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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßnndes, # S T #

Kunststipendien.

1. LautBundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünetler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1926 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1925 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden, Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 15., spätestens aber am 30. Januar 1926, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 30. Januar 1926 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

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2. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917 über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1925.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

Ausfuhr elektrischer Energie.

13er Officina elettrica comunale di Lugano wurde, nach Anhörung der eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie, unterm 27. Oktober 1925 die vorübergehende Bewilligung (.V 10) erteilt, über den Rahmen der bestehenden Bewilligungen Nrn. 46, 48 und 76 hinaus,, gemäss welchen ihr die Ausfuhr von max. 5916 Kilowatt in der Zeit vom 16. März bis 15. Dezember, max. 4576 Kilowatt in der Zeit vom 16. Februar bis 15. März und max. 4076 Kilowatt in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. Februar gestattet ist, während 11 Monaten eines jeden Jahres (1. Januar bis 15. Februar und 16. März bis 31. Dezember) max. 1000 Kilowatt und in der übrigen Jahreszeit (16. Februar bis 15. März) max. 500 Kilowatt an die Società Varesina per imprese elettriche in Varese auszuführen.

In der Winterperiode (1. November bis 30. April jeden Jahres) ist die Energieausfuhr auf Grund der vorübergehenden Bewilligung V 10 bei ungünstigen Wasserverhältnissen während der Tagesstunden (7 bis 21 Uhr) einzuschränken, und zwar bis auf eine Energiemenge von max. 9000 Kilowattstunden in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar und vom 16. März bis 30. April und auf eine Energiemenge von max. 4500 Kilowattstunden in der Zeit vom 16. Februar bis 15. März. Nötigenfalls ist die Energieausfuhr auf Grund der vorübergehenden Bewilligung V 10 in der Zeit .vom 16. Februar bis 15. März jeden Jahres ganz einzustellen. Überdies kann die vorübergehende Bewilligung V 10 jederzeit ohne irgendwelche Entschädigung zurückgezogen werden. Die vorübergehende Bewilligung V 10 ist gültig vom 1. November 1925 bis längstens 31. Oktober 1927.

B e r n , den 27. Oktober

1925.

Eidgenössisches Departement des Innern.

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Verschollenheitsruf.

Hofer, Nikiaus, geboren 30. Mai 1857, Bendichts und der Anna Barbara geb. Leu, von Baimoos, gewesener Wirt in Ichertswil, welcher im Jahre 1884 nach Amerika ausgewandert ist, und von dem seit mehr als 15 Jahren bei den Angehörigen und Bekannten keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, innert Jahresfrist, vom Tage der ersten Aufforderung an gerechnet, sich beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird. Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über das Verbleiben des Vermisaten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 28. Oktober 1925.

(2.}.

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht 8t. Gallen, 2, Abteilung, hat mit Beschluss vom 29. Oktober 1925 die Einleitung des VerschoHenheitsverfahrens angeordnet Über Johann Baptist Eigenmann, von Waldkirch, geboren 21. Februar 1871, Sohn des Joh. Bapt. Eigenmann und der Marie Philomena geb. Frick.

Der Genannte und alle, die über dessen Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit dieser Auskündung beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst die Verscholl en erklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 31. Oktober 1925.

(3.)..

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

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Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1925

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44

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04.11.1925

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297-299

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