Bekanntmachung (Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Am 10. Mai 2000 erhielt die Wettbewerbskommission die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben Berner Oberland Medien AG/Kooperation mit der Berner Zeitung AG. Die Berner Oberland Medien AG soll durch die Verlagshäuser Schaer Thun AG und G. Maurer AG, Spiez gegründet werden.

Die beteiligten Unternehmen sind unter anderem in folgenden Bereichen tätig: Herausgabe und Vertrieb von Druckmedien Zeitungs- und Akzidendruck Betroffene Dritte können beim Sekretariat der Wettbewerbskommission zum genannten Zusammenschlussvorhaben Stellung nehmen.

Stellungnahmen sind beim Sekretariat der Wettbewerbskommission bis spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Publikation in schriftlicher Form und mit Vermerk des betreffenden Zusammenschlussvorhabens einzureichen. Stellungnahmen werden vom Sekretariat per Fax (031/ 322 20 53) oder per Post an nachfolgende Adresse entgegengenommen: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstr. 27, 3003 Bern.

Gemäss Artikel 43 Absatz 4 des Kartellgesetzes (KG) haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.

20. Juni 2000

3354

Sekretariat der Wettbewerbskommission

2000-1258