Deckung gemäss Artikel 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) (Art. 59 Abs. 4 der Verkehrsversicherungsverordnung; SR 741.31) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen: Verfügung vom 10. September 2004 Die Vorlage des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz zur Deckung der Schäden nach Artikel 76a Absatz 1 SVG, im Jahre 2005 nachstehende Beiträge zu erheben, wird genehmigt.

Nationales Versicherungsbüro

Nationaler Garantiefonds

Motorräder (Art. 59 Abs. 1 lit. a VVV)

CHF 0.40

CHF 1.70

leichte Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 lit. b VVV)

CHF 0.80

CHF 3.40

schwere Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 lit. c VVV)

CHF 1.60

CHF 6.80

Rechtsmittelbelehrung Die Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründungen zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

28. September 2004

2004-2010

Bundesamt für Privatversicherungen

5091