Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Memeti Habilj, geb. am 25. Mai 1972, jugoslawischer Staatsangehöriger, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 14. April 1999 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 8. Mai 2000 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrage von 700 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 20. Mai 1999 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

20. Juni 2000

2000-1221

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

3339