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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kunststipendien.

1. Laut Bund esbeschluss vom 18. Junil898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe .für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (.Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die eich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten igt.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1926 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1925 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 15., spätestens aber am 30. Januar 1926, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die de» Autor des Werkes erkenntlich machen, Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mohr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 30. Januar 1926 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wäre«,

323 2. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917 über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst können Stipendien odor Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1925.

(3..0 Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Soeben erschienen : Der II. Band, Sektion Chemie, des Werkes

Die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes.

Vom I. Band sind noch Exemplare vorrätig.

Verkaufspreis I, Band Fr. 15.-- II- ,, ,, 25.Bestellungen nimmt entgegen: Sekretariat des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes.

Bern, den 2. November 1925.

(2.).

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die nächste Wintersaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 16. Dezember 1925 bis 10. März 1926 geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Auslande nach St. Moritz, bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollbehandlung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

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1925

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11.11.1925

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