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Bekanntmachungen Ton Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates ; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u, a, die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfandung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

.Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) und die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Kate.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges, nicht zurücksenden, werden auch für 1926 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr.

im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwal-tung der. Bundeskanzlei bezogen werden.

.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

B e r n , im Dezember 1925.

(3.)..

Bundeskanzlei.

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507

Warnung.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt folgende Warnung und ersucht um deren Weiterverbreitung: Wiederholt sind dem Departement in den letzten Jahren Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen Schweizerbürger, welchen im Ausland Erbschaften angefallen waren oder welche anderweitige Angelegenheiten im Ausland zu besorgen hatten, sich der Vermittlung daselbst ansässiger Agenten bedienten, mit denen sie schlechte Erfahrungen machten, indem sie ihnen hohe Vorschüsse oder Provisionen bezahlen tnussten, die der geleisteten Arbeit und dem Erfolg der Bemühungen nicht entsprachen.

Es gibt in der Tat im Ausland und, wie es scheint, auch in der Schweiz gewisse Agenten und Genealogen, die es darauf abgesehen haben, «ich in derartigen Angelegenheiten Vollmachten ausstellen zu lassen, die sie alsdann mehr zu ihrem eigenen Vorteil als im Interesse der Auftraggeber ausnutzen. Sie suchen z, B. bei Todesfällen die schweizerischen Erben ausfindig zn machen und lassen sich von ihnen, unter übertriebenen Angaben über die Höhe des Nachlasses und die für seine Auslieferung erforderlichen Massnahmen, Verträge unterzeichnen, durch welche sie sich ·einen erheblichen Prozentsatz des Nachlasses als Vergiltung für ihre angeblich ausserordentlichen Dienste zusichern lassen. Zuweilen unternehmen ·sie persönliche Reisen oder bedienen sich der Agitation von Mittelspersonen, um sich von den Beteiligten die gewünschten Aufträge zu verschaffen.

Sind sie einmal im Besitz einer Vollmacht, so ist es schwierig oder unmöglich, ihre Geschäftsführung zu kontrollieren, und die Auftraggeber haben keine Gewähr dafür, ob ihnen schliessUch dasjenige ausgeliefert .-wird, worauf sie rechtlichen Anspruch haben.

Zweck dieser Bekanntmachung ist, das schweizerische Publikum ·davor zu warnen, solche Rechtsangelegenheiten unbekannten Agenten anzuvertrauen. Wer im Ausland rechtliche Interessen zu wahren oder -Geschäfte zu führen hat, die er weder selbst besorgen noch einem bekannten Vertreter übertragen kann, wird gut daran tun, sich stets zuerst entweder an die Regierung seines Wohnsitzkantons, in Verlassenschaftsfällen an die Regierung des Heimatkantons des Erblassers oder direkt au unsere Vertreter im Ausland (Gesandtschaft oder Konsulat) zu wenden.

Diese Amtsstellen werden sich der Sache entweder selbst annehmen oder sie,
je nach Umständen, einem ihnen als zuverlässig bekannten Anwalt übertragen und, soweit möglich, über die getreue und sorgfältige Abwicklung der Angelegenheit wachen. Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen geeignet sein, den Beteiligten schlimme Erfahrungen zu ersparen.

(2.)-

508

Pferdelieferung für die Militärschulen und Kurse im Jahre 1926.

Diejenigen Pferdelieferanten und Bundespferdebesitzer, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdieost im Jahre 1926 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis 31. Dezember 1925 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich: in der Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstleutnant G. von Salis, in Jenins bei Maienfeld; in der Zentralschweiz: bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun ; in der Westschweiz : bei Herrn Artillerieoberst J. Yersin, in Gland bei Nyon.

T h u n , Dezember 1925,

(2..)

Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung.

Nachtrag zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Vieh verpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliesaen : Kanton Thurgau.

Neue Ermächtigung.

Frauenfeld der Schweizerischen Bankgesellschaft in

*62. Depositenkasse Winterthur.

63. Depositenkasse Aadorf der Schweizerischen Bankgesellschaft in Winterthur.

B e r n , den 4. Dezember

1925.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III. 494 ff.

509

Aufruf.

Staub, Hans Jakob, TOD Urnäsch, geboren 18. September 1828, von David und Anna Elisabeth Meier, geschieden von Babetta Allenspach, ist seinerzeit nach Paraguay, Südamerika, ausgewandert und seit 1877 nachrichtenlos abwesend.

Staub, Jakob, von Urnasch, Sohn des vorgenannten Hans Jakob und der Babetta Allenspach, geboren den 5. Februar 1852, ledig, soll in Argentinien gestorben sein.

Staub, Johannes, von Urnäsch, Bruder des vorgenannten Jakob Staub, geboren den 4. September 1854, ledig, soll am 13. August 1891 in Ovidio Lagos, Amerika, gestorben sein.

Staub, Katharina, von Urnäsch, Schwester der beiden Vorgenannten, geboren den 13. September 1855, soll mit einem gewissen Radtke in Amerika verehelicht sein, ist aber. seit mehr als 25 Jahren nachrichtenlos abwesend.

Staub, Ulrich, von Urnäsch, Bruder der Vorgenannten, geboren den 18. Januar 1860, ledig, ebenfalls seit mehr als 25 Jahren nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Obergerichtsbeschluss vom 30. November 1925 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 1. Dezember 1926 beim Gemeindehauptmannamte in Urnäsch, Kanton Appenzell A,-Rh., zu melden.

T r o g e n , den 1. Dezember 1925.

(2,).

Oie Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Sturzenegger, Johannes, von "Wolfhalden, geboren in Wald/Appenzell am 2. Juni 1860, von Johannes und Anna Magdalena geb. Bruderer, seit dem 2. April 1896 geschieden von Marie Locher, Sticker, früher wohnhaft gewesen in der Neuschwende, Trogen, ist Ende der 1880er Jahre nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. November 1925 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungegesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 1. Dezember 1926 beim Gemeindehauptmannamt in Trogen, Appenzell A.-Rh., zu melden.

T r o g e n , den 1. Dezember 1925.

(2.).

Die Obergerichtskanzlei.

510

Aufruf.

Oertle, Johannes, von Teufen, geboren den 31. Oktober 1838, von Mathias und Anna Barbara geb. Hofstetter, früher wohnhaft gewesen in Bühler/Appenzell, Ib68 nach Amerika ausgewandert, ist seither nachrichtenlos abwesend.

Gomäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. November 1925 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und aueser ihm jedermann, der Nachrichten Über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 1. Dezember 1926 beim Gemeindehauptmannamte in Bühler/ Appenzell zu melden.

T r o g e n , den 1. Dezember 1925.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

Nord-Deutsche Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg, Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 28. November 1925 der Ernennung des Herrn Kobert Schmidt, von und in Bern, Zeughausgasse 26, zum Generalbevollmächtigten der Nord-DeutSChen Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg die Zustimmung erteilt und die ihm am 23. November 1925 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften), B e r n , den 2. Dezember 1925.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

,,Svea", Feuer- und Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Göthenburg.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 28. November 1925 der Ernennung des Herrn Robert Schmidt, von und in Bern, Zeughausgasse 26, zum Generalbevollmächtigten der ,,Svea, Feuer- und Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Göthenburg" die Zustimmung erteilt und die ihm am 20. November 1925 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften.)

B e r n , den 2. Dezember 1925.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

511

Rückgabe der Kaution an die Garantie Fédérale in Liq., Paris.

Die ,,Garantie Fédérale", Französische Pferde- und ViehversicherungsGesellschaft auf Gegenseitigkeit in Paris, ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 28. Mai 1925 in Liquidation getreten, da die statutarische Dauer der Gesellschaft abgelaufen war. Der Generalbevollmächtigte der Gesellschaft, Herr Roh. Aeschlimann in Bern, stellt namens derselben das Gesuch um Rückerstattung der hinterlegten Kaution im Kurswerte von zirka Fr. 20,000.

Gemäss Art. 9, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 wird das Begehren der ,,Garantie Fédérale" öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen mit Begründung gegen die Herausgabe der Kaution sind bis zum 30. Juni 1926 dem eidgenössischen Versicherungsamte in Bern einzureichen.

B e r n , den 3. Dezember 1925.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 29. Oktober 1925 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet «ber Johann Baptist Eigenmann, von Waldkirch, geboren 21. Februar 1871, Sohn des Job. Bapt. Eigenmann und der Marie Philomena geb. Frick.

Der Genannte und alle, die über dessen Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der am 4. November 1925 erfolgten erstmaligen Auskündung beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 31. Oktober 1925.

(3...)

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr, 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1925

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3

Volume Volume Heft

49

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09.12.1925

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506-511

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10 029 571

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