. Der Verfügungsberechtigte kann innert 30 Tagen, vom Datum dieser Notifikation an gerechnet, bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung, 8021 Zürich, gegen die Beschlagnahme Beschwerde erheben. Wird keine Beschwerde erhoben und meldet sich der Verfügungsberechtigte nicht innert der erwähnten Frist bei der genannten Zollkreisdirektion, wird über die Waren verfügt.

30. März 2004

1402

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2004-0514