Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUPER JUMP ACTION Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. September 2004: 1.

Das Gesuch der Proms Automates SA, eingereicht am 16. Januar, 19. und 25. Februar, 18. März, 8. und 24. Juni 2004 um Qualifikation des Geldspielautomaten SUPER JUMP ACTION als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SUPER JUMP ACTION als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SUPER JUMP ACTION ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Speichermedium des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

5.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

6.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

7.

Die Verfahrenskosten von Total 21 070.85 Franken werden Proms Automates SA auferlegt (Art. 108 ff VSBG). Der Betrag von 8 070.85 Franken (Kosten nach Abzug der Vorschüsse von insgesamt 13 000 Fr.) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

8.

Zustellung an und Publikation: A. Proms Automates SA, rte de Lossy 70, 1782 Belfaux B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

19. Oktober 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-2190

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