Entscheid betreffend die internationale Registrierung Nr. 811 628 «NARINE» Anisimova Taisiya Ivanovna, 16-1, ul. Yadrintsovskaya, RU-630091 Novosibirsk (Fédération de Russie), Internationale Registrierung Nr. 811 628 «NARINE» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat gestützt auf die «notification de refus provisoire total sur motifs absolus et relatifs» vom 18. März 2004 Folgendes verfügt: 1.

Die Markeninhaberin liess sich innert Frist nicht vernehmen beziehungsweise hat keine Argumente gegen die Schutzverweigerung vorgebracht. Die absoluten Ausschlussgründe, welche gegen eine Schutzausdehung der internationalen Registrierung Nr. 811 628 «NARINE» in der Schweiz sprechen, werden hinsichtlich der Waren «préparations pharmaceutiques, vétérinaires et hygiéniques, préparations bactériennes à usage médical et vétérinaire; préparations biologiques à usage médical et vétérinaire; potions médicinales; emplâtres, matériel pour pansements; baumes à usage médical; plantes médicinales; infusions médicinales; désinfectants; biocides; fongicides; germicides; tisanes aux plantes» (Kl. 5) bestätigt (vgl. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ; Art. 1, 2 Bst. a und 30 Abs. 2 Bst. c, MSchG).

2.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird das sistierte Widerspruchsverfahren Nr. 6870 wieder aufgenommen und es wird geprüft, ob der vorgenannten internationalen Registrierung die Schutzausdehnung in der Schweiz gestützt auf relative Ausschlussgründe zu verweigern sei.

3.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Widerspruchsentscheids, wird das Institut eine «déclaration» gemäss Regel 17.5) der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Protokoll erlassen.

4.

Diese Verfügung wird der Markeninhaberin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

Gestützt auf Art. 41 MSchG kann die Markeninhaberin beim Institut schriftlich die Weiterbehandlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und eine Gebühr von 200 Franken bezahlt werden.

3. September 2004

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2004-1893

4851