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Kreisschrciben des

Bundesrates an die kantonalen Yerleihungsbehörden und die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch.

(Vom 7. Dezember 1925.)

Hochgeachtete Herren /

Am 12. September 1924 haben wir an Sie ein Kreisschreiben gerichtet, in dem die grundbuchliche Behandlung der in den Wasserrechtskonzessionen vorgesehenen Heimfallsrechte geordnet wird. Gemäss Ziffer III dieses Kreisschreibens haben die Verleihungsbehörden hinsichtlich der schon bestehenden Wasserwerke die Anmerkung des Heirnfallsrechtes bis spätestens zum 1. April 1925 bei den zuständigen Grundbuchämtern anzumelden.

Diese Frist ist in der Folge mit Kreisschreiben vom 27. März 1925 bis Ende 1925 erstreckt worden. Wie wir inzwischen erfahren haben, sind verschiedene Kantone nicht in der Lage, das in dem Kreisschreiben vorgesehene Verfahren bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführen.

Unter diesen Umständen erscheint es uns als angezeigt, die Frist um ein Jahr, d. h. bis Ende 1926, zu erstrecken, allerdings in der Meinung, dass es bei dieser Fristverlängerung sein Bewenden haben soll.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 7, Dezember 1925.

Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Verleihungsbehörden und die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch. (Vom 7. Dezember 1925.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1925

Date Data Seite

503-503

Page Pagina Ref. No

10 029 569

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