Allgemeinverfügung über die Änderung der zugelassenen Anwendung von in der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgeführten Produkten vom 22. Januar 2004
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Für die folgenden im Ausland zugelassenen und bereits in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommenen Pflanzenschutzmittel wird die zugelassene Anwendung wie folgt geändert: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:
Folpet 25 % Kupfer (als Kalkpräparat) 12 % WP
2. Handelsprodukte Adiafix F
Schweizerische Zulassungsnummer: F-1318 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 78 00731 Vertreiber: TRADI-AGRI, 38, avenue Hoche, 75008 PARIS
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Weinbau allg.
Gemüsebau Aubergine, Tomaten
1
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
(*)
Falscher Mehltau der Rebe, Teilwir- Konzentration: 0.3 % kung: Graufäule (Botrytis cinerea), Anwendung: Nach dem Nebenwirkung: Rotbrenner Abblühen bis spätestens Mitte August
1, 2
Alternaria Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Fruchtfäule, SeptoriaBlattfleckenkrankheit der Tomate/ Aubergine
3
Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Tage
SR 916.161
2004-0171
519
Anwendungsgebiet
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
(*)
Knollensellerie, Stangensellerie
Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries
Konzentration: 0.2 - 0.3 % 3 Aufwandmenge: 23 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Auch für die Luftapplikation 2 = Maximal 6 kg Kupfer-Metall je Hektar und Jahr; innert 5 aufeinanderfolgender Jahre maximal 20 kg Kupfer-Metall je Hektar (Kupferbilanzierung) 3 = Höchstens 4 kg Kupfer-Metall je Hektar und Jahr
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.
Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.
10. Februar 2004
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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