580 # S T #

2033 Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Biel über Täuffelen nach Ins.

(Vom 14. Dezember 1925.)

Mit Eingabe vom 30. September 1925 ersucht die Betriebsleitung der Biel-Täuffelen-Ins-Bahn um Änderung der unterm 22, Dezember 1908 (E. A. S. XXIV, 547) erteilten und seither mit Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1911 (E. A. 8. XXVII, 205) erneuerten Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Biel über Täuffelen nach Ins im Sinne der Anwendung der Bundesbahntarife auf den Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehr unter Einrechnung folgender Entfernungszuschläge zu den wirklichen Entfernungen: im Personenverkehr höchstens 50 °/o ; im Gepäck-, Güter- und Tierverkehr: für die Strecke Biel--Ins-Dorf höchstens 100 % ; für die Strecke Ins-Dorf--Ins höchstens 150 °/0.

Die Konzession der Biel-Täuffelen-Ins-Bahn enthält für sämtliche Verkehrsarten besondere Höchsttaxen, die nicht nur nach ihrer Höhe, sondern für die einzelnen Klassen des Güter- und Tiertarifes auch nach ihrem Verhältnis zu einander von den Ansätzen des Taxschemas der Bundesbahnen abweichen. Da infolge dieses Umstandes die Erstellung direkter Tarife für die Beförderung von Gütern und Tieren im Verkehr mit den schweizerischen Normalspurbahnen und den zahlreichen Schmalspurbahnen, die das Taxschema der Bundesbahnen angenommen haben, sehr erschwert worden wäre, hat die Bahngesellschaft bis jetzt davon abgesehen, für diese Verkehrsgattungen direkte Taxen einzuführen. Ein Bedürfnis dafür war auch nicht vorhanden, da die Linie nur an dem Endpunkte Ins an eine andere Bahn, die Bern-Neuenburg-Bahn, angeschlossen war.

Für den Personen- und Gepäokverkehr sind dagegen direkte Tarife aufgestellt worden.

581 In nicht allzu ferner Zeit soll nun in Biel der Ansehluss der Linie an das Netz der Bundesbahnen hergestellt werden. Die Bahn Verwaltung hält daher den Zeitpunkt für gekommen, auch direkte Taxen für den Güter- und Tierverkehr einzufahren. Sie beabsichtigt, zur Vereinfachung und Erleichterung der Tarifbildung das bei den Bundesbahnen und den Übrigen Normalspurbahnen, sowie bei den meisten Schmalspurbahnen geltende Tarifsystem anzunehmen, bei dem die Grundtaxen nach Entfernungsstufen derart gestaffelt sind, dass der kilometrische Einheitssatz mit jeder Entfernungsstufe sinkt.

Da beim Staffeltarif die kilometrischen Frachtanteile der einzelnen Transportanstalten um so niedriger werden, je mehr Entfernungsstufen die gesamte Beförderungsstrecke umfasst^ so stellt die Bahngesellschaft das Gesuch, es möchte ihr zur Vermeidung allzu grosser Taxeinbussen, dio ihr sonst aus der Annahme des Taxschemas der Bundesbahnen für ihren direkten Verkehr erwachsen würden, die Hinzurechnung der vorgeschlagenen Entfernungszuschläge zu den wirklichen Entfernungen gestattet werden.

Dieses Gesuch rechtfertigt sich auch aus dem Grunde, weil die gegenwärtigen Höchsttaxen der Konzession höher sind als dis Ansätze des Taxschemas der Bundesbahnen. Die Bewilligung hinreichender Entfernungszuschläge üum Ausgleich des Unterschiedes ist um so mehr geboten, als die von der Bahngesellschaft erzielten Betriebsüberschüsse von Anfang an unzulänglich waren und namentlich in den letzten Jahren zur Verzinsung der Schulden und zur Bestreitung der Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht hingereicht haben. Wir fügen hinsichtlich der vorgeschlagenen Entfernungszuschläge noch bei, dass gleiche und höhere Zuschläge schon vor Jahren einer ganzeu Reihe von Bahnen, die sieh zur Annahme der Bundesbahntarife entschlossen haben, zugestanden worden sind. Wenn für den Gepäck-, Güter- und Tierverkehr auf der Strecke Ins-Dorf--Ins ein höherer Zuschlag beantragt wird als für die übrige Strecke, so liegt der Grund in den äusserst ungüastigen Steigungsverhältnissen dieses Stückes.

Wir haben daher gegen die Gewährung der von der Bahn Verwaltung vorgeschlagenen Zuschläge nichts einzuwenden. Auch die Regierung des Kantons Bern stimmt mit Schreiben vom 3. November 1925 im Interesse einer Verbesserung der Bahnbetriebsergebnisse dieses notleidenden Unternehmens
der gewünschten Konzessionsänderung zu.

Da die heutigen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen auf dem Bundesbeschluss vom 25. Juni 192Q betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnnnternehmungen beruhen, dessen Art. 2 den ßundesrat beauftragt, bei einer wesentlichen Besserung der Verkehrsverhältnisse eine -verhältnismässige Herabsetzung der Höchsttaxen anzuordnen, ist ein entsprechender Vorbehalt in die neuen Konzessionsbestimmupgen aufgenommen worden.

582 Es empfahl sich bei dieser Gelegenheit, die Bestimmungen der Art. 28 und 29 mit dem Wortlaute der neuen Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen. Die Art. 15 bis 29 der Konzession sind daher durch die im nachfolgenden Beschlussesentwürfe vorgesehenen Bestimmungen zu ersetzen.

Wir beehren uns, Ihnen demgemäss die Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen und benützen den Anläse, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Dezember 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, · Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Musy Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Biel über Täuffelen nach Ins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Betriebsdirektion der Biel-Täuffelen-Ins-Bahn, vom 30. September 1925, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1925, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1908 (B. A. 8. XXIV, 547) erteilte und seither durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1911 (E. A. 8. XXVII, 205) erneuerte Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Biel über Täuffelen nach Ins wird wie folgt abgeändert:

.

583

Art. 15 bis 29 werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: ,,Art. 15. Für die Beförderung von Personen gilt der derzeitige allgemeine Tarif der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfalliger Taxermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlnssee vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe abzugeben."

,,Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der suständigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest," BArt. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren gelten die derzeitigen allgemeinen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Taxermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführend ,,Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei angewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Hehl, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden."

,,Art. 19. Der Bahngesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen Zuschläge zugerechnet werden, die betragen sollen: im Personenverkehr für die ganze Linie höchstens .

50 °/o im Gepäck-, Güter- und Tierverkehr für die Strecke Biel--Ins-Dorf höchstens . . . 100 % für die Strecke Ins-Dorf---Ins höchstens . . . 150 °/o Dabei eich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werdeo.a ,,Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beziehen sich bloss auf die Beförderung von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

584 Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind jedoch Einrichtungen Tür das Abholen oder die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers oder dea Empfängers zu treffen. (Rollfuhrdienst.)

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf in der Regel keine besondere Taxe dafür erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrätes zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und für Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist."

,,Art. 21. Die nach Art. 19 zulässigen Entfernungszuschläge sind verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/0 übersteigt, sofern nicht die Bahngesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesse: rungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der in Art. 19 festgesetzten Entfernungszuschläge.

Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung."

,,Art. 22, Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, anzulegen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenhahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist."1 Art, 30, 31 und 32 der Konzession erhalten die Nummern 23, 24 und 25. In Art. 31 (neu 24) wird die Verweisung auf Art. 30 in Art. 23 abgeändert.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

·*-"&}'-=

·

'

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Biel über Täuffelen nach Ins. (Vom 14.

Dezember 1925.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

2033

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1925

Date Data Seite

580-584

Page Pagina Ref. No

10 029 578

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.