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Bundesblatt

*77. Jahrgang.

Bern, den 1. Juli 1925.

Band IL

Erscheint wöchentlich Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, unsäglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Insereate franko an Stampft! & Cie. in Bern.

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1990

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt zu einem in Paris zu errichtenden internationalen Seuchenamt.

(Vom 26. Juni 1925.)

Auf Einladung der französischen Regierung fand in Paris, vom 25.

bis 28. Mai 1921 eine internationale Konferenz statt, in welcher verschiedene Fragen aus dem Gebiete der Tierseuchenbekämpfung behandelt wurden. Unsere Delegation bestand aus den Herren Prof. Dr. M. Bürgi, Chef des eidg. Veterinäramtes, und Dr. Gallandat, Kantonstierarzt des Kantons Waadt. Über die Verhandlungen, an welchen sich 42 Staaten beteiligten, gibt das Protokoll über die Sitzungen sowohl der Gesamtkonferenz als der verschiedenen Kommissionen und Subkommissionen Aufschluss Die Konferenz beschloss einstimmig, die Schaffung eines internationalen Amtes für Seuchenbekämpfung mit Sitz in Paris zu empfehlen. Aus organisatorischen Gründen wurde angeregt zu prüfen, ob das Amt nicht -dem seit dem Jahre 1907 ebenfalls in Paris bestehenden internationalen Hygieneinstitut angegliedert werden könnte.

Mit den Vorarbeiten wurde sofort begonnen, und am 5, April 1922 erhielten wir von der französischen Regierung die Entwürfe für die Errichtung eines internationalen Seuchenamtes in Paris. Wir erklärten uns mit dem Vorschlag einverstanden und ermächtigten unseren Gesandten in Paris, die Vereinbarung zu unterzeichnen, Ausser uns gaben 27 an der genannten Konferenz vertretene Staaten ihre Zustimmung zu dem Projekt.

Die zuerst in Aussicht genommene Verbindung des Seuchenamtes mit dem Hygieneinstitut erwies sich später als nicht möglich, weil verschieden Staaten, welche dem letzteren angehören, ihre Beteiligung an der Schaffung eines internationalen Seuchenamtes ablehnten. Artikel 17 der Statuten, welcher diese Angliederung vorsah, wurde deshalb aufgeBundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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hoben, und zwar in der Meinung, dass die Aufsichtskommission des Seuchenamtes nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu prüfen, hätte, ob das Amt unabhängig bleiben oder die Möglichkeit einer Verbindung mit einem bereits bestehenden Institut weiter verfolgt werden solle.

Die Organisation des Amtes ist in folgender Weise gedacht : An seiner Spitze steht ein Ausschuss, in welchem jeder mitunterzeichnende Staat einen Delegierten abordnet. Diese Staaten haben die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Amtes zu übernehmen, Der Ausschuss vereinigt sich periodisch, wenigstens einmal im Jahr. Das Amt ist unabhängig von den Behörden desjenigen Landes, in welchem es sich befindet. Es darf sich in keiner Weise in die Verwaltung der verschiedenen Staaten einmischen, dagegen steht ihm das Recht zu, direkt mit den höheren Amtsstellen für Seuchenpolizei in den einzelnen Ländern zu verkehren. Seine Aufgabe besteht in der Hauptsache : a. in der Veranlassung von Untersuchungen über die Entstehung und Bekämpfung von Tierseuchen und in der Mitteilung der Ergebnisse; l), in der Sammlung und Mitteilung von Berichten über die Ausdehnung der Tierseuchen und die angewendeten Mittel zu deren Bekämpfung; c. im Studium der internationalen Vereinbarungen über Tierseuchenpolizei und in der Bekanntgabe derselben an die einzelnen Staaten.

Die Mitteilungspflicht der beteiligten Staaten beschränkt sich vorderhand auf Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Rauschbrand, Klauenfäule, Wut, Rotz, Beschälseuche und Schweinepest, Der Vorstand kann Änderungen in der Anzeigepflicht vornehmen.

Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Ausschuss gewählt wird. Die Ernennung und Entlassung der übrigen Angestellten ist Sache des Direktors; er hat hierüber dem Ausschuss Kenntnis zu geben.

Jeden Monat wenigstens einmal wird das Amt amtliche Mitteilungen über das Vorkommen der verschiedenen Tierseuchen in französischer Sprache herausgeben.

Für die Staaten, welche sich an der Schaffung des Amtes beteiligen, sind sechs Kategorien mit 3--25 Einheiten zu je 500 französischen Franken vorgesehen. Die Wahl der Kategorien ist den Staaten freigestellt.

Die Mitglieder des Ausschusses werden für ihre Arbeiten vom Amte . entschädigt.

Die als Anhang beigefügten Statuten geben nähern Aufschluss über die Organisation des Amtes.

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e c k m ä s s i g k e i t der Errichtung eines internationalen Seuchenamtes ergibt sich aus folgenden Erwägungen, die gleichzeitig den Beitritt der Schweiz rechtfertigen : .

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Die Bekämpfung der Tierseuchen wird durch die Zusammenarbeit vieler Staaten wesentlich erleichtert und gefördert. Vorläufig handelt es sich nur um die Errichtung eines Amtes in Paris, welchem regelmässig die Seuchenberichte zugestellt werden müssen. Es wird also in Zukunlt möglich sein, innert nützlicher Frist jede gewünschte Auskunft über die bestehenden Seuchenverhältnisse in den verschiedensten Ländern zu erhalten.

Diese Einrichtung wird ganz besonders unserem Lande ausgezeichnete Dienste leisten. Wir können uns /u jeder Zeit über die Verhältnisse in den Grenzgebieten der Nachbarländer unterrichten lassen, und sind ferner in der Lage, rechtzeitig über den Seuchenstand in den für unsere Schlachtvieheinfuhr in Frage kommenden Ländern Kenntnis zu erhalten. Diese Ordnung allein ist von so grosser Bedeutung, dass sie die Schaffung einer internationalen Informationsstelle vollauf rechtfertigt. Später wird sich das Amt wahrscheinlich auch mit Arbeiten aus dem Gebiete der Seuchenerforschung befassen müssen. Einstweilen konnte diese Frage noch nicht gelöst werden, weil verschiedene Staaten bereits eigene Institute besitzen.

Dem Amt sollen immerhin die Resultate der wissenschaftlichen Arbeiten sämtlicher Forschungsinstitute mitgeteilt werden.

Unsere Delegation hat an der Konferenz die Frage aufgeworfen, ob es nicht richtig wäre, schon jetzt spezielle Gebiete der Seuchenpolizei einem internationalen Institut zur Bearbeitung zuzuweisen. Auf diese Weise würden die notwendigen Geldmittel eher aufgebracht werden und ferner verhindert, dass gleichzeitig an verschiedenen Stellen Untersuchungen über ein und dasselbe Gebiet zur Durchführung gelangen. Wir sind überzeugt, dass sich mit der Zeit die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens von selbst ergeben wird. Der erste Schritt hierzu ist bereits gemacht, indem der Vorstand die Aufgabe hat, diejenigen Gebiete und Fragen zu bestimmen, welche wissenschaftlich oder praktisch untersucht werden sollen. Eine solche Lösung brächte besonders für unser Land grosse Vorteile und würde vielleicht sogar die Errichtung eines eidgenössischen Institutes überflüssig machen.

Die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes erfüllt eine längst notwendige Aufgabe und wird der Durchführung der Seuchenpolizei auf der ganzen Welt zweifellos grosse Vorteile bringen. Die Kosten sind
einstweilen in bescheidenem Rahmen gehalten. Unser wertvoller Viehbestand, sowie die grosse Seuchengefahr, der unser Land infolge seiner geographischen Lage und als fortwährender Bezüger von fremdem Schlachtvieh ausgesetzt ist, macht es wünschenswert, dass bei künftigen Verhandlungen unsere seuchenpolizeiliche Auffassung nachdrücklich zum Ausdruck gebracht werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, das internationale Übereinkommen von Paris betreffend Schaffung eines internationalen Souchenamtes, vom 25. Januar

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1924, zu ratifizieren. Zu diesem Zwecke unterbreiten wir Ihnen Jen nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusaes.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Juni 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundes président: Musy.

Der Bundeskanzler : Kacslln.

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Bundesbeschluss über

das am 25. Januar 1924 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkommen betreffend Schaffung eines internationalen Seuchenamtes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des von den Bevollmächtigen der Schweiz, von Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Egypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Monaco, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Tschechoslowakei und von Tunis am 25. Januar 1924 in Paris abgeschlossenen internationalen Übereinkommens betreffend Schaffung eines internationalen Seuchenamtes; 2. der Botschaft des ßundesrates betreffend dieses Übereinkommen, vom 26. Juni 1925, beschliesst: Art. 1. Das internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 betreffend Schaffung eines internationalen Seuchenamtes wird genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt zu einem in Paris zu errichtenden internationalen Seuchenamt. (Vom 26. Juni 1925.)

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1925

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1990

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01.07.1925

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657-660

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