99.089 Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (Centre for Agriculture and Bioscience International ­ CABI) vom 17. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (Centre for Agriculture and Bioscience International ­ CABI) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1999 M 98.3338

Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften. Beitritt der Schweiz (N 18.12.98, Lachat; S 21.9.99)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10678

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-5836

671

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Das Internationale Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (Centre for Agriculture and Bioscience International ­ CABI) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Grossbritannien, welche Informations- und wissenschaftliche Dienstleistungen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Gesundheit und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen erbringt. Den Bedürfnissen der Entwicklungsländer wird besonders Rechnung getragen.

Mitglieder des CABI sind historisch bedingt in erster Linie die Länder des Commonwealth. Seit der formellen Anerkennung als internationale zwischenstaatliche Organisation durch die UNO im Jahre 1988 ist das CABI bestrebt, die Mitgliedschaft auszuweiten. China, Kolumbien, Südafrika, Vietnam und Tschechien sind seither neu beigetreten. Beitrittsbestrebungen weiterer Staaten sind im Gange. Auf Grund der bestehenden Zusammenarbeit mit der Schweiz, sowie aufgrund des Standorts eines seiner Forschungsinstitute im Kanton Jura hat der Exekutivrat des CABI Ende 1993 die Schweiz als erstes europäisches Nicht-Commonwealth-Land offiziell eingeladen, der Organisation beizutreten. Angesichts der bestehenden Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und der Bedeutung des CABI für die schweizerische land- und forstwirtschaftliche Forschung und Lehre wurde nach Konsultation der interessierten öffentlichen Stellen und aufgrund der Motion Lachat vom 26. Juni 1998 beschlossen, den Beitrittsprozess einzuleiten. Die Motion Lachat wurde von beiden Räten überwiesen, vom Nationalrat im Dezember 1998 und vom Ständerat im September 1999. Sie beauftragt den Bundesrat, mit einer Botschaft den Beitritt zum CABI zu beantragen.

1.2

Ziele und Organisation von CABI

Ziel des CABI ist die dauerhafte Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen weltweit durch die Verbreitung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und durch Forschung in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Gesundheit und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen insbesondere in Entwicklungsländern.

Ursprünglich als «Imperial Agricultural Bureaux» 1928 zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Forschung in den britischen Kolonien gegründet, entwickelte sich das CABI über die Jahrzehnte mit dem Wandel des Verhältnisses Nord-Süd zu einer dezentralen Forschungs- und Dienstleistungsstelle mit vier wissenschaftlichen Instituten für Entomologie, Mykologie, biologische Schädlingsbekämpfung und Parasitologie sowie je einer Zentralstelle für Informationsvermittlung und für eigene Publikationen. Während das CABI selber seinen Sitz in Wallingford bei London (Grossbritannien) hat, wurde das CABI-Institut für biologische Schädlingsbekämpfung (International Institute for Biological Control, IIBC) nach dem Zweiten Weltkrieg in Feldmeilen (Kanton Zürich) angesiedelt, von wo es 1958 nach Delémont (Kanton Jura) verlegt wurde. Der dezentrale Charakter des CABI wird durch seine

672

Institute und Zentralstellen, oder Teile davon, in Kenia, Malaysia, Pakistan, Trinidad und Tobago, Grossbritannien, der Schweiz und den USA verdeutlicht. Gegenwärtig beschäftigt das CABI weltweit über 440 Angestellte.

1986 wurde ein neuer völkerrechtlicher Vertrag, das Agreement on CAB International, ausgehandelt, welcher mit seinem Inkrafttreten am 4. September 1987 das bis dahin bestehende Memorandum on the Commonwealth Agricultural Bureaux ersetzte, welches als Grundlage des CABI diente und das CABI als internationale Organisation konstituierte. Die heutige Struktur und Arbeitsweise des CABI basiert auf diesem Übereinkommen. 1988 anerkannte die UNO das CABI als internationale Organisation.

Die CABI-Dienstleistungen werden heute weltweit genutzt. In der elektronischen Informationsaufarbeitung und -vermittlung hat das CABI in den Bereichen Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Gesundheit weltweit eine führende Stellung.

Zahlreiche schweizerische Dokumentationsstellen sind on-line mit dem CABI verbunden, und über Internet sind CABI-Produkte leicht zugänglich. Die gedruckten Informationen sind nach wie vor ein wichtiger Bestandteil des CABI-Programms.

Entwicklungsländer geniessen verbilligten Zugang zu den Informationen und können Ausbildungsangebote für Informationsmanagement beanspruchen. Die Daten werden laufend aktualisiert und mit neuen Themen ergänzt (zum Beispiel AIDS und Biotechnologie). Die wissenschaftlichen Institute des CABI sind führend in Bereichen wie der Identifikation von Organismen, welche menschliche, tierische und pflanzliche Krankheiten verursachen, sowie der Entwicklung von Techniken des biologischen Pflanzenschutzes. Sie haben neben der Funktion als Referenzzentrum auch wichtige Ausbildungs- und Beratungsfunktionen.

1.3

Bedeutung für die Schweiz

Das Institut in Delémont unterhält eine intensive und enge Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Ausbildung mit den eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, den schweizerischen Universitäten, der ETH, den im Pflanzenschutz aktiven Industrien sowie mit Forschern in Deutschland, Osteuropa und Übersee. Es ist wichtiger Bestandteil der Schweizer Wissenschaft und produziert Resultate der angewandten Forschung, die weltweit hohes Ansehen geniessen. Des Weiteren sind über 100 öffentliche und private Stellen in der Schweiz regelmässige Kunden und Benutzer der Informationsdienstleistungen des CABI. Seine Publikationen finden sich in allen naturwissenschaftlichen Forschungslaboratorien der Schweiz. In der Entwicklungszusammenarbeit arbeitet das CABI unter anderen auch mit der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ Deutschland), der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Intercooperation (IC) in Bern zusammen. Seine Dienstleistungen sind sehr gefragt.

Der Nutzen dieser internationalen Organisation wurde sowohl für den biologischen Pflanzenschutz in unseren Breitengraden und in tropischen Regionen wie auch für die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit immer wieder bewiesen. Das CABI entspricht den Interessen der schweizerischen Land- und Forstwirtschaft, der Umweltwissenschaften und der Entwicklungszusammenarbeit in gleicher Weise.

Ein Beitritt der Schweiz wird allen Einzelpersonen und Institutionen in der Schweiz den Zugang zu den von CABI angebotenen Informationsdienstleistungen zu 20 Pro673

zent günstigeren Tarifen ermöglichen. Die Identifizierung von Organismen in einem der Referenzzentren des CABI wäre 15 Prozent günstiger, ebenso die Teilnahme an den von CABI angebotenen Kursen. Je nach Nachfrage nach solchen Dienstleistungen können die Vergünstigungen den Jahresbeitrag der Schweiz übersteigen. Darüber hinaus würde die Forschungszusammenarbeit in der Schweiz und auf internationaler Ebene verstärkt. Zudem könnte sich unser Land zu den Orientierungsbeschlüssen des CABI äussern. Überdies wird die Schweiz als Mitgliedstaat das Recht haben, an Versammlungen der Beschlussorgane teilzunehmen und mitzubestimmen.

Ein Beitritt der Schweiz würde zum Ausdruck bringen, dass unser Land die Qualität und den Nutzen der Aktivitäten des CABI anerkennt, insbesondere des Forschungsstandortes in Delémont.

2

Besonderer Teil: Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des CABI-Abkommens

2.1

Artikel IV und V: Privilegien, Immunität, Unterstützungsmassnahmen

Die Pflichten der Schweiz als Mitglied umfassen die Gewährung von Privilegien und Immunität an das CABI auf dem schweizerischen Territorium im Rahmen des Möglichen und auf Grund separater Abmachungen. Ausserdem soll durch angemessene Massnahmen der Verkehr von Mustern, Material, Ausrüstung, Geräten und Publikationen erleichtert werden.

2.2

Artikel VI und X: Organe der Organisation, Entscheidungsmechanismen

Politik und Programm des CABI werden von den Mitgliedstaaten bestimmt. Alle Länder sind gleichberechtigt. Die Mitgliedschaft ist offen, setzt aber eine Einladung voraus. Oberstes Organ ist die «Review Conference», welche die übergeordneten Politiken, Prioritäten und Strategien der Organisation bestimmt. Sie tagt mindestens alle fünf Jahre und setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammen. Der «Exekutivrat» ist für die Überwachung und Begleitung der Umsetzung von Entscheiden der «Review Conferenc» zuständig, genehmigt Programme und Jahresbudgets und ernennt den Generaldirektor. Der «Exekutivrat», in den jedes Mitgliedland einen Vertreter entsendet, trifft sich mindestens jährlich. 1991 wurde beschlossen, zusätzlich einen «Fachbeirat» aus unabhängigen, international anerkannten Fachleuten zu schaffen und diesem Aufgaben zu übertragen, die in etwa denjenigen eines Verwaltungsrates im schweizerischen Verständnis entsprechen. Operativ wird das CABI von einem Generaldirektor geleitet, der dem «Exekutivrat» untersteht.

674

2.3

Artikel XI: Zuständigkeit innerhalb des Mitgliedlandes

Das Mitgliedland informiert den Generaldirektor des CABI, an welche Organisationseinheit der Verwaltung die Aufgaben nach dem Abkommen delegiert werden.

Die DEZA wird die Schweiz im Einvernehmen mit andern Bundesämtern wie dem Bundesamt für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und Dienststellen des EDA in den Organen des CABI vertreten.

2.4

Artikel XII: Finanzierung

Das CABI hat ein Jahresbudget von ca. 40 Millionen Schweizer Franken. Die Mittel werden zu über 90 Prozent über den Verkauf von Informationsprodukten, Dienstleistungen sowie über freiwillige Beiträge an Projekte aufgebracht. Bei letzteren handelt es sich um Entwicklungsprojekte in spezifischen Bereichen der land- und forstwirtschaftlichen Forschungszusammenarbeit, die von einer Vielzahl von Geberorganisationen, unter anderen der DEZA, finanziert werden. Die Mitgliederbeiträge belaufen sich insgesamt auf knapp eine Million Schweizer Franken pro Jahr und entsprechen nur 2,5 Prozent des Jahresbudgets. Die Höhe der Mitgliederbeiträge ist seit 1995 real plafoniert und passt sich der britischen Inflation an. Gemäss Artikel XII des Übereinkommens beschliesst die «Review Conference» mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder, welche gemeinsam mindestens fünfzig Prozent der Beitragsleistungen aufbringen, Empfehlungen bezüglich der prozentualen Höhe der Beiträge der Mitgliedstaaten. Der Anteil der einzelnen Mitgliedsländer richtet sich nach dem Schlüssel, der für die UNO-Organisationen zur Anwendung kommt.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle Auswirkungen

3.1.1

Auf den Bund

Entsprechend dem Verteilschlüssel nach der UNO ergäbe sich für die Schweiz und für das Rechnungsjahr April 1998­März 1999 ein Beitrag von 45 243 Pfund Sterling (entspricht etwa 108 500 Schweizer Franken) bei einem Gesamtmitgliederbeitrag von 486 160 Pfund Sterling. Die Finanzierung erfolgt wegen des starken entwicklungspolitischen Interesses aus dem Budget der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Unverändert wird die DEZA auch in Zukunft des CABI als wichtigen Partner in der Entwicklungszusammenarbeit und der Ausführung von Entwicklungsprojekten berücksichtigen.

3.1.2

Auf die Kantone

Für die Kantone hat der Beitritt keine finanziellen Auswirkungen.

675

3.2

Personelle Auswirkungen

3.2.1

Auf den Bund

Die Pflichten der Schweiz als Mitglied umfassen die jährliche Leistung der Mitgliederbeiträge in der vom «Exekutivrat» empfohlenen Höhe und die Bezeichnung der Verwaltungsstelle, welche für die Zusammenarbeit mit dem CABI federführend ist.

Ausserdem soll die Tätigkeit des CABI erleichtert werden, indem die Schweiz die Forschungszusammenarbeit und den Austausch von Daten mit dem Informationsdienst des CABI fördert. Die Vertretung der Schweiz durch die DEZA (siehe Ziff.

2.3) in der «Review Conference» erfordert keine zusätzlichen Stellenprozente.

3.2.2

Auf die Kantone

Der Beitritt hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone.

3.3

Auswirkungen auf die Informatik

Der Beitritt hat keine Auswirkungen auf die Informatik.

3.4

Legislaturplanung

Der Beitritt zum Übereinkommen über das Internationale Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (CABI) ist in der Legislaturplanung 1995­99 nicht angekündigt.

3.5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum europäischen Recht.

3.6

Verfassungsmässigkeit

Grundlage des Beschlussentwurfes ist Artikel 54 der neuen Bundesverfassung (am 1. Jan. 2000 in Kraft getreten; ehemaliger Art. 8 BV), wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 166 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung (ehemaliger Art. 85 Ziff. 5 BV). Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Beitritt zu einer internationalen Organisation (siehe Ziff. 12); dieser Beschluss untersteht daher nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der neuen Bundesverfassung (ehemaliger Art. 89 Abs. 3 Bst. b BV) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

10678

676