Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SWISS FUN 5, 7, 9, 12 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 31. März 2004: 1.

Das Gesuch von Herrn Peter Schorno, eingereicht am 17. September 2003 um Qualifikation des Geldspielautomaten SWISS FUN 5, 7, 9, 12 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SWISS FUN 5, 7, 9, 12 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SWISS FUN 5, 7, 9, 12 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der geprüfte Apparat sowie die geprüften Eproms der definitiven Programme sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

5.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

6.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

20. April 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-0666

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