Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).
Memeti Habilj, geb. am 25. Mai 1972, jugoslawischer Staatsangehöriger, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 14. April 1999 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 8. Mai 2000 entschieden: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von 700 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 20. Mai 1999 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
20. Juni 2000
2000-1221
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
3339