Verfügung über militärische Verkehrsmassnahmen vom 7. Mai 2000

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle, gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vom 17. August 19941 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden folgende Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekennzeichnet:

1

Bière/Ballens/Berolle VD, Waffenplatz Sektor Nord: ­

allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen,

­

Höchstgewichte,

­

Höchstgewicht mit Ausnahme,

­

abbiegen nach rechts verboten für Lastwagen,

­

abbiegen nach links verboten für Lastwagen,

­

Verbote für Raupenfahrzeuge.

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 110.01.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Bière.

2

Bière VD, Zeughaus und Waffenplatz Sektor Zentrum: ­

abbiegen nach rechts verboten für Lastwagen,

­

abbiegen nach links verboten für Raupenfahrzeuge,

­

Verbote für Raupenfahrzeuge,

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 110.02.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Bière.

1

SR 510.710

2000-1178

3349

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

3

Bière/Montherod/Saubraz/Gimel VD, Waffenplatz Sektor Süd: ­

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen,

­

abbiegen nach rechts verboten für Lastwagen,

­

abbiegen nach links verboten für Lastwagen.

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 110.03.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Bière.

4

Bülach ZH Verbindungsstrasse Eschenmosen-Eichhölzli: ­

5

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

Bure JU, Waffenplatz Ausfahrt beim Wachtgebäude: ­

6

Höchstgewicht 3,5 t.

Dottikon AG Verbindungsstrasse Pt 418-Pt 402: ­

7

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

Langnau bei Reiden LU, Schiessplatz Wanne Verbindungsstrasse Pt 465-Pt 492 resp Pt 531: ­

8

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

Niederbipp BE, Schiessplatz Schwängimatt Verzweigung Eichrüti-Parkplatz Schwängimatt: ­

9

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

Ruswil LU, Homberg Strasse Hunkelen-Homberg ­

3350

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

10

Vugelles-La Mothe VD Strasse Vugelles-Le Moti, bis Pt 550: ­

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

II Nachfolgende Verfügungen über Verkehrsmassnahmen werden geändert: 1.

Verfügung des BATT vom 30. Juli 19802 über militärische Verkehrsmassnahmen Ziffer I 1, Bière Waffenplatz Aufgehoben

2.

Verfügung des BATT vom 1. Mai 19823 über militärische Verkehrsmassnahmen Ziffer I 1, Bière Waffenplatz Aufgehoben

3.

Verfügung der EFKO vom 22. September 19974 über militärische Verkehrsmassnahmen Ziffer I 2, Bière Waffenplatz Aufgehoben

1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren5 eingereicht werden.

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1, 2 und 3 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist bei den erwähnten Planauflagestellen und bei der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

III

7. Mai 2000

Eidgenössische Fahrzeugkontrolle Verkehrstechnik: Gasser

2 3 4 5

BBl 1980 II 291 BBl 1982 II 718 BBl 1997 IV 497 SR 172.021

3351