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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Subventionen an die Anstalten für das gewerbliche, industrielle, kaufmännische und haus' .wirtschaftliche Bildungswesen (Voranschlag pro 1925/26 bzw. 1926).

(Vom

22. Juni 1925.)

Wir bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass die Subventionsgesuche der auf einen Bundesbeitrag für das Betriebsjahr 1925/26 bzw.

1926 Anspruch erhebenden Bildungsanstalten möglichst bald, spätestens aber bis zum 15. A u g u s t 1925, mit Ihrer Begutachtung unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe einzureichen sind. Nach diesem Termin eingehende Gesuche haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Gemäss den Vorschriften der Vollziehungsverordnung sind die Gesuche durch die Kantonsregierungen zu prüfen und zu begutachten, und wir wollen nicht versäumen, Sie ausdrücklich auf die Bestimmungen der Art. 2 und 3 der Verordnung aufmerksam zu machen. Im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes und um einer Reduktion des Subventionssatzes vorzubeugen, müssen wir Sie dringend bitten, bei neuen Gesuchen die Bedürfnisfrage eingehend zu prüfen. Ebenso ist zu untersuchen, ob nicht schon bestehende Anstalten aus organisatorischen und finanziellen Rücksichten mit Vorteil zusammengelegt werden könnten, da unseres Brachten» eine reduzierte Anzahl gut geführter und zweckmässig eingerichteter Schulen mehr Nutzen zu bringen vermag, als viele Schulen mit ungenügender Ausrüstung, für die es zudem häufig schwierig .sein wird, die geeigneten Lehrkräfte zu finden. Erneut weisen wir darauf hin, dass durch die bisher einer Schule gewährte Unterstützung kein Anrecht auf weitere Bundesbeiträge geschaffen wird.

Die Betriebsrechnungen sind nach Abschluss jeweilen der Abteilung für Industrie und Gewerbe in zwei Exemplaren möglichst bald zuzustellen, damit in der Überprüfung der Rechnung und in der Anweisung der Subvention keine Stockung eintritt. Ebenso ist der Abteilung von allen neuen gesetzlichen Erlassen, Verordnungen, Programmen, Statuten usw. Kenntnis zu geben.

685 Sowohl das Budget, als auch die Rechnung müssen eine Darstellung aufweiseu, die eine rasche und sichere Überprüfung gestattet, speziell inbezug auf die anrechenbaren Einnahmen- und Ausgabenposten, Um den einzelnen Anstalten dies zu erleichtern, ist bei der Neuerstellung der Formulare ein Vordruck des Textes erfolgt. In Fällen, wo der in das Formular einzutragende Sammelposten einer nähern Begründung bedarf, kann diese auf einem separaten Beilageblatt geschehen. Die letzte Seite braucht nur bei der Rechnungsstellung ausgefüllt zu werden; das neue Formular ersetzt gleichzeitig zum Teil das bisherige Inspektionsformular, Wir gedenken, dem Bundesrat im Voranschlag für das Jahr 1926 für den Bundesbeitrag an die beruflichen und hauswirtschaftlichen Bilduugsanstalten einen maximalen Ansatz von 40% der anderweitigen Beiträge (nach Abzug der nicht anrechenbaren Ausgaben} zu unterbreiten. Kaufmännische Fortbildungsschulen von Vereinen können pro 1925/26 bzw.

1926 einen solchen von 50 % der anrechenbaren und nicht durch das Schulgeld gedeckten Ausgaben in den Voranschlag aufnehmen. Diese Ansätze von 40 % und 50 % dürfen nur von Anstalten beansprucht werden, die den übrigen Kontribuenten keine Mehrleistungen zumuten und auch nicht neue Einnahmequellen erschliessen können. Wir machen hierauf ganz besonders aufmerksam, da durch ein stark belastetes eidgenössisches Budget clie Ansätze von 40 und 50% gefährdet werden könnten, Hinsichtlich der genannten Prozentsätze bleibt natürlich die Beschlussfassung des Bundesrates und der Bundesversammlung vorbehalten.

Für die temporären Fai-.hkurse können im Maximum im nächsten Jahre ebenfalls 40% der anderweitigen anrechenbaren Leistungen als Bundesbeitrag in Aussicht genommen werden, wobei die Bedingung bestehen bleibt, dass bei Meisterkursen für das in den Händen der Kursteilnehmer verbleibende Material keine Subvention beansprucht werden darf.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Zentralvorstande des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins einzureichenden Gesuche von Portbildungsschulen seiner Sektionen.

Sollten Sie vom Kreisschreiben noch weitere Exemplare benötigen, so stehen Ihnen solche auf unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe zur Verfügung.

Mit vollkommener Hochachtung, B e r n , 22. Juni

1925.

Eidgenössisches Volkswirtschafisdepartemeiit :

Schnittte ss.

Formulare für' Budgets und Rechnungen (separat).

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Rückzug von Fünffrankenstücken.

Die in den Jahren 1850/51 und 1873/74 mit dem Münzbild der sitzenden Helvetia geprägten Fünffrankenstücke werden, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1925, aus dem Verkehr zurückgezogen.

Diese Fünffrankenstücke werden bis und mit 31. Dezember 1925 an den eidgenössischen Kassenstellen sowie an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank zum Nennwerte entgegengenommen. Vom 1. Januar 1926 an ist einzig noch die eidgenössische Staatskasse in Bern zu deren Annahme ermächtigt.

B e r n , im Mai 1925.

(2..)

Eidgenössisches Finanzdepartement : Musy.

Verschollenheitsruf.

Zimmermann, Bendicht, Johanns sei. und der Anna geb. ßüetiger, von Mühledorf, geboren am 1. März 1810, der in den Jahren 1848 oder 1849 nach Amerika auswanderte und von welchem seit mehr wie 40 Jahren keine Nachrichten mehr eingelangt sind, wird hierdurch aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Genannten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den .7. April 1925.

(3..).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Baclitler.

Verschollenheitsruf.

Johannes Ami, Johannes und der Elsbeth geb. Stuber, von Lüterswil, geboren 17. April 1811, verheiratet gewesen mit Maria Minder geb.

Hueter sei., welcher in den Fünfzigerjahren nach Amerika ausgewandert ist und von dem seit zirka 50 Jahren keine Nachrichten mehr einlangten, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Obgenannten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 7. April 1925.

(3..).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

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Ausgleichungsgebühr für Schwefeläther.

Gemäss Entacheid der eidgenössischen Alkoholverwaltung wird in teilweiser Abänderung unserer Publikation vom 10. Dezember 1923, betreffend die Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren (vgl.

Bundesblatt Nr. 52 vom 19. Dezember 1923), die Ausgleichungsgebüh für Schwefeläther (Tarifnummer 1062) auf Fr. 32 per 100 kg brutto festgesetzt.

.

Diese Verfügung tritt am 1.Juli 1925 in Kraft.

Sendungen von Schwefeläther, welche bis 30. Juni 1925, 24 Uhr, unter Zollkontrolle gestellt werden, unterliegen der bisherigen Ausglei-chungsgebühr von Fr. 24 per 100 kg brutto, wogegen für später eintreffende Sendungen die erhöhte Gebühr zu entrichten ist.

B e r n , den 24. Juni 1925.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibunen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Uniformtüchern.

Die eidgenössische Zollverwaltung eröffnet hiermit Konkurrenz über die Lieferung nachstehend bezeichneter Tücher für Grenzwächter- und Zollaufsehruniformen für das Jahr 1926: Bedarf Bedarf

m

Tuchgattung Tuchgattung

Breite Innert

Minimalgewicht p e r mm

ein

g

den L e i s t e n

2400 Manteltuch mit Strich, feldgrau 140 760 1700 Waffenrocktu mit Strich, feldgrau 140 760 3600 Hosentuch (Diagonal), feldgrau 140 830 900 Sommerblusenstoff aus Kammgarn-Streichgar . .

Ì40 500 350 Winterjackentuch mit Strich, dunkelblau . . . .

140 760 800 Hosentuch (Diagonal), dunkelblau 140 S30 200 Sommerloden dunkelblau 140 450 Die Tucher müssen den bei der Oberzolldirektion deponierten Normalmuster entsprechen und unterliegen vor der Ablieferung der vorschriftsgemässen Kontrolle.

Stoffmusterkollektion sowie die gedruckten Lieferungsbedingungen küuuen bei der Material Verwaltung der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern zum Selbstkostenpreise bezogen werden.

Die Bewerber konkurrieren nach der Qualität der eingegebenen Angebotmuster, welche bei der Kontrolle der eventuellen Lieferungen als Gegenmuster dienen. Die Erreichung der in den Probevorschriften aufgestellten Mindestzahlen begründet somit noch keinen Ansprach auf die Erteilung eines Lieferungsauftrages, Schweizerische Fabrikanten, die sich an dieser Konkurrenz zu beteiligen wünschen, wollen ihre Eingaben verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebot für Zolltücher" versehen, bis und mit 31, August 1925 an die Oberzolldirektion einreichen. Gleichzeitig sind Angebotmuster von zirka 20 Meter Länge franko Domizil einzusenden.

B e r n , den 29. Juni 1925.

(2.).

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann

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26

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01.07.1925

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