Verfügung betreffend Abweichende Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A2 im Kanton Luzern vom 23. März 2004

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn A2, Arsenal Kriens bis Kantonsgrenze LU/NW, km 96.400 bis km 100.663, in beiden Fahrtrichtungen.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

23. März 2004

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2004-0457

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