75t Wahlen (Vom 23. Dezember 1925.)

Volkswirtschaftsdepartement

Handelsabteilung.

Kanzleisekretär I. Klasse: Bonhôte Eric, von Neuenburg.

Kanzleisekretär II. Klasse : Galgiani, Ettore, von Cavigliano.

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregieruugen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande für das Jahr 1925.

(Vom 19. Dezember 1925.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir auf Grund der uns vorgewiesenen Abrechnungen die Vorteilung der Bundes- und Kantonsbeiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften und Asyle im Auslande für das laufende Jahr vorgenommen haben.

Wie Sie sich erinnern werden, wurden bisher die den Gesellschaften zuerkannten Beträge auf einer besondern Liste aufgeführt, die noch Angaben über den Stand der einzelnen Vereinigungen enthielt und letzteren wie auch den Kantonsregierungen gedruckt zugestellt wurde. Wir halten dafür, dass sich die verhältnismässig hohen Unkosten, die mit der Drucklegung der Verteilungsliste verbunden sind, nicht mehr wohl begründen lassen und dass es genügt, wenn wir die den Vereinigungen gewährten Subventionen auf der Adressenliste anführen, die wir in Anbetracht ihrer zweifellosen Nützlichkeit nach wie vor drucken lassen und in der wir auch die subventionierten Schweizerinnenheime und fremden Asyle angeben werden.

752 Die beigelegten statistischen Angaben sollen die in Wegfall kommende Liste ersetzen und Ihnen ein allgemeines Bild über die Tätigkeit der genannten Organisationen vermitteln.

Die Lage dieser Vereinigungen hat sich im Verlaufe des Bericht Jahres im allgemeinen infolge Verringerung der Einnahmen und Erhöhung der Ausgaben wesentlich verschlimmert. Diese Erscheinung, die in den Jahren 1922 bis 1923 namentlich die in Deutschland tätigen philanthropischen Vereinigungen betroffen hatte, kann gegenwärtig auch in Frankreich, Grossbritannien, Italien und Polen beobachtet werden. Sie tritt in den Jahresabrechnungen nicht sehr klar zutage, weil die Vereine so viel wie möglich ihre Aufgabe nach den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln richten, geht aber um so deutlicher aus der diese Abrechnungen begleitenden Korrespondenz und aus einer Vergleichung mit den entsprechenden Angaben für das vorhergehende Jahr hervor. Aus den beiliegenden Tabellen ist übrigens ersichtlich, dass es trotz aller Sparmassnahmen nicht allen Hilfsgesellschaften möglich war, Defizite zu vermeiden.

Unter diesen Umständen sehen wir uns nicht mehr in der Lage, mit den uns vom Bund und den Kantonen zur Verteilung überwiesenen .Summen allen an uns gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Wir würden es deshalb sehr begrüssen, wenn die uns für den gedachten Zweck von den Kantonen zur Verfügung gestellten Beträge in ihrer Gesamtheit die Höhe des Bundesbeitrages erreichen würden. Wir haben Ihnen im September abhin diese Anregung unterbreitet und daraufhin verschiedene .günstige Antworten erhalten, so dass wir der Hoffnung Raum geben dürfen, dass alle Kantone ihr möglichstes zur Stützung der Hilfsorganisationen im Auslande tun werden. Den ihnen hieraus erwachsenden Mehrausgaben dürften auch Ersparnisse auf dem Gebiete des internen Armenwesens gegenüberstehen.

Für die bisher dem in Frage kommenden Werke bewiesene Unterstützung danken wir Ihnen erneut und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 19. Dezember 1925.

Eidgenössisches Politisches Departement : Motta.

753

Angaben über die schweizerischen Hilfsgesellschaften gemäss den für das Jahr 1924 übermittelten Abrechnungen.

Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen für das Jahr 1924 übermittelt haben Total der von diesen 129 Vereinen gesammelten Mitgliederbeiträge und Schenkungen, ohne die Bundesund Kantonssubventionen Total der von den 129 Vereinen an Landsleute gewährten Unterstützungen Totalvermögen der 129 Vereine Zahl der Gesellschaften,di auf einen Beitrag verzichtet haben Zahl der Vereine, deren Abrechnung für 1924 einen Ausgabenüberschuss aufweist Zahl der durch Bund und Kantone auf Grund ihrer Abrechnungen im Jahr 1925 unterstützten Vereine .

Total der Ausgaben der unterstützten Vereine . . .

Total der eigenen Einnahmen der unterstützten Vereine, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen für das vorhergehende Jahr Totalüberschuss der Ausgaben. . -.

Bundes- und Kantonssubventionen für 1925 . . . .

129 Fr.

285,383

,, 400,441 ,, 2,712,100 39 25 90 ,,

384,320

,, Fr.

Fr.

367,444 16,876 36,615

Angaben über die Schweizerinnenheime, gemäss den für das Jahr 1924- übermittelten Abrechnungen, Gesamtzahl der Heime, die für das Jahr 1924 eine Abrechnung übermittelt haben Total der von diesen 11 Heimen gesammelten Mitgliederbeiträge und Schenkungen, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen Totalverpflegungskosten der Pensionärinnen dieser 11 Heime Totalvermögen dieser 11 Heime Zahl der Heime, deren Abrechnung für 1924 einen Ausgabenüberschuss aufweist Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. in.

11 Fr.

,,

41,388 109,000 316,230 4 53

754 Zahl der im Jahre 1925 auf Grund der Abrechnungen unterstützten Heime

11

Total der Ausgaben dieser 11 Heime . . . . . .

Total der eigenen Einnahmen, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen pro 1923 Totalüberschuss der Ausgaben

Fr.

259,625*)

,, Fr.

208,813 50,812

Bundes- und Kantonssubventionen pro 1925

Fr.

21,700

. . . .

*) Davon entfallen Fr. 40,035.90 auf ausserordentìiche Aufwendungen des .Heimes in London für Instandsetzung des Gebäudes.

Angaben über die fremden Asyle, gemäss den für das Jahr 1924- übermittelten Abrechnungen.

Zahl der fremden Asyle, die für das Jahr 1924 eine Abrechnung übermittelt haben Zahl der unterstützten fremden Asyle Zahl der Tage, während deren Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt worden sind 4935 = Zahl der Nächte, während derer Schweizerbürgern Unterkunft gewährt worden ist . . . .

1011 = Mutmasslicher Betrag der dadurch den Asylen entgangenen Einnahmen .

Total der den Asylen für 1925 gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

18 18

'

Fr.

9,870

,,

1,011

Fr.

10,881

Fr.

9,250

755

Beiträge für

Kantone

Zürich Bern Uri

Obwalden

.

.

Zug Freiburg Solothurn .

Basel-Stadt Basel-Land

.

.

.

. ,

Appenzell A.-ßh Appenzell I-Rh.

S t . Gallen . . .

Grau bänden .

Aargau .

Thurgau Tessin Waadt. . . .

Wallis Neuenburg Genf . . . .

Total

1924

1925

Fr.

3,200 5,000

Fr.

800 150 500 150 150 1,000 250 665 700 1,500 500 700 1,000 100 2,000 1,200 1,200 1,000 2,000 2,000 500

3,200.

5,000 800 150 500 150 150 1,000 250 665 1,000 1,500 500 700 1,000 100 2,000 1,200 1,200 1,000 2,000 2,000 500

1,000 27,265

1,000 27,565

756

Aufruf.

Staub, Hans Jakob, von Urnäsch, geboren 18. September 1828, von David und Anna Elisabeth Meier, geschieden von Eabetta Allenspach, ist seinerzeit nach Paraguay, Südamerika, ausgewandert und seit 1877 nachrichtenlos abwesend.

Staub, Jakob, von Urnasch, Sohn des vorgenannten Hans Jakob und der Babetta Allenspach, geboren den 5. Februar 1852, ledig, soll in Argentinien gestorben sein, Staub, Johannes, von Urnasch, Bruder des vorgenannten Jakob Staub, geboren den 4. September 1854, ledig, soll am 13. August 1891 in Ovidio Lagos, Amerika, gestorben sein.

Staub, Katharina, von Urnäsch, Schwester der beiden Vorgenannten, geboren den 13. September 1855, soll mit einem gewissen Radtke in Amerika verehelicht sein, ist aber seit mehr als 25 Jahren nachrichtealos abwesend.

Staub, Ulrich, von Urnäsch, Bruder der Vorgenannten, geboren den 18. Januar 1860, ledig, ebenfalls seit mehr als 25 Jahren nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Obergerichtsbeschluss vom 30. November 1925 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 1. Dezember 1926 beim Gemeindehauptmannamte in Urnäsch, Kanton Appenzell A.-Rh., zu melden.

T r o g e n , den 1. Dezember 1925.

(2..)

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Sturzenegger, Johannes, von Wolfhalden, geboren in Wald/Appenzell am 2. Juni 1860, von Johannes und Anna Magdalena geb. Bruderer, seit dem 2. April 1896 geschieden von Marie Locher, Sticker, früher wohnhaft gewesen in der Neuschwende, Trogen, ist Ende der 1880er Jahre nach Amerika ausgewandert und seither riachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. November 1925 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 1. Dezember 1926 beim Gemeindehauptmannamte in Trogen, Appenzell A.-Rh., zu melden.

T r o g e n , den 1. Dezember 1925.

(2..)

Die Obergerichtskanzlei.

757

Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange 4er Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates ; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinoahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) und die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes Oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht ·werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für 1926 ala Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr.

im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie hei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

Bern, im Dezember 1925.

O4---)

Bundeskanzler.

758

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bandeszivilproaess, Bundesstrafprozess).

Inhalt: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Vorwort.

EG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Eechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 26. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1925

Date Data Seite

751-758

Page Pagina Ref. No

10 029 602

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