Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes Änderung vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 19972 über die Rüstungsunternehmen des Bundes wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, ...

Art. 5a

Rekapitalisierung

1

Der Bund sorgt anlässlich der Überführung der bestehenden Rüstungsbetriebe in Aktiengesellschaften für deren angemessene Ausstattung mit Eigenkapital.

2 Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.

Art. 5b

Nachträgliche Erhöhung des Deckungkapitals

1

Erhöht sich auf Grund der Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes das statutarisch vorgeschriebene Deckungskapital der Rüstungsunternehmen, so übernimmt der Bund diese zusätzliche Deckung. Das VBS gibt zu diesem Zwecke mit Ermächtigung des Bundesrates eine entsprechende Garantie ab. Als Dossierbereinigung gelten die Veränderung des Versichertenbestandes und der Datenfelder.

2 Bei einer Erhöhung des Deckungskapitals nach Absatz 1 sorgt der Bund für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Rüstungsunternehmen. Massgebend sind die beim Abschluss der Dossierbereinigung geltenden Rechnungslegungsstandards.

1 2 3

BBl 2000 2259 SR 934.21 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

5146

2000-0080

Rüstungsunternehmen des Bundes. BG

Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.

3

Die Belastung, die dem Bund aus den Absätzen 1 und 2 entsteht, wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Oktober 2000

Ständerat, 6. Oktober 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

10905

4

BBl 2000 5146

5147