99.041 Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen über ihre Tätigkeit (Mai 1998 / Mai 1999) vom 4. und 21. Mai 1999

«Une bonne constitution non seulement associe le contrôle à l'efficacité sans sacrifier l'un à l'autre, mais encore elle garantit l'efficacité parce qu'il y a contrôle» (Jean-François Revel, L'absolutisme inefficace ou contre le présidentialisme à la française, 1992, Plon, p. 42).

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren Die Geschäftsprüfungskommissionen orientieren Sie über ihre Tätigkeit (Mai 1998 / Mai 1999).

Sie beantragen, vom Bericht Kenntnis zu nehmen.

4. und 21. Mai 1999

Im Namen der Geschäftsprüfungskommissionen Die Präsidenten: Peter Bieri, Ständerat Alexander Tschäppät, Nationalrat

1999-4261

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Bericht I

Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen

Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der Delegation sind im Geschäftsverkehrsgesetz festgelegt (GVG, Artikel 47ter ff.; SR 171.11).

Das «Leitbild der Geschäftsprüfungskommissionen» vom 20. Januar und 7. April 1995 ist ein Führungsinstrument: Es soll die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle erhöhen, eine ständige Praxis der GPK gewährleisten sowie ihre Arbeitsweise gegenüber Verwaltung, Parlament und Öffentlichkeit transparent gestalten.

II

Grundsatzfrage: Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen

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Einleitung

Im Tätigkeitsbericht 1997/98 legten die Geschäftsprüfungskommissionen ihren Standpunkt zu ihren Informationsrechten dar (BBl 1999 2540). Sie wiesen darauf hin, dass der Bundesrat nach geltendem Recht in gewissen Fällen bedauerlicherweise die Aktenherausgabe verweigern kann, sei es zum Schutze des Amtsgeheimnisses, aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren oder zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen (Art. 47quater Abs. 2 GVG). In solchen Fällen muss der Bundesrat anstelle der Amtsakten einen besonderen Bericht vorlegen.

Die Kommissionen folgerten aus dieser Erfahrung, dass in Zukunft der Entscheid, welche Akten eingesehen werden können, Sache des Aufsichtsorgans und nicht des beaufsichtigten Organs sein sollte.

Im Berichtsjahr stellte die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen in einem konkreten Fall Probleme.

Im Rahmen der Inspektion über die Nebenbeschäftigungen von Beamten (vgl.

Ziff. 815) verlangte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates von der Verwaltung gewisse Informationen ­ Auskünfte oder Amtsakten ­ über die Bundesbediensteten, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben. Insbesondere verlangte sie eine Liste mit den Namen der entsprechenden Personen und ihrer Arbeitgeber; zudem wollte sie in Erfahrung bringen, wie hoch die mutmasslichen Einkünfte aus diesen Nebenbeschäftigungen sind.

Die Informationsbeschaffung war mit einer Reihe von Problemen verbunden, welche die Inspektion wesentlich verzögerten. Angesichts dieser Lage sah sich die Kommission genötigt, gewisse Verfahrensfragen zu überprüfen. Auch musste sie Fragen bezüglich ihrer im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) vorgesehenen Rechte und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) regeln.

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Wem steht der Entscheid über die Auskunftserteilung an die Geschäftsprüfungskommissionen zu?

Einzelne Departemente und Ämter verweigerten gewisse Auskünfte mit der Begründung, dass sie nicht zuständig seien zu entscheiden, ob sie diese Information weitergeben dürfen. Sie wiesen darauf hin, dass Auskunftsbegehren an die Departementsvorsteher zu richten seien, da in den betreffenden Fällen schutzwürdige persönliche Interessen tangiert würden (Art. 47quater Abs. 2 GVG).

Dieses Argument ist verfehlt. Die Weisungen des Bundesrates vom 29. Oktober 1975 über die Auskunftserteilung an die parlamentarischen Kommissionen (BBl 1975 II 2155) halten nämlich unter Ziffer 421 Folgendes fest: «Die Chefs der Dienststellen sind zuständig für Auskünfte gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen und ihren Sektionen. [...] Die Chefs der Dienststellen sind ferner zuständig für die Herausgabe von Amtsakten, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, an die Geschäftsprüfungskommissionen und ihre Sektionen.» Ziffer 622 sieht ausserdem vor: «Bei Inspektionen von Dienststellen der Bundesverwaltung durch die Geschäftsprüfungskommissionen oder einzelne Sektionen derselben sind die zuständigen Beamten vom Amtsgeheimnis entbunden; sie sind auch ermächtigt, gegebenenfalls Amtsakten herauszugeben.» Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Beamten und Beamtinnen bei Inspektionen der Geschäftsprüfungskommissionen in keiner Weise an das Amtsgeheimnis gebunden sind. Sie sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Zudem sind sie ermächtigt, Amtsakten herauszugeben. Die Ermächtigung erteilt dem Beamten nicht ein Recht, sondern auferlegt ihm eine Pflicht, die er zu befolgen hat.

Zweifelt ein Beamter, eine Beamtin, ob er/sie einem Gesuch um Auskunftserteilung oder Aktenherausgabe Folge leisten darf, hat er/sie dieses Gesuch an den Departementschef weiterzuleiten. Dieses Vorgehen ist nicht Aufgabe der Kommissionen.

Dass die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates sich bei ihrer Inspektion selbst an die entsprechenden Departementsvorsteher wenden musste, zeigt, dass die Weisungen des Bundesrates vom 19. Oktober 1975 in der Bundesverwaltung entweder nur wenig beachtet werden oder aber gänzlich unbekannt sind.

Die Kommission hat dem Bundesrat empfohlen, dafür zu sorgen, dass diese Weisungen in der Verwaltung besser bekannt gemacht werden.

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Sind gewisse Auskunftsbegehren der Geschäftsprüfungskommissionen unvereinbar mit dem Datenschutzgesetz (DSG)?

Einzelne Departemente haben sich bei ihrer Weigerung, gewisse Informationen zu übermitteln, auf das DSG berufen, indem sie darauf hinwiesen, dass die verlangten Auskünfte oder Akten gesetzlich geschützte Personendaten betreffen.

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So formuliert ist das Argument nicht relevant, denn das Datenschutzgesetz ist nicht anwendbar auf die Beratungen des Parlamentes und seiner Kommissionen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b DSG). Wie die Botschaft zum DSG festhält, «(könnte) das Parlament seine verfassungsrechtlich vorgesehene Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege (Art. 85 Ziff. 11 BV) nicht richtig wahrnehmen, wenn es in jedem Fall die Datenschutzgesetze beachten müsste.» Und ­ wie der Bundesrat weiter festhält ­ «(könnte es) auch in diesem Bereich [Oberaufsicht] mithin ­ würde das Datenschutzgesetz als anwendbar erklärt ­ zu unübersichtlichen Zuständen kommen, weil nicht immer klar wäre, welcher Erlass [DSG oder GVG] nun anzuwenden wäre.» (BBl 1988 II 441/442).

Deshalb steht ausser Zweifel, dass das DSG für Auskunftsbegehren der Geschäftsprüfungskommissionen und für die Herausgabe von Amtsakten nicht gilt.

Es wäre allerdings verfehlt, daraus zu schliessen, dass die Kommissionen uneingeschränkten Zugang zu allen möglichen Informationen geniessen.

Die Kommissionen haben den Auftrag, die Oberaufsicht über den Bundesrat und seine Verwaltung auszuüben. Die Tätigkeiten des Bundesrates und der Verwaltung fallen im Gegensatz zu jenen des Parlamentes unter den Geltungsbereich des DSG (Art. 3 Bst. h DSG). Bundesrat und Verwaltung haben sich deshalb bei der Datenbearbeitung ­ hierzu gehört auch die Datenbeschaffung (Art. 3 Bst. e DSG) ­ an die gesetzlich festgelegten Bedingungen zu halten.

Im Zusammenhang mit der Arbeit des Parlamentes bedeutet dies, dass jene Informationen, welche der Bundesrat und die Verwaltung gemäss DSG bearbeiten dürfen, in den Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht fallen und somit den Geschäftsprüfungskommissionen zugänglich sind. In Fällen hingegen, wo der Bundesrat und die Verwaltung gemäss DSG nicht berechtigt sind, Daten zu bearbeiten, können die Geschäftsprüfungskommissionen sich nicht auf ihr durch das GVG verliehene Informationsrecht berufen, um dieses Hindernis zu umgehen.

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Ist es möglich, gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen Auskünfte auf Grund mangelnder Ressourcen zu verweigern?

Gewisse Departemente und Dienststellen waren der Meinung, dass die für die Inspektion verlangten Informationen unverhältnismässig seien und deren Beschaffung zuviel Zeit und Mittel in Anspruch nähme.

Dieser Einwand wird immer häufiger vorgebracht.

Die Geschäftsprüfungskommissionen achten bei ihren Inspektionen darauf, die Verwaltung nicht übermässig zu beanspruchen und ihr keine zusätzliche Arbeitslast aufzubürden. Sie beschränken deshalb ihre Informationsgesuche nach Möglichkeit auf das, was zur Erfüllung ihres Auftrages absolut unerlässlich ist. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass die verlangten Informationen in der Verwaltung nicht vorhanden sind und deren Beschaffung zuweilen mit langwierigen Nachforschungen verbunden ist. Auf Grund der äusserst knapp bemessenen Mittel der Verwaltung er-

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scheint hier rasch jedes Auskunftsbegehren von vornherein als unnütz und nicht prioritär.

Die Geschäftsprüfungskommissionen sind sich dieser Tatsache durchaus bewusst.

Sie bemühen sich deshalb bei ihren Gesprächen stets, zwischen dem Vertrauen, das zwischen Exekutive und Legislative herrschen muss, und den demokratischen Erfordernissen der parlamentarischen Kontrolle ein Gleichgewicht zu finden.

Die Oberaufsicht ist ein ständiger und gegenseitiger Lernprozess. Die Geschäftsprüfungskommissionen bemühen sich, mit den kontrollierten Organen soweit als möglich einvernehmlich zu verkehren und es nicht zu einer Konfrontation kommen zu lassen. Notwendigenfalls müssen aber die Rechte des Parlamentes zweifellos Vorrang vor jedwelchen Interessen des Bundesrates und der Verwaltung haben.

Angesichts dessen, dass die oberste Gewalt beim Parlament liegt (Art. 71 BV), kann es nicht Sache der Verwaltung sein, zu bestimmen, was für die parlamentarische Oberaufsicht nötig oder unnötig ist, weil sonst letztlich das kontrollierte Organ vorschreibt, was das Parlament kontrollieren darf.

Es liegt an den Geschäftsprüfungskommissionen, festzulegen, was ihnen zur Ausübung ihres Verfassungsauftrages (Art. 85 Ziff. 11 BV) dient. Hier geht es weniger um eine Frage der Rechtsvorschriften als vielmehr um eine institutionelle und politische Frage.

III

Kontrolltätigkeit der Geschäftsprüfungskommissionen 1998/99

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Allgemeines

Die Geschäftsprüfungskommissionen legten auch im Berichtsjahr einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf personalpolitische Abklärungen: Sie überprüften ­

1996 die militärischen Beförderungen

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1997 das Instruktionskorps

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1998/99: ­ die Personalpolitik des Bundes ­ die Führung bei der Luftwaffe ­ die Vertrauensstellen für das Bundespersonal ­ die Nebenbeschäftigungen von Beamten bzw. die Frage der Ethik im öffentlichen Dienst.

Im Jahre 1998 leiteten sie ebenfalls eine Inspektion über vorzeitige Pensionierungen beim Bund ein.

Bei diesen Inspektionen untersuchten die Kommissionen die Grundsatzproblematik.

Einzelfälle interessierten sie nur insoweit, als sie Lehren für die künftige Entwicklung der Verwaltungspraxis oder von Verwaltungsstrukturen zulassen.

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Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Kommissionen aus den Inspektionen «Personalpolitik des Bundes» sowie «Nebenbeschäftigungen von Beamten und die beruflichen Aktivitäten ehemaliger Beamter unter dem besonderen Blickwinkel der Interessenkonflikte» fliessen in die parlamentarischen Beratungen über das Bundespersonalgesetz ein, jene über «Das Instruktionskorps» konnten vor der Revision der Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA, SR 510.24) eingebracht werden.

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Zusammenarbeit mit dem Bundesrat

Die Geschäftsprüfungskommissionen konnten ihr Ziel, die Resultate ihrer Untersuchungen im offenen und konstruktiven Gespräch mit Regierung und Verwaltung einzubringen, weitgehend erreichen. Materielle Differenzen konnten in der Regel im gegenseitigen Einverständnis beseitigt werden. Aber auch Fälle, in denen diese Differenzen bestehen blieben, änderten wenig an der guten Gesprächskultur zwischen den zwei Gewalten.

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Geschäftsbericht 1998 des Bundesrates

Die Kommissionen begrüssen grundsätzlich das neue Berichterstattungssystem des Bundesrates mit dem SOLL/IST-Vergleich der operationalisierten Jahresziele von Bundesrat und Departementen.

Die Bundeskanzlei unterbreitete den Geschäftsbericht im Berichtsjahr zum zweiten Mal in der neuen Form mit fünf Broschüren (November des Vorjahres: Die Ziele des Bundesrates im Jahr ...; Ende Februar: Teil I: Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung; Teil II: Bericht des Bundesrates über Schwerpunkte der Verwaltungsführung; Teil III: Amtstätigkeit des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes; Teil IV: Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre ...). Sie konnte auch erstmals dem Wunsch der Geschäftsprüfungskommissionen entsprechen und lieferte gleichzeitig mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates auch jene der Eidgenössischen Rekurskommissionen.

Die Kommissionen gehen davon aus, dass sich das neue System konsolidiert hat und dass es mit der Berichterstattung über die Legislaturplanung in Einklang gebracht wird ­ auch in formeller Hinsicht.

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Inspektionen

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Abgeschlossene Inspektionen

8.1.1

Vertrauensstelle(n) für das Bundespersonal

Die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte (Sektionen Führung) haben dem Bundesrat in einem Kurzbericht vom 9. Juli 1998 empfohlen, eine oder mehrere unabhängige Vertrauensstelle(n) für die Bediensteten der allgemeinen Bundesverwaltung zu schaffen.

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In der heutigen Zeit von Reorganisationen und erhöhtem Druck der öffentlichen Verwaltung braucht es einen unabhängigen Ansprechpartner, an den man sich vertrauensvoll und ohne Angst vor Repressalien wenden kann. Eine Vertrauensstelle kann viel Druck wegnehmen und die Rahmenbedingungen für produktive Abläufe schaffen oder wiederherstellen. Die Vertrauensperson soll dort zum Einsatz kommen, wo das Vertrauensverhältnis zwischen den Bediensteten gestört ist und die Kommunikationswege verschüttet sind.

Der Bundesrat teilt in seiner Antwort vom 18. November 1998 die Ansicht der Geschäftsprüfungskommissionen bezüglich der Bedeutung und der Funktion von unabhängigen Vertrauensstellen in der Bundesverwaltung. Er hat daher die Departemente und die Bundeskanzlei beauftragt, für ihre Bereiche Vertrauensstellen einzurichten. Um geschlechtsspezifischen Aspekten Rechnung zu tragen, müssen ein Mann und eine Frau als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Entsprechend den Empfehlungen der Kommissionen wird der Bundesrat dem bereits bestehenden Dienst "Sozialberatung für die allgemeine Bundesverwalatung" bei der Eidgenössischen Versicherungskasse einen detaillierten Leistungsauftrag geben. Ausserdem wird die der Eidgenössischen Versicherungskasse zugehörige Sektion neu dem Eidgenössischen Personalamt zugewiesen.

8.1.2

Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds der AHV

Die Geschäftsprüfungskommissionen beauftragten Anfang Februar 1997 ihre Sektionen Mitteleinsatz, die Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hinsichtlich Auftrag und Zielsetzungen zu überprüfen. Das Vermögen des Ausgleichsfonds beläuft sich auf rund 26 Milliarden Franken und wird in Form direkter Darlehen an Schuldner der öffentlichen Hand sowie in Form von Pfandbriefserien, Obligationen, Kassenobligationen und Aktien schweizerischer Unternehmungen angelegt.

In ihrem Bericht vom 9. Juli 1988 (BBl 1999 2437) wiesen die Kommissionen darauf hin, dass die Ziele und Grundsätze der Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds nicht im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) definiert sind. Darin wird lediglich festgehalten, die Aktiven des Ausgleichsfonds seien so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind und eine genügende Liquidität bereitzuhalten ist.

Die Kommissionen sind der Meinung, dass die Anlagepolitik ­ soweit dies mit dem Ausgleichsauftrag des Fonds vereinbar ist ­ auf eine Ertragsoptimierung ausgerichtet werden muss, da die Versicherten und Rentenberechtigten direkt davon profitieren können. In diesem Sinne ist der im Gesetz verwendete Begriff der «angemessenen Verzinsung» zu vage und lässt zuviel Interpretationsspielraum offen. Die Kommissionen schlagen deshalb vor, diesen Begriff durch die Formulierung «einen marktgerecht optimierten Ertrag» zu ersetzen.

Die Kommissionen empfehlen zudem, mit einer Lockerung der gesetzlichen Anlagevorschriften den Erwerb ausländischer Aktien zu ermöglichen (was gemäss geltendem Gesetz verboten ist). Sie schlagen im Weiteren vor, die gesamte Verwaltung des Fondsvermögens externen Portfolio-Managern zu übertragen.

Weiter empfehlen die Kommissionen dem Bundesrat, die Anlagepolitik über einen Leistungsauftrag an den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds zu steuern. In diesem 7

Leistungsauftrag wären die zu erzielenden Mindesterträge festzuhalten und gewisse Beschränkungen zur Gewährleistung der Anlagesicherheit vorzusehen. Möglich wären auch Anlagebeschränkungen politischer oder gar ethischer Art: Der Bundesrat könnte beispielsweise vom Verwaltungsrat verlangen, nur in Ländern zu investieren, welche die Menschenrechte achten oder nur in Unternehmungen, die dem Erfordernis der nachhaltigen Entwicklung nachkommen.

Schliesslich beauftragen die Kommissionen den Bundesrat, zu prüfen, ob es heute noch nötig sei, einen Ausgleichsfonds zu führen, und wenn ja, dessen Höhe neu anzusetzen.

8.1.3

Wirksamkeit der Kurzarbeitsentschädigung

Mittels Kurzarbeit sollen Arbeitsplätze erhalten und Entlassungen abgewendet werden. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (Sektion Wirksamkeit) wollte wissen, ob die Kurzarbeitsregelung in der Arbeitslosenversicherung die vom Gesetzgeber erwünschten Wirkungen zeigt. Sie stellte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 1998 (BBl 1999 1911) fest, dass gesicherte Kenntnisse über die Auswirkungen der Kurzarbeitsentschädigung fehlen und keine Aussagen gemacht werden können, wofür die finanziellen Mittel eingesetzt werden. Dies stellt angesichts der seit 1993 aufgewendeten Mittel von rund 1,9 Milliarden Franken einen erheblichen Mangel dar. Die Kommission fordert deshalb den Bundesrat auf, inskünftig den Wirksamkeitsabklärungen neben der Bewältigung des Alltagsgeschäftes mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

Im Weiteren zeigt die Inspektion einen uneinheitlichen Vollzug der Kurzarbeitsregelung durch die Kantone auf. Dies kann zu einer Ungleichbehandlung der Betriebe und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und stellt die Vollzugstauglichkeit des Föderalismus in Frage. Der Bund muss deshalb auf eine gewisse Vereinheitlichung hinwirken und die erforderlichen Massnahmen treffen.

Um Missbräuchen dieses Instrumentes wirksamer entgegenzutreten, müssen nach Ansicht der Kommission zusätzliche Massnahmen im Regelungs-, Vollzugs- und Kontrollbereich getroffen werden.

Die durchgeführten Abklärungen haben gezeigt, dass Parlament und Bundesrat der Verwaltung komplexe Aufgaben übertragen, ohne genügend an die von ihr benötigten Ressourcen zu denken. Eine hinreichende Vollzugsplanung und -begleitung ist deshalb unerlässlich.

8.1.4

Online-Verbindungen im Polizeiwesen

Die zunehmende Ausrüstung der Bundesbehörden mit EDV-Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt namentlich im Bereich des Polizeiwesens dazu, dass immer mehr Online-Verbindungen eingerichtet werden. Diese ermöglichen Amtsstellen des Bundes und der Kantone den direkten Zugriff auf interne Datenbanken von Bundesstellen.

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (Sektion Behörden) hat eine Inspektion dieser Online-Verbindungen durchgeführt. Sie ermittelte die gesetzlichen und konzeptuellen Anforderungen für die Einrichtung von Online-Verbindungen, 8

beleuchtete die Praxis der Bundesverwaltung bei der Bereitstellung von OnlineVerbindungen und prüfte, wie die für die Informatiksysteme geltenden Gesetzesgrundlagen, Verordnungen und andere Normen befolgt werden.

Die Kommission stellte in ihrem Bericht vom 19. November 1998 (BBl 1999 5869) fest, dass ­

die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung von Informatiksystemen einen präzisen und umfassenden rechtlichen Rahmen bilden;

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bei der Planung und Einrichtung von Online-Verbindungen keine Bestimmungen bestehen, die spezifisch für die Einrichtung von Online-Verbindungen gelten, insbesondere was die im Voraus durchzuführende Prüfung der Grundsätze der Notwendigkeit, Zweckbindung und Verhältnismässigkeit einer neuen Verbindung betrifft;

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die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze bei der Einrichtung von Online-Verbindungen erschwert wird durch fehlende Mittel, durch die Tatsache, dass oft «vorbeugend» Zugriffe vorgesehen werden, deren Notwendigkeit nicht überprüft wird, sowie durch die Einreichung von Gesuchen um die Bewilligung von Zugriffen, die keine gesetzlichen Grundlagen haben;

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der Online-Anschluss von Kantonen an Informatiksysteme des Bundes zu zahlreichen Problemen führt.

Die Kommission wies darauf hin, dass in der Bundesverwaltung eine übergeordnete und generelle Regelung der Bewilligung von Online-Anschlüssen fehlt. Die heutige Praxis der Weiterdelegation an die untersten operativen Verwaltungseinheiten werde dem Stellenwert des Polizeiinformationsbereichs, der mit besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen arbeitet, nicht gerecht. Eine Prüfung der strengen gesetzlichen Voraussetzungen zur Nutzung von Polizeiinformationssystemen (Notwendigkeit, Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit) müsse durch ein klar definiertes Verfahren garantiert werden.

In diesem Sinne unterbreitete die Kommission dem Bundesrat eine Reihe von Empfehlungen. Gleichzeitig reichte sie eine Motion ein, die einen erhöhten Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen verlangt. Zu diesem Zweck soll das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz revidiert werden.

Der Ständerat beschloss am 9. März 1999 einstimmig, die Motion dem Bundesrat zu überweisen.

8.1.5

Die Nebenbeschäftigungen von Beamten und die beruflichen Aktivitäten ehemaliger Beamter unter dem besonderen Blickwinkel der Interessenkonflikte

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (Sektion Mitteleinsatz) überprüfte, wie in der Bundesverwaltung die Bestimmungen über die privaten Nebenerwerbstätigkeiten von Bediensteten und die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Bundesbediensteter angewandt werden. Dabei ging sie insbesondere der Frage nach, ob solche Tätigkeiten zu Interessenkonflikten führen.

In ihrem Bericht vom 12. März 1999 (BBl 1999 9734) weist die Kommission darauf hin, dass die einschlägigen Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen korrekt 9

angewandt werden. Die Departemente zeigen sich in der Regel bei der Erteilung solcher Bewilligungen sehr zurückhaltend. Die Kommission hat bei ihrer Inspektion keine strafbaren Handlungen festgestellt. Die Hypothese, dass bestimmte Nebenbeschäftigungen tatsächliche oder scheinbare Interessenkonflikte zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft auslösen, hat sich nur in seltenen Einzelfällen bewahrheitet, und zwar vor allem im Beratungsbereich (Rechts- oder Steuerberatung, Vermögensverwaltung, Treuhandaufgaben usw.) und bei Vertretungsfunktionen (Verwaltungsrat, Anwaltstätigkeit usw.).

Die Inspektion hat indessen aufgezeigt, dass die Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen von den Departementen nicht einheitlich angewandt und unterschiedlich ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Lehrtätigkeiten, wo Beamte oft mehrere Gehälter kumulieren. In rechtlicher Hinsicht ist diese unterschiedliche Auslegung zwar unbefriedigend, in der Praxis aber ist diese Situation weder alarmierend noch besorgniserregend.

Die Kommission ist der Meinung, dass sich das heutige System verbessern liesse.

Sie gibt deshalb verschiedene Empfehlungen ab, die auf eine Lockerung der geltenden Bestimmungen abzielen. Zudem schlägt sie vor, den Anwendungsbereich der Ausstandsvorschriften zu erweitern, um Interessenkonflikten vorzubeugen.

Was die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Bundesbediensteter betrifft, hat die Kommission festgestellt, dass der Bund sich nicht bemüht, gezielt zu erfahren, welche Tätigkeiten sein ehemaliges Personal in der Privatwirtschaft ausübt. Daher lässt sich unmöglich ermitteln, wie häufig Bundesbedienstete in privatwirtschaftliche Firmen übertreten, mit denen sie zuvor als Beamte offiziell verkehrt haben. Mangels genauer Informationen belässt es die Kommission bei der Feststellung, dass die aktuelle Lage zwar nicht alarmierend ist, aber das Parlament doch beschäftigen sollte.

Die Kommission beabsichtigt nicht, die Beamten und Beamtinnen in ihren Möglichkeiten einzuschränken, auch ausserhalb des Bundes Berufserfahrungen zu sammeln.

Allerdings müssen Vorkehren getroffen werden, um Situationen zu vermeiden, die Anlass zu Kritik geben. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission verschiedene Massnahmen vor. So empfiehlt sie u. a., sich vermehrt mit der Ethik im öffentlichen
Dienst zu befassen. Wie eine von der Kommission in Auftrag gegebene Untersuchung der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle (PVK) zeigt, stehen die Überlegungen zur Ethik in der Bundesverwaltung noch in den Anfängen und haben (noch) kaum Gestalt angenommen.

8.1.6

Lufttransporte des Bundes

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (Sektion Leistungsstaat) hat in den letzten drei Jahren regelmässig die Organisation der Lufttransporte des Bundes überprüft. Dabei geht es um Transporte mit bundeseigenen Luftfahrzeugen von hohen Persönlichkeiten (sog. VIPs) wie Bundesräten, Parlamentariern, Bundesrichtern oder ausländischen Delegationen. Diese Transporte werden heute vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und von der Luftwaffe (LW) des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bewältigt.

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Sämtliche Flugbestellungen der Zivildepartemente erfolgen über die in der Bundesbasis Bern-Belp stationierte Einsatzleitung (Dispatch) des BAZL, welche in erster Linie die Fluganfragen koordiniert. Falls das BAZL einen Flugeinsatz nicht selbst leisten kann, wendet es sich an die Einsatzleitstelle der Luftwaffe in Alpnach. Im Bedarfsfall und bei Engpässen kann das BAZL auch private Firmen beiziehen.

Die Kommission hat im vergangenen Jahr die Organisation, die Strukturen und den Betrieb des Luftransportdienstes des Bundes unter Beizug externer Experten einer kritischen Analyse unterzogen.

In ihrem Schreiben vom 12. März 1999 an den Bundesrat hielt die Kommission mit Genugtuung fest, dass die Organisation der Lufttransporte des Bundes voll und ganz zufrieden stellt und die heutige Aufteilung auf zwei Departemente nicht, wie die Kommission befürchtet hatte, zu ungerechtfertigten Doppelspurigkeiten führt.

Die Kommission gab dem Bundesrat dennoch einige Empfehlungen ab. Insbesondere schlug sie vor, die Planung und Einsatzleitung der VIP-Flüge zu zentralisieren.

Dabei müsste auch überprüft werden, wo dieses zentrale Dispatch anzusiedeln wäre, da beide möglichen Standorte (Bern, Payerne) ihre Vorteile haben. Zur Buchführung empfiehlt die Kommission, die Transportkosten den verschiedenen Benützern zu belasten, sei es effektiv oder über Pro-Forma-Rechnungen. Weiter schlägt sie vor, die Lufttransporte nach den Grundsätzen des New Public Management zu führen, indem beispielsweise ein internes Service-Center geschaffen wird, das den Departementen Transportleistungen anbieten und zu Selbstkostenpreisen verrechnen würde.

Wichtig für die Kommission ist, dass der Bundesrat im Lufttransportbereich die Organisation, die Verfahren und Verantwortungen abschliessend regelt und dabei dem Ausbau unseres militärischen Lufttransportdienstes Rechnung trägt.

8.2

Hängige Geschäfte

8.2.1

Schnittstellen zwischen dem Bundesamt für Flüchtlinge und dem Bundesamt für Ausländerfragen

Die Sektion Behörden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates befasst sich seit Jahren mit verschiedenen Aspekten der Asylpolitik. Sie verabschiedete 1994 einen «Inspektionsbericht Vollzugskonzept im Flüchtlingsbereich» (BBl 1994 V 477) und untersuchte 1996 besondere Aspekte der Verfahrenspraxis bei der Asylrekurskommission. Die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte behandeln zudem jährlich mehrere Aufsichtseingaben im Bereich Asyl- bzw. Ausländerpolitik.

In einer Aussprache mit den Direktoren des Bundesamtes für Flüchtlinge und des Bundesamtes für Ausländerfragen stellte die Sektion am 7./8. September 1998 fest, dass zahlreiche Schnittstellen zwischen Asyl- und Ausländerpolitik bestehen. Sie prüft deshalb, wie diese Politiken im Allgemeinen kohärenter gestaltet werden könnten und im Besonderen, wo Vereinfachungen der Verfahren möglich sind. Die Sektion sucht ebenfalls nach Lösungen für die sogenannten «alten Fälle» (d. h. Fälle, die seit 4 Jahren und mehr hängig sind und bei den betroffenen Ämtern bzw. bei der Asylrekurskommission «blockiert» sind) und versucht, konkrete Verbesserungen für die Statistiken im Ausländerbereich vorzuschlagen.

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Die Vorschläge der Sektion sollen bis Ende Legislaturperiode von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates besprochen und wenn möglich verabschiedet werden.

8.2.2

«Sekten» oder vereinnahmende Bewegungen in der Schweiz

Die Sektion Behörden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates prüft die Frage, ob von «Sekten» und vereinnahmenden Bewegungen Gefahren für den Einzelnen, den Staat oder die Gesellschaft ausgehen. Sie fragt sich, ob staatliche und/oder private Stellen heute die Bedürfnisse gesellschaftlicher Gruppen abklären und sich um Menschen kümmern, die ungewollt in Abhängigkeiten geraten. Letztlich geht es auch um die zentrale Frage, ob seitens des Staates Handlungsbedarf besteht und ­ wenn ja ­ welche Massnahmen zu treffen oder zu prüfen sind.

Ausdrücklich nicht Bestandteil der Inspektion ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit einzelnen «Sekten», «Neuen religiösen Bewegungen» oder «Psychogruppen».

Die vorberatende Sektion liess sich eingehend über dieses Thema informieren (Dokumentation, Anhörungen). Sie klärte mit Hilfe der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle insbesondere ab, wer sich in welcher Form mit der «Sekten»Bewegung bzw. Entwicklung in der Schweiz auseinandersetzt, ob es Formen der Unterstützung gibt und ob auf Bundesebene Instrumente oder Massnahmen im Umgang mit dem «Sekten»-Phänomen denkbar und notwendig sind. Mit Hilfe eines Experten erstellte sie eine Liste der in der Praxis relevanten Probleme.

Der Bericht wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 1999 von der Kommission verabschiedet.

8.2.3

Parlamentarische Vorstösse: Aufwand in der Bundesverwaltung

Im Auftrag der Koordinationsgruppe beider Geschäftsprüfungskommissionen hat die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) den Aufwand für die Bearbeitung eines parlamentarischen Vorstosses von der Einreichung bis zur Erledigung im Rat aufgezeigt und Vergleiche mit dem Ausland gezogen.

Ihr Schlussbericht und der ausführliche Arbeitsbericht vom Februar 1999 wurden im März 1999 in der Koordinationsgruppe besprochen. Diese beabsichtigt, ihre Schlussfolgerungen mit möglichen Vorschlägen noch in dieser Legislaturperiode der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zu unterbreiten. Dabei soll versucht werden aufzuzeigen, wie parlamentarische Vorstösse in Bundesrat und Verwaltung, aber auch im Parlament selber, effizienter behandelt werden können.

8.2.4

Vorkommnisse bei der Generaldirektion der Post

Zwischen Ende 1997 und Anfang 1998 machte die Generaldirektion der Post durch verschiedene Vorkommnisse von sich reden: die Zahlung einer Abgangsentschädigung an einen Spitzenfunktionär, der sein Amt nie angetreten hatte; Vorwürfe der 12

Vettern- und Günstlingswirtschaft gegenüber dem Generaldirektor der Post, Gewährung eines Darlehens an einen Berner Anwalt. Auf Grund dieser Vorkommnisse ist der Generaldirektor Ende Juni 1998 von seinem Amt zurücktreten.

Am 25. Mai 1998 beauftragte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates ihre Sektion Leistungsstaat, eingehend zu prüfen, wie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in dieser Angelegenheit seinen Aufsichtsauftrag gegenüber den leitenden Organen der Post wahrgenommen hat.

Der Bericht der Sektion wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 1999 von der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates verabschiedet werden.

8.2.5

Inspektion über die Tätigkeit des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann

Die Gleichstellungspolitik ist auf Bundesebene mit dem Eidgenössischen Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) seit 1988 institutionalisiert. Das EBG soll die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen fördern und sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter und indirekter Diskriminierung einsetzen.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (erweiterte Sektion Leistungsstaat) will die bisherigen Tätigkeiten und Aufgabenschwerpunkte des EBG aufzeigen. Es wird den Fragen nachgegangen, wie das EBG seinen Auftrag interpretiert hat, welche Leistungen mit welchen Zielsetzungen seit 1988 erfolgten und wie diese hinsichtlich ihrer Wirkungen zu beurteilen sind. Soweit als möglich sollen Wirksamkeitsaspekte in die Untersuchung einbezogen werden. Schliesslich stellt sich die Frage, ob und wie die vom Gesetzgeber gesetzten Ziele mit einer institutionalisierten Gleichstellungspolitik erreicht werden können.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat die erweiterte Sektion Leistungsstaat mit den Arbeiten betraut. Diese hat die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) gebeten, die Abklärungen durchzuführen und ihr bis Ende August 1999 Bericht zu erstatten.

8.2.6

Wie offen ist der Schweizer Binnenmarkt?

Der Schweizer Markt war bis in die Neunzigerjahre durch zahlreiche Handelsschranken stark zergliedert. Mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) wurden die Grundlagen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung in der Schweiz geschaffen.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates beauftragte ihre Sektion Wirtschaft, die qualitativen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die schweizerische Wirtschaft zu untersuchen. Insbesondere soll dabei beurteilt werden, ob, beziehungsweise in welchem Masse, die gesetzlichen Ziele erreicht worden sind, d. h. die Erleichterung der beruflichen Mobilität und des Wirtschaftsverkehrs innerhalb der Schweiz, die Unterstützung der kantonalen Bestrebungen zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft, die Festigung des wirtschaftlichen Zusammenhaltes der Schweiz.

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In einer ersten Phase wird die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) eine Evaluation der Vollzugsgesetzgebung vornehmen, um folgende Fragen zu beantworten: Welche Bereiche der schweizerischen Wirtschaft wurden auf der Basis des Binnenmarktgesetzes liberalisiert? Wie weit geht die Liberalisierung? Gibt es Lücken in der Umsetzung? Sind wesentliche Bereiche vernachlässigt worden?

Die Sektion wird auf Grund der Ergebnisse der PVK, die auf Frühjahr 2000 erwartet werden, das weitere Vorgehen bestimmen.

8.2.7

Inspektion über «Vorzeitige Pensionierungen beim Bund»

Eine gemischte Arbeitsgruppe der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte hat den Auftrag, die Praxis bei vorzeitigen Pensionierungen im Bund zu durchleuchten.

Im Vordergrund stehen Fragen nach der Bedeutung, den Kosten und den Kriterien von vorzeitigen Pensionierungen.

Die Arbeitsgruppe hat das Schwergewicht ihrer Abklärungen auf vorzeitige Pensionierungen im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen gelegt. Die Bundesbetriebe (Post, SBB und Swisscom) und das Departement für Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) haben auf Grund der Reorganisationen bereits zahlreiche Erfahrungen mit dem Instrument der vorzeitigen Pensionierung gemacht. Die Inspektion wird aber den Stellenwert von diesen sogenannten administrativen Frühpensionierungen auch in den übrigen Bereichen der allgemeinen Bundesverwaltung aufzeigen.

Die Arbeitsgruppe hat sich bereits einen Überblick über die vorzeitigen Pensionierungen beim Bund verschafft und Verteterinnen und Vertreter der Personaldienste angehört.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat am 29. April 1999 beschlossen, die bisherigen Feststellungen an die Staatspolitische Kommission des Nationalrates weiterzuleiten, damit diese in die Beratungen des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes einfliessen können. Die Arbeitsgruppe wird ihre Abklärungen weiterführen und bis Ende 1999 abschliessen.

8.2.8

Geldflüsse in der Agrarpolitik

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates beauftragte eine Arbeitsgruppe, die Geldflüsse in der Agrarpolitik zu untersuchen.

Diesem Auftrag liegt die Feststellung zu Grunde, dass sich zwischen 1985 und 1999 die staatlichen Landwirtschaftsausgaben verdoppelt haben, während sich innerhalb dieses Zeitraumes die Landwirtschaftseinkommen und die Produzentenpreise verringert haben, ohne dass die einheimischen Konsumenten davon profitieren konnten.

In einer ersten Phase wurde die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) beauftragt, anhand einer Kapitalflussrechnung zu prüfen, in welchen Bereichen die staatlichen Gelder sich konkret auf die Einkommen auswirken. Dabei soll untersucht werden, ob die der Landwirtschaft nachgelagerten Bereiche (Verarbeitungssektor, Handel) oder die ausländischen Abnehmer von Schweizer Agrarprodukten möglicherweise von den staatlichen Mehrausgaben profitieren.

14

Die im Laufe des Jahres 2000 erwarteten Ergebnisse der PVK werden der Arbeitsgruppe und darauf der Kommission als Grundlage für ihre Schlussfolgerungen dienen.

9

Delegation

Die Delegation führte im Berichtsjahr 17 Sitzungen durch. Aus Gründen der Geheimhaltung kann sie nicht umfassend über ihre Tätigkeit berichten (Art. 47quinquies des Geschäftsverkehrsgesetzes) und beschränkt sich daher auf die Berichterstattung über folgende Aktivitäten:

9.1

Geheime Abkommen (abgeschlossene Inspektion)

Die Geschäftsprüfungskommissionen beauftragten die Delegation ­ gestützt auf Artikel 47quinquies Absatz 3 GVG ­ abzuklären «­

welche Departemente bzw. Ämter für die Umsetzung möglicher geheimer Abkommen der Schweiz mit ausländischen Staaten oder in- oder ausländischen Institutionen seit 1933 zuständig sind;

­

ob die Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit diesen Abkommen Gewähr bietet, dass die schweizerischen Interessen langfristig sichergestellt werden.»

Nach Abschluss ihrer Untersuchung kommt die Delegation zum Schluss, dass heute weder die Direktion für Völkerrecht noch eine andere Stabsstelle des Bundesrates in der Lage sind, eine abschliessende Liste der seit 1933 mit ausländischen Staaten oder mit in- oder ausländischen Organisationen abgeschlossenen internationalen Verträge zu erstellen. Die zentral zu beantwortende Frage, ob der Bundesrat über die notwendigen Informationen verfüge, um in Kenntnis aller völkerrechtlichen Verpflichtungen jederzeit die Interessen der Schweiz zu wahren und nach aussen zu vertreten, sei daher zu verneinen. Diese unbefriedigende Situation ist nach Auffassung der Delegation für die Rechtsunsicherheit verantwortlich, die zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Entschädigungsabkommen mit Polen geführt haben.

Die Delegation empfiehlt dem Bundesrat, dafür zu sorgen, dass eine Bundesstelle ­ gedacht wird dabei in erster Linie an die Direktion für Völkerrecht ­ die notwendigen Kompetenzen und Informationen erhält, um jederzeit vollständig über die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz informieren zu können. Dabei ist insbesondere zu regeln, wie geheime bzw. vertrauliche Informationen der übrigen Bundesverwaltung an diese Stelle abzugeben sind. Den Bedürfnissen dieser Stelle soll auch in der Verordnung zum Archivierungsgesetz Rechnung getragen werden.

Schliesslich regt die Delegation an, die Klassifizierung von Informationen im internationalen Bereich zu überprüfen.

Die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte haben vom Bericht der Delegation vom 26. April 1999 Kenntnis genommen.

15

9.2

Swisscom. Bearbeitung von Personendaten im Mobiltelefonbereich (Natel-Netz)

Die Delegation befasste sich im Februar 1998 mit der Frage der Bearbeitung von Personendaten im Telekommunikationsbereich. Nach einer Aussprache mit dem Datenschutzbeauftragten beschloss sie, seine Untersuchung nach Artikel 27 und 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235) abzuwarten.

Am 6. Juli 1998 wurde der «Bericht des Datenschutzbeauftragten über die Bearbeitung von Personendaten durch die Swisscom AG im Mobiltelefoniebereich (NatelNetz)» veröffentlicht. Darin stellte der Datenschutzbeauftragte fest, dass die Bearbeitung von Personendaten durch die Swisscom AG im Einklang mit dem Datenschutzgesetz steht. Eine Ausnahme bilde die Datenaufbewahrung: Diese dürfte nicht länger als 6 Monate betragen.

Zu diesem Bericht führte die Delegation am 7. Juni 1998 eine Aussprache mit dem Datenschutzbeauftragten. Die Delegation sah auf Grund der Erkenntnisse des Datenschutzbeauftragten ­ sein Dienst ist ein spezifisches Datenschutz-Kontrollorgan des Bundes ­ keinen Anlass, aktiv zu werden. Sie nahm mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte der Problematik weiterhin seine besondere Beachtung schenken wird.

9.3

Unerlaubte israelische Ermittlungen in der Schweiz

In Februar 1998 drangen drei Personen in ein Haus in Köniz bei Bern ein. Eine verunsicherte Nachbarin benachrichtigte die Kantonspolizei, welche die drei Personen vorläufig festnahm, zwei davon aber wieder auf freien Fuss setzte. Die kontaktierte Bundespolizei entdeckte im Gebäude eine eingebaute und betriebsbereite Abhöreinrichtung, die mit der Telefonleitung eines Hausbewohners verbunden war. Sie leitete ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein.

Die ersten Erkenntnisse des Strafverfahrens ergaben, dass es sich bei dieser Aktion um eine Massnahme des israelischen Geheimdienstes (MOSSAD) handelte, was seitens der israelischen Behörden bestätigt wurde. Das EDA zitierte daraufhin den israelischen Botschafter und überreichte ihm eine Note, in der nachdrücklich gegen die völkerrechtswidrige Verletzung der schweizerischen Souveränität durch Angehörige des israelischen Geheimdienstes protestiert wurde.

Die Delegation liess sich vom Vorsteher des EJPD und von der Bundesanwaltschaft über die Aktion des israelischen Geheimdienstes in der Schweiz orientieren. Sie drückte in einer Pressemitteilung vom 5. März 1998 ihr Befremden darüber aus, dass sich ein befreundeter Staat solcher Methoden bedient. Die Aktion des MOSSAD war auch Gegenstand der Sitzungen vom 17. Febraur und 30. März 1999.

Die Delegation sah sich jedoch in dieser Sache nicht veranlasst, als Oberaufsichtsbehörde einzuschreiten.

9.4

Staatsschutz

Die Delegation traf sich wie jedes Jahr mit den Staatschutzbehörden eines Kantons.

1998 fand ein Gespräch mit Vertretern des Kantons Basel-Stadt statt. Schwerpunkte 16

der Aussprache waren die Umsetzung des Staatsschutzes sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen in diesem Bereich. Es wurden ebenfalls spezifische Probleme des Grenzkantons besprochen.

Die Delegation wertete die bisherigen Gespräche mit den Kantonen Tessin, Luzern, Bern, Genf, Zürich und Basel-Stadt aus und besprach die geäusserten Kritiken und unterbreiteten Anliegen dieser Kantone mit Vertretern des Bundes. Unter anderem kamen der noch fehlende Anschluss der Kantone an das informatisierte Staatsschutz-Informations-System (ISIS), die finanzielle Entschädigung an die Kantone und deren personelle Ressourcen, die Kompetenzregelung auf Bundesebene bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Probleme der Zusammenarbeit mit dem Bund und unter den Kantonen zur Sprache.

Ein Thema, das die Delegation ebenfalls mit Vertretern der Bundespolizei erörtete, war jenes von möglichen persönlichen Datensammlungen von Mitarbeitern der Bundespolizei. Die Delegation wollte insbesondere in Erfahrung bringen, welche Kontrollen die Bundespolizei durchführe, um das Entstehen solcher widerrechtlichen Sammlungen zu verhindern.

Schliesslich liess sich die Delegation über die elektronische Aktenverwaltung der Bundespolizei orientieren.

9.5

Kontakte mit dem Ausland

Am 28./29. November 1998 empfing die Delegation die Norwegische Kommission für die Kontrolle der Nachrichten-, Überwachungs- und Sicherheitsdienste (EOSUTVALGET) zu einem Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Gespräche mit den sieben Mitgliedern des EOS-UTVALGET, vorwiegend ehemalige Angehörige des Parlaments und Regierungsmitglieder, fanden in einer sehr offenen, freundlichen und konstruktiven Atmosphäre statt und brachten beiden Seiten interessante Erkenntnisse. Auf besonderes Interesse der ausländischen Gäste stiessen die weitgehenden Rechte der Delegation, die begleitende Kontrolle durch diese sowie die Sicherheitsüberprüfungen in der Bundesverwaltung.

9.6

Südafrika: Beziehungen des Schweizer Nachrichtendienstes

Nachdem in den Medien Anschuldigungen gegen den schweizerischen Nachrichtendienst wegen angeblicher Kontakte mit dem südafrikanischen Geheimdienst betreffend Chemiewaffenproduktion erhoben worden waren, führte die Delegation bereits 1997 eine Aussprache mit dem Chef der Untergruppe Nachrichtendienst durch. Sie untersuchte vor allem die ­ aktive und passive ­ Rolle des Nachrichtendienstes bei diesen Kontakten und kam gestützt auf die glaubwürdigen Aussagen des Chefs des Schweizer Nachrichtendienstes zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf der parlamentarischen Oberaufsicht bestehe.

Die Rolle des Schweizer Nachrichtendienstes während des letzten Jahrzehnts beschäftigt weiterhin die Delegation. Sie hat im Frühjahr 1999 einen Kreis von verantwortlichen Personen, darunter den Generalstabschef, befragt und vom VBS die Herausgabe von Dokumenten verlangt, die über diese Beziehungen Aufschluss ge-

17

ben könnten. Die Delegation klärte insbesondere auch ab, wie die unmittelbare Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe in dieser Frage wahrgenommen hat und heute noch wahrnimmt. Diese Ermittlungen dauern noch an.

9.7

Kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen

Die Delegation liess sich ausführlich über die Struktur der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundesamtes für Polizeiwesen orientieren, namentlich über die Bereiche Koordination, Information und Ausbildung, die Datensysteme, Deliktsbereiche der organisierten Kriminalität in der Schweiz, Probleme bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, finanzielle und technische Probleme sowie über das politische Spannungsfeld, in welchem sich die seit 1995 in dieser Form bestehenden Zentralstellen befinden.

9.8

Weitere Geschäfte

Die Delegation führte des Weiteren regelmässig Gespräche mit ­

den Vorstehern des EJPD und des VBS über die innere und äussere Sicherheit;

­

dem Vorsteher des EJPD über die jährliche Aktualisierung der Beobachtungsliste;

­

der Bundesanwältin über laufende Verfahren der Bundesanwaltschaft;

10

Aufsichtseingaben

10.1

Zahlen

Im Berichtsjahr wurden rund 59 neue Eingaben behandelt. Davon sind 53 erledigt und 6 hängig. Mit 17 Fällen ist das Bundesgericht die von Eingaben am meisten betroffene Behörde. Gerügt wurden hauptsächlich Verfahrensverzögerungen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Befangenheit von Richtern. Der grösste Teil betraf allerdings die Rechtsfindung, die von den Geschäftsprüfungskommissionen nicht überprüft werden kann.

Die übrigen Aufsichtseingaben verteilen sich wie folgt:

18

­

Asylbehörden (Bundesamt für Flüchtlinge und Schweizerische Asylrekurskommission): 10 Fälle

­

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 5 Fälle

­

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 4 Fälle

­

Eidgenössisches Finanzdepartement: 3 Fälle

­

Eidgenössisches Volkwirtschaftsdepartement: 2 Fälle

­

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: 2 Fälle

­

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 2 Fälle

­

Eidgenössisches Departement des Innern: 1 Fall

Die Themen dieser Eingaben betrafen verschiedene Anliegen (Abstimmungserläuterungen, Kriegsmaterialexport, Wahlverfahren der Asylrekurskommissionsrichter/innen, Einführung der Mehrwertsteuer, Aufsichtsfunktion des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Rassismus im Internet, Akteneinsichtsgesuche usw.).

Für nicht zuständig erklärten sich die Geschäftsprüfungskommissionen in 13 Fällen.

Der Hauptteil dieser Eingaben war gegen kantonale Behörden gerichtet.

10.2

Aufsichtseingaben im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen

Am 17. März 1999 reichten zehn Stimmbürger Beschwerde gegen die Ansetzung des Abstimmungstermins für die neue Bundesverfassung ein. Sie waren der Ansicht, dass der Bundesrat Volk und Ständen nicht genügend Zeit gegeben hat, um sich eine unverfälschte und klare Meinung über die neue Bundesverfassung zu bilden. Zudem erachteten sie die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates als absolut unvollständig. Sie verlangten deshalb eine Verschiebung des Abstimmungstermins und zusätzliche Informationen durch den Bundesrat.

Die Geschäftsprüfungskommissionen nahmen die Beschwerde als Aufsichtseingabe entgegen. Dieser Weg stellt übrigens die einzige Möglichkeit dar, Vorkehren des Bundesrates im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen zu überprüfen.

Allerdings fehlen diesem Instrument rechtliche Wirkungen. Den Geschäftsprüfungskommissionen stehen die üblichen politischen Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen offen (Vorstösse, Empfehlungen).

Die Geschäftsprüfungskommissionen hatten bereits in der Vergangenheit solche Abstimmungsbeschwerden zu beurteilen. Gestützt auf diese Praxis erachtete sie sich auch in diesem Fall für nicht zuständig, Anordnungen im Sinne einer Verschiebung des Abstimmungstermins zu treffen. Sie haben deshalb der Aufsichtseingabe keine weitere Folge gegeben, worauf die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangten. Das Bundesgericht schützte die Argumentation der Kommissionen und trat mit Entscheid vom 14. April 1999 auf die Beschwerde nicht ein.

Das Anliegen der Beschwerdeführer, die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger durch geeignete Massnahmen zu erleichtern, muss nach Ansicht der Geschäftsprüfungskommissionen ernst genommen werden. Die Kommissionen werden sich deshalb zu gegebener Zeit der Problematik der Information bei Abstimmungen annehmen.

11

Nachkontrollen

11.1

Umsetzung der Empfehlungen der PUK PKB

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat im Berichtsjahr geprüft, wie der Bundesrat den Empfehlungen der Untersuchungskommission betreffend Pen19

sionskasse des Bundes (PUK PKB) nachgekommen ist. Dabei sollte festgestellt werden, ob die von der PUK PKB festgestellten Mängel behoben worden sind bzw.

im Begriff sind, behoben zu werden.

Die Sektion Mitteleinsatz hat festgestellt, dass das Eidgenössische Finanzdepartement und die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK) den Empfehlungen der PUK PKB weitgehend Rechnung getragen haben. Die Durchführbarkeit der Empfehlungen wurde geprüft, und die entsprechenden Arbeiten sind in Angriff genommen worden.

Im strategischen Bereich sind gewisse Fortschritte erzielt worden. Bei der Verwirklichung von konkreten und globalen Lösungen besteht aber ein Rückstand. Dies gilt vor allem für die Jahresrechnung. Das Hauptziel der PKB ­ die Abnahme der Rechnung 1997 unter Vorbehalt der Altlasten ­ wurde einmal mehr, d. h. zum zehnten aufeinanderfolgenden Mal nicht erreicht.

Ausserdem sind neue, bisher nicht bekannte Probleme aufgetaucht: fehlende Plausibilität der Datenbasis der Aktivversicherten, Nichtberücksichtigung der freiwillig Versicherten in der Bilanz, lückenhafte Rentenverwaltung usw.

Während die Führungsorgane des Departementes und der Kasse zuversichtlich in die Zukunft blicken, musste die Kommission auf den unteren Hierarchiestufen eine beträchtliche Verunsicherung feststellen. In gewissen Diensten ist die Motivation des Personals auf dem absoluten Tiefpunkt angelangt. Das Arbeitsklima ist unbefriedigend, die Personalfluktuation und die Absenzenraten sind hoch. In den Augen der Kommission stellt der Personalbereich ein äusserst grosses Risiko für den Betrieb der PKB dar.

Die Kommission ist auch über die Entwicklung des Deckungsgrades beunruhigt. Die Kasse kennt den genauen Umfang des Fehlbetrages nicht und der aktuelle Deckungsgrad liegt tiefer als nach den Statuten vorgesehen. Dieser hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, obschon die vom EFD beauftragten Experten diesbezüglich eine positive Entwicklung erwartet hatten.

Die Geschäftsprüfungskommission blickt mit Skepsis in die Zukunft. Sie kann zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht beurteilen, ob die getroffenen Massnahmen zu den erhofften Ergebnissen führen werden. Für die Kommission wird die auf Frühling 1999 vorgesehene Rechnungsrevision ein Hauptindiz dafür liefern, ob den eingeleiteten Massnahmen Erfolg beschieden sein wird oder
nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste eine Globallösung ins Auge gefasst werden.

Der Bericht der Kommission vom 2. September 1998 (BBl 1998 5372) wurde im Ständerat in der Herbstsession 1998 behandelt (Amtl. Bull. des Ständerates, 1998, S. 910 ff.)

11.2

Weitere

Im Übrigen führten die Kommissionen 1998/99 Nachkontrollen in folgenden Bereichen durch:

20

­

Osteuropahilfe (zweite Nachkontrolle)

­

Tierschutz

­

Vorkommnisse im «EMD»

12

Dienststellenbesuche der Sektionen

Die Sektionen der Geschäftsprüfungskommissionen besuchten im Berichtsjahr folgende Ämter bzw. Dienststellen der Bundesverwaltung: ­ Bundesamt für Kommunikation (NR, Sektion Leistungsstaat, 6. 7. 98) ­ Bundesamt für Aussenwirtschaft (NR, Sektion Wirtschaft, 6. 7. 98) ­ Baustelle BAHN 2000 (SR, Sektion Leistungsstaat, 13. 7. 98) ­ Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (NR, Sektion Wirtschaft, 19. 10. 98) ­ Landesbibliothek (NR, Sektion Leistungsstaat, 19. 10. 98) ­ Eidgenössische Finanzverwaltung (NR, Sektion Wirtschaft, 20. 10. 98) ­ Gruppe für Wissenschaft und Forschung (SR, Sektion Leistungsstaat, 18. 11. 98) ­ Eidgenössisches Personalamt (NR, Sektion Wirtschaft, 17. 2. 99) ­ Bundesamt für Polizeiwesen (NR, Sektion Behörden, 24. 2. 99) ­ Bundesamt für Justiz (SR, Sektion Behörden, 25. 3. 99) ­ Bundesamt für Wohnungswesen (NR, Sektion Leistungsstaat, 30. 3. 99) ­ Bundesamt für Raumplanung (NR Sektion Behörden, 13. 4. 99) ­ Bundesamt für Statistik (NR Sektion Leistungsstaat, 13. 4. 99)

13

Referentenbesuche einzelner Kommissionsmitglieder

Folgende Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates haben sich direkt über die Aufgaben und besondere Probleme von Ämtern bzw. Dienststellen der Bundesverwaltung orientieren lassen: ­ Generaldirektion SBB NR Dünki/Meier H., 2. 4. 98 ­ Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft NR Filliez/Meier H., 7. 4. 98 ­ Landesmuseum NR Dünki, 7. 4. 98 ­ Generalsekretariat UVEK NR Dünki, 14. 4. 98 ­ Generalsekretariat EDI NR Dünki, 15. 4. 98 ­ Bundesamt für Zivilluftfahrt NR Dünki/Binder/Meier, 4. 5. 98 ­ Bundesamt für Militärversicherung NR Dünki/Hasler E., 5. 5. 1998 ­ Bundesamt für Ausländerfragen NR Fankhauser/Stamm, 9. 7. 98 ­ Verwaltungszentrum VBS NR Tschäppät, 27. 10. 98 ­ ETH-Rektorat Zürich NR Dünki, 25. 11. 98 ­ Cinémathèque suisse, Lausanne NR Debons/Tschäppät/ Scheurer, 5. 2. 99) ­ Schweizerische Landesphonothek, Lugano NR Dünki/Carobbio, 29. 3. 99) ­ Bundeskanzlei NR Fankhauser, 12. 4. 99 ­ Schweizerisches Institut zur Erhaltung der NR Dünki/Debons, 13. 4. 99 ­ Fotografie, Neuenburg ­ Bundesamt für Zivilluftfahrt NR Dünki, 27. 4. 99 Zu Einzelnen dieser Referentenbesuche liegen schriftliche Berichte vor.

21

14

Wiederkehrende Geschäfte ­

Motion der Verständigungskommissionen (Umsetzung)

­

Personalbegehren des Bundes

­

Geschäftsbericht und Voranschlag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

­

Bericht des Bundesrates an die GPK über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr

­

Standberichte BAHN 2000

­

Jahresbericht Vereina

15

Übrige Geschäfte der Geschäftsprüfungskommissionen ­

Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes (Stufe Sekretariat)

­

Oberaufsicht des Parlamentes (Vorarbeiten zur Frage der Zusammenlegung von Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen im Rahmen der Revision des GVG)

IV

Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen

16

Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes

Die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte haben im Februar 1996 beschlossen, eine Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG, SR 171.11) in die Wege zu leiten. Sie beauftragten eine Subkommission ­ bestehend aus Mitgliedern beider SPK ­, die die entsprechenden Vorarbeiten in Angriff zu nehmen.

Die Subkommission hat mit der Beratung verschiedener Themenbereiche begonnen.

Sie führte unter anderem eine erste Diskussion über die Ausübung der Oberaufsicht durch die heutigen parlamentarischen Kontrollorgane durch. Mit dem Ziel, eine verbesserte Koordination der Kontrolltätigkeit zu bewirken, beschloss die Subkommission, der SPK folgende alternative Vorschläge zu unterbreiten: ­

die gesetzliche Verankerung von Koordinationsaufgaben von Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen;

­

die Zusammenlegung beider Kommissionen zu einem Kontrollorgan (Aufsichtskommission).

Das Sekretariat hat auf Wunsch der Subkommission und nach Rücksprache mit ihren Präsidenten informelle Vorarbeiten geleistet. Sie stand dem Sekretariat der SPK sowie der Subkommission als Auskunftsstelle zur Verfügung.

Zuhanden der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommissionen, die zu den Vorschlägen der SPK formell Stellung zu nehmen haben werden, erarbeiteten deren Sekretariate einen Bericht. Darin legen sie dar ­ neben dem Ist-Zustand der Aufgaben und Rechte sowie der heutigen Koordinationsbestrebungen beider

22

Kommissionen ­, welche Konsequenzen die Realisierung der beiden unterbreiteten Varianten nach sich ziehen würde.

Die PVK hat ebenfalls an den Vorbereitungsarbeiten der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes teilgenommen. Ihre Arbeit bezog sich auf die «Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes», eine durch die neue Bundesverfassung in Artikel 170 eingeführte neue Aufgabe der Bundesversammlung. In der GVGRevision soll die Umsetzung dieser neuen Aufgabe, die Aufgabendefinition sowie die Durchführungsorganisation festgeschrieben werden. Die PVK hat aus Sicht der heutigen Evaluationspraxis in den Parlamentsdiensten einige Grundsatzüberlegungen beigesteuert, die sie in einem Papier zuhanden der Subkommissionen «Totalrevision des GVG» der Staatspolitischen Kommissionen festgehalten hat. Dabei werden folgende Fragen zur Diskussion gestellt: Was ist der Umfang und der Gegenstand einer Wirksamkeitsüberprüfung? Welches parlamentarische Gremium entscheidet über die Durchführung von Wirksamkeitsüberprüfungen und gibt diese in Auftrag? Wie wird die Durchführung der Wirksamkeitsüberprüfung organisiert? Zu jedem dieser Punkte hat die PVK verschiedene Antwortvarianten skizziert und den Subkommissionen zur Diskussion gestellt. Die PVK wird den GVG-Revisionsprozess in dieser Frage weiterhin konsultativ betreuen.

17

Bundespersonalgesetz

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates ersuchte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, im Rahmen der Prüfung des neuen Bundespersonalgesetzes (BPG) ihre Vorstellungen darüber darzulegen, wie das Parlament in Zukunft seine Oberaufsicht in Personalfragen wahrnehmen kann.

Im bundesrätlichen Entwurf zum BPG gemäss Botschaft vom 14. Dezember 1998 (BBl 1999 1597) werden dem Bundesrat mehr Regelungs- und Entscheidungskompetenzen übertragen. Zudem werden die Arbeitgeber des Bundes (Bundesrat, Post, SBB usw.) ermächtigt, diese Kompetenzen zum Teil auch an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten zu delegieren.

Der Kommissionsbericht befasste sich sowohl mit den Aspekten der Finanzkontrolle als auch mit jenen der Oberaufsicht über die Geschäftsführung. Der Berichterstatter betonte, dass die in der BPG-Vorlage vorgesehenen Kompetenzübertragungen unbedingt mit einer Informationspflicht des Bundesrates aufgewogen werden müssen.

Das Parlament müsse in der Lage sein, sich anhand von noch festzulegenden Indikatoren der Gesetzes- und Budgetkonformität der im Personalbereich getroffenen Massnahmen zu vergewissern und seine Oberaufsicht auszuüben.

Der Berichterstatter wies zudem auf gewisse grundlegende Probleme hin, die sich mit dem Gesetzesentwurf stellen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vereinbarkeit der Gesamtarbeitsverträge und öffentlich-rechtlichen Verträge mit den Budgetkompetenzen des Parlamentes.

23

18

Neue Formen der Verwaltungsführung

18.1

FLAG ­Subkommissionen

Die Subkommissionen FLAG wurden im Berichtsjahr neu konstituiert. Sie sind mit der Parlamentarischen Oberaufsicht der FLAG-Ämter (Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget) in der Bundeverwaltung betraut und setzen sich aus Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkomissionen zusammen.

Die FLAG-Subkommissionen haben ihre Arbeit im November (Nationalrat) bzw.

Dezember (Ständerat) 1998 aufgenommen. Die erste Aufgabe bestand in der Prüfung der Budgets der bisher bestehenden acht FLAG-Ämter. Dieser Budgetprüfungsprozess richtet sich, wie auch die Prüfung der Jahresberichte und Rechnungen im Frühjahr 1999 nach den neu erarbeiteten Richtlinien der Büros. Da dies eine neue Form der parlamentarischen Arbeit darstellt, haben die Subkommissionen im Januar 1999 ein Seminar durchgeführt, das die Konkretisierung ihrer Arbeitsmethodik zum Ziel hatte. Sie beschäftigten sich dabei intensiv mit den neuen Instrumenten des Leistungsauftrags und des Globalbudgets sowie mit dem Controlling und diskutierten ausserdem verschiedene Grundsatzfragen im Themenbereich Parlament und New Public Management.

18.2

Arbeitsgruppe Parlament und NPM («Arbeitsgruppe Zimmerli»)

Die Präsidenten beider Geschäftsprüfungskommissionen sind Mitglieder einer von Ständerat Ulrich Zimmerli präsidierten Arbeitsgruppe, die sich mit Fragen der Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle bei sogenannten FLAG-Ämtern befasst (Postulat Aeppli Wartmann).

19

Präsidentenkonferenz der Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen

Die Präsidenten der Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen haben am 23. Juni und am 15. Dezember 1998 getagt. Gegenstand der gemeinsamen Aussprache waren: ­

Die Kontrollmöglichkeiten im Bereich Expo.01

­

Die Nachkontrolle der PUK PKB

­

Die Rolle und die Aufgaben der neu geschaffenen NEAT-Delegation

Im Übrigen koordinierten die Präsidenten ihre Kontrolltätigkeit für das Jahr 1999.

V

Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle

Die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) ist ein Instrument der Geschäftsprüfungskommissionen, in deren Auftrag sie tätig wird. Die PVK erarbeitet in ihren Projekten gezielt neue Sachinformationen und Erkenntnisse, die für eine In-

24

spektion benötigt werden. Diese Evaluationen werden auf der Basis wissenschaftlicher Methoden vorgenommen und stehen den GPK in Form von Berichten zur Verfügung.

Im Berichtsjahr hat die PVK vertiefte Untersuchungen zu den Themen «Parlamentarische Vorstösse», «Ethik im öffentlichen Dienst» und «Sekten» sowie eine kleinere Medienrecherche zur «Informationstätigkeit des Bundesrates» vorgenommen.

Die Untersuchungen zum Vorstosswesen fanden zwischen Juni 1998 und Januar 1999 statt und konzentrierten sich gemäss Auftrag der Koordinationsgruppe auf vier Fragestellungen. Erstens wurde der Verfahrensweg, den Vorstösse durchlaufen, in Recht und Praxis dargestellt. Die Erstellung von Statistiken zur zahlenmässigen Entwicklung parlamentarischer Vorstösse in den letzten Jahren bildete den zweiten Schwerpunkt der Untersuchung. Drittens hat die PVK die Kosten ermittelt, welche die Beantwortung von vierzig Vorstössen im Bundesrat und in der Bundesverwaltung verursacht hat. Mittels einer schriftlichen Umfrage bei zwanzig Bundesstellen wurde viertens erhoben, wie die Verwaltung die aktuelle Beantwortungspraxis beurteilt und welche Änderungsvorschläge sie hierzu hat.

Die Untersuchung «Ethik im öffentlichen Dienst» ist Teil der Inspektion «Nebenbeschäftigungen von Beamten» (Sektion Mitteleinsatz, GPK-N). Sie wurde von der PVK von Mai 1998 bis November 1998 primär durch Interviews und Kurzfragebögen durchgeführt. Gesprächspartner waren Personalverantwortliche der Bundesverwaltung, die einerseits über Begünstigungsfaktoren für korruptes Verhalten von Beamten, andererseits über entsprechende Präventionsstrategien befragt wurden. Der Schlussbericht der PVK diskutiert die Resultate dieser Erhebung, stellt die konkreten Massnahmen der Ethikförderung der Bundesverwaltung vor und schliesst mit einem kurzen Ausblick über Massnahmen der Ethikförderung in anderen OECDLändern.

Die Untersuchung zu «Sekten» ist Teil der entsprechenden Inspektion der Sektion Behörden der GPK-N. Sie wurde von der PVK vom Oktober 1997 bis Februar 1998 bearbeitet und beantwortet die Frage, inwieweit und in welcher Form sich Dienststellen auf Bundesebene, aber auch nicht-staatliche Institutionen mit dem «Sekten»Phänomen beschäftigen.

Im Rahmen der Nachkontrolle zur Inspektion «Informationstätigkeit des Bundesrates und der Bundesverwaltung in
ausserordentlichen Situationen» (Sektion Behörden, GPK-N) hat die PVK im Berichtsjahr kurzfristig eine kleinere Medienrecherche unternommen. Diese erstellte eine Übersicht zu den bundesrätlichen Stellungnahmen und Wortmeldungen, die sich auf den Milliardenvergleich zwischen Schweizer Banken und amerikanischen Sammelklägern bezogen und die im August 1998 in der Presse veröffentlicht worden sind.

Im laufenden Jahr bearbeitet die PVK die Themen «Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann», «Schweizerischer Binnenmarkt» und «Geldflüsse in der Agrarpolitik». In allen drei Themenbereichen wurden Projektskizzen erstellt, welche die Untersuchungsfragen genau definieren und das Vorgehen der Untersuchung darlegen. Die Projektskizzen unterliegen der Zustimmung der für die entsprechende Inspektion zuständigen Sektionen. Die Evaluationen werden nach Genehmigung der Projektskizzen gestartet und im Sommer 1999 («Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau»), Frühjahr 2000 (Schweizerischer Binnenmarkt) und Sommer 2000 (Geldflüsse in der Agrarpolitik) beendet.

25

VI

1998/99 Veröffentlichte Berichte ...

20

... der Geschäftsprüfungskommissionen

Inspektionsbericht der GPK-SR/NR «Vertrauensstelle für das Bunderspersonal» (vom 9. Juli 1998) Inspektionsbericht der GPK-NR/SR «Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds der AHV» (vom 9. Juli 1998) Inspektionsbericht der GPK-SR «Nachkontrolle zur PUK PKB» (vom 2. September 1998) Inspektionsbericht der GPK-NR «Wirksamkeit der Kurzarbeitsentschädigung» (vom 23. Oktober 1998) Inspektionsbericht der GPK-SR «Online-Verbindungen im Polizeiwesen» (vom 19. November 1998) Inspektionsbericht der GPK-NR «Die Nebenbeschäftigungen von Beamten und die beruflichen Aktivitäten ehemaliger Beamter unter dem besonderen Blickwinkel der Interessenkonflikte» (vom 12. März 1999) Bericht der Delegation der GPK-SR/NR «Geheime Abkommen der Schweiz mit ausländischen Staaten oder mit in- oder ausländischen Organisationen seit 1933» (vom 26. April 1999 / von den GPK-SR/NR am 4. bzw. 21. Mai 1999 zur Kenntnis genommen)

21

... der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle

Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds der AHV: Überprüfung des Auftrages und der Zielsetzungen, Arbeitsbericht. Bern, 1997 Ethik im öffentlichen Dienst: Bericht. Bern, 1998

VII

Einige Zahlen

Die Geschäftsprüfungskommissionen haben im Berichtsjahr 151 Sitzungen abgehalten. 118 Sitzungen galten der Geschäftsprüfung und der Inspektionstätigkeit. Die übrigen Sitzungen wurden für die jährlichen Seminare der Kommissionen sowie für Dienststellenbesuche eingesetzt. Dazu kamen die regelmässigen Sitzungen der Koordinationsgruppe, der Sektionspräsidenten der nationalrätlichen Kommission sowie der Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen.

Die Arbeit der Geschäftsprüfungskommissionen wird in erster Linie durch ihre Sektionen, durch die Delegation und durch ad hoc zusammengesetzte Arbeitsgruppen ausgeführt.

26

VIII

Organisation der Geschäftsprüfungskommissionen

Die Geschäftsprüfungskommissionen organisieren sich wie folgt (Stand 3. 3. 1999): GPK des Nationalrates

GPK des Ständerates

Präsident: Vizepräsident/in:

Bieri Peter Leumann-Würsch Helen

Tschäppät Alexander Imhof Rudolf

Vertikale Sektionen Sektion Behörden (BK, EDA, EJPD, VBS) Präsident: Mitglieder:

Pelli Aguet, Fankhauser, Lauper, Langenberger, Schmied W., Stamm L., Tschäppät, Wittenwiler

Aeby Danioth, Hess, Schweiger, Wicki

Sektion Wirtschaft (EFD, EVD) Präsidentin: Mitglieder:

Gadient Banga, Baumann S., Imhof, Keller, Lötscher, Tschopp, Weigelt

Saudan Büttiker, Leumann, Seiler B.

Sektion Leistungsstaat (EDI, UVEK) Präsident: Mitglieder:

Dünki Frick Binder, Béguelin, Carobbio, Bieri, Schallberger, Debons, Hasler E., Meier H., Uhlmann Scheurer

Horizontale Sektionen Sektion Führung (alle Departemente und BK) Präsident: Mitglieder:

Langenberger Binder, Gadient, Hasler E., Imhof, Lötscher, Tschäppät, Weigelt

Schallberger Aeby, Frick, Leumann

Sektion Mitteleinsatz (alle Departemente) Präsident: Mitglieder:

Lauper Aguet, Banga, Debons, Dünki, Pelli, Scheurer, Wittenwiler

Uhlmann Büttiker, Schweiger

Sektion Wirksamkeit/FLAG (alle Departemente) Präsidentin: Mitglieder:

Fankhauser Hess Baumann S., Béguelin, Bieri, Saudan Keller, Schmied W., Stamm L.

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Delegation Vizepräsident: Mitglieder:

Tschopp Carobbio, Meier H.

Präsident: Seiler B.

Danioth, Wicki

Koordinationsgruppe Präsident: Mitglieder:

1998 Tschäppät Imhof, Lauper, Gadient

1999 Bieri Aeby, Leumann, Uhlmann

Präsidentenkonferenz der Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen Das Präsidium wird alternierend von GPK und FK wahrgenommen.

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