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Kreisschreiben des # S T #

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 über den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Aufnahme eines Artikels 34quater und eines Artikels 41ter in die Bundesverfassung).

(Vom 1. September 1925.)

Getreue, Hebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Abstimmung über den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Sonntag den 6. Dezember 1925 und, wo nötig, auf den Vortag, den 5. Dezember 1925, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen diesen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen, und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. 8. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n, F. XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S.n. F. I, 116), sowie die Kreisschreiben dos Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925 (Bundesblatt 1925, Bd. I, 809; Bd. II, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 Tagen, von der Abstimmung a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während d i e Stimmzettel gehörig versiegelt b i s nach zubewahren sind. , Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung dos absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

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Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benutzung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimm berechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Alters-, HinterAusser Betriebt In Betracht lassenen- und fallende Invaliden.

fallend« Versicherung Stimmzettel Stimmleere ungültige zettel Ja Nein

Abso lutes Mehr:

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit ·die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe. möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch ·oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine aridere hierfür bestimmte .Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden ala diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 1.September 1925.

* Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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Volksabstimmung YOIU 6. Dezember 1925 über den

Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend die Alters-, (unterlassenen- und Invalidenversicherung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1919, einer Ergänzungsbotschaft des Bundesrates vom 14. Juni 1920 sowie eines Nachtragsberichtes des Bundesrates vorn 23. Juli 1924, beschliesst: I. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgende Zusätze: Art. 34<»U!lt6r. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spätem Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.

Er kann diese Versicherungszweige allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.

Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden.

Die beiden ersten Versicherungszweige sind gleichzeitig einzuführen.

Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen.

Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Höhe der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen äug einer künftigen fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.

Art. 41'8r. Der Bund ist befugt, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern.

II. Diese Zusätze sind der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

66 Also -beschlossen. vom Nationalrate, B e r n , den 17. Juni 1925.

Der Der Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 18. Juni 1925.

Der Der

Präsident: Maechler.

Protokollführer : P. T. Ernst.

Präsident: Andermatt.

Protokollführer: Kaeslin.

Wer die vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen annehmen will, hat mit ,,Ja, wer sie verwerfen will, hat mit ,,Nein zu stimmen.

B e r n , den 1. September 1925.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 4. September 1925.)

An den am 17. und 18. September 1925 in Freiburg stattfindenden II. internationalen Kongress für Ziegenzucht werden als Vertreter des Bundes abgeordnet: Herren Professor Dr. U. Duerst, Dekan der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern, und Oberst E. Jacky, französischer Sekretär der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,

"Wahlen.

(Vom 1. September 1925.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Departementssekretär für den Rest der laufenden Amtsdauer : Keller, Fritz, Fürsprech, von Bannwil (Kanton Bern), derzeit Sekretär-Adjunkt bei diesem Departement.

(Vom 4. September 1925.)

Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehilfen II, Klasse: Padovani, Germano, von Bignasco; Arnoldi, Giuseppe, von Locarno, und Leimgruber, Ernst, vonWelschenrohr,, bisherprovi-* sorisch angestellt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 über den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Aufnahme eines Artikels 3...

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09.09.1925

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63-66

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