Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Entwurf

Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 1. März 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 20042, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 20033 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 16a

7. Abschnitt: Hausrecht Art. 16a

Zutrittsausweise

1

Wer das Parlamentsgebäude betreten will, braucht einen Zutrittsausweis.

2

Es gibt folgende Zutritttsausweise: a.

Dauerausweise für Personen, die im Parlamentsgebäude tätig sind oder dieses regelmässig aufsuchen;

b.

Tagesausweise für Personen, die das Parlamentsgebäude für einzelne Tage aufsuchen.

Dauerausweise müssen bei der Autorisierungsstelle des Departementes, der Bundeskanzlei oder der Parlamentsdienste beantragt werden. Sie werden von dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parlamentsdienste ausgestellt.

3

Tagesausweise müssen bei dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parlamentsdienste beantragt werden. Dieser Dienst stellt die Ausweise aus.

4

1 2 3

BBl 2004 1633 BBl 2004 1639 SR 171.115

2004-0425

1637

Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung. V der Bundesversammlung

Art. 16b

Daten und Datenschutz

Wer einen Dauerausweis beantragen will, hat der Autorisierungsstelle folgende Daten zu liefern:

1

a.

Name und Vorname;

b.

Funktion;

c.

Adresse;

d.

AHV-Nummer;

e.

Foto.

Diese Daten werden von den entsprechenden Autorisierungsstellen auf ihre Richtigkeit überprüft.

2

Wer einen Tagesausweis beantragen will, hat dem für die Sicherheit zuständigen Dienst folgende Daten zu liefern:

3

a.

Name und Vorname

b.

Adresse

c.

Nummer eines amtlichen Ausweises oder eines Personalausweises des Bundes.

Die Daten nach den Absätzen 1 und 3 werden vom für die Sicherheit zuständigen Dienst aufbewahrt:

4

5

a.

im Falle eines Dauerausweises: ein Jahr lang nach Erlöschen der Zutrittsberechtigung

b.

im Falle des Tagesausweises: ein Jahr lang.

Zugang zu den Datensammlungen hat nur der für die Sicherheit zuständige Dienst.

Die Daten über Personenbewegungen im Parlamentsgebäude werden nicht ausgewertet, es sei denn im Falle einer Notsituation. Sie werden spätestestens 30 Tage nach ihrer Erhebung gelöscht.

6

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung kann für das Personal der Parlamentsdienste eine anderweitige Nutzung ihres Dauerausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit.

7

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

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